Eckdaten bei Arbeitsverhältnissen
Sie finden hier nur die wichtigsten Grenzwerte zur Beurteilung von Arbeitsverhältnissen.
Werte für 2025

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert damit das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist beitragsfrei.
Seit 2001 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung einheitlich.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.
Übersicht der Arbeitsverhältnisse
Arbeitnehmer zahlt | Job | Arbeitgeber zahlt |
---|---|---|
keine Steuern bei Steuerklasse I bis IV (nur bei Steuerklasse V würden Steuern anfallen) und keine Sozialversicherungsbeiträge |
Geringverdiener Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 € im Monat verdienen Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende kaum noch von Bedeutung Die Minijob-Grenze und die Gleitzonenregelung ist für Auszubildende ausgeschlossen. |
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) |
keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig. Für 2018 bis 2025 sind das 13,6%. |
Minijob im Privathaushalt bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023) bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024) bis 556 € pro Monat (ab 01.01.2025) |
Pauschalabgaben: 5% Krankenversicherung, 5% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer |
keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge nur wenn der Arbeitnehmer die Rentenversicherungspflicht wählt (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer), werden Beiträge fällig. Für 2018 bis 2025 sind das 3,6%. |
Minijob im Unternehmen bis 520 € pro Monat (01.10.2022 bis 31.12.2023) bis 538 € pro Monat (01.01.2024 bis 31.12.2024) bis 556 € pro Monat (ab 01.01.2025) |
Pauschalabgaben: 13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Pauschalsteuer |
normalen Steuersatz aber einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung |
Midijob Übergangsbereich (früherer Name: Gleitzone) Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €. Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €. Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €. |
bis September 2022 normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ab Oktober 2022 gilt: Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. |
normalen Steuersatz und normale Beitragsanteile zur Sozialversicherung |
Verdienst über dem Übergangsbereich ab 2.000,01 € (ab 01.01.2023) |
normale Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung |
Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich ist.
Jeder Arbeitnehmer sollte generell auf einer Pauschalbesteuerung bestehen, da die so besteuerten Beträge bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt bleiben. Auch wenn das für bestimmte Arbeitnehmer im Moment unerheblich sein kann (da zu geringes Familieneinkommen), sollte man darauf bestehen, da Verhältnisse sich ändern können.
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