Eckdaten bei Arbeitsverhältnissen

Übersicht der Arbeitsverhältnisse

Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat hat am 10.06.2022 abschließend über das Gesetz zum neuen Mindestlohn (1022. Sitzung des Bundesrates) beraten. Das Gesetz war im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig (es ist ein Einspruchsgesetz). Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend.
Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.
Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Die obere Grenze des Übergangsbereich wurde auf 1.600 Euro erhöht. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.
Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Januar 2023 den Entgeltbereich von 520,01 bis 2.000 Euro.

Arbeitnehmer zahlt Job Arbeitgeber zahlt
keine Steuern bei Steuerklasse I bis IV (nur bei Steuerklasse V würden Steuern anfallen) und
keine Sozialversicherungsbeiträge
Geringverdiener
(Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 € im Monat verdienen)

Die Minijob-Grenze und die Gleitzonenregelung ist für Auszubildende ausgeschlossen.
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile)
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2023 sind das 13,6%.
Minijob im Privathaushalt
bis 520 € pro Monat (ab 01.10.2022)
 
Pauschalabgaben 520-Euro-Job
(5% Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer)
keine Steuern und
keine Sozialversicherungsbeiträge
nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig.
Für 2018 bis 2023 sind das 3,6%.
Minijob im Unternehmen
bis 520 € pro Monat (ab 01.10.2022)
 
Pauschalabgaben 520-Euro-Job
(13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer)
normalen Steuersatz
aber einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung
Midijob
Übergangsbereich (früherer Name: Gleitzone)

 
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
Beitragsberechnung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) für 2023
 
bis September 2022 normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
ab Oktober 2022 gilt:
Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
normalen Steuersatz
und normale Beitragsanteile zur Sozialversicherung
Verdienst über dem Übergangsbereich
 
ab 2.000,01 € (ab 01.01.2023)
normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.

Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.


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