Werkverträge
Aktuelles
Bundesrat stimmt dem Arbeitsschutzkontrollgesetz nach dem Bundestag zu - Gesetz kann damit wie geplant in Kraft treten
Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt, das der Bundestag nur zwei Tage zuvor verabschiedet hatte. Das Gesetz bringt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der
Fleischindustrie auf den Weg.
Ab 1. Januar 2021 werden Werkverträge und ab 1. April 2021 Leiharbeit verboten. Damit wird der Einsatz von Fremdpersonal beim Schlachten und Zerlegen verboten. Lediglich in der Fleischverarbeitung - also etwa bei der
Wurstproduktion - ist es in den kommenden drei Jahren noch möglich, Auftragsspitzen durch nur noch acht Prozent der Beschäftigten in Leiharbeit aufzufangen - und das auch nur für höchstens vier Monate. Voraussetzung:
Gewerkschaften müssen zustimmen. Unternehmen müssen tarifgebunden sein. Für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer müssen vom ersten Tag an die gleichen Arbeitsbedingungen und Löhne gelten. Am 1. April 2024 tritt
diese Ausnahme für die Leiharbeit außer Kraft.
Ausnahmen sind für Handwerksbetriebe vorgesehen, die weniger als 49 Personen beschäftigen (Mehr....).
Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz ist am 01.04.2017 in Kraft getreten (wichtige Regelungen).
Auszug aus dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern. Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft.
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Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern, werden bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Außerdem wird die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit gesetzlich niedergelegt, indem festgelegt wird, wer Arbeitnehmer ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird klargestellt, dass ein Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.
Grundsätzliches
Wenn die Margen in einer Branche sehr niedrig sind, versuchen einige Unternehmen mit Scheinwerkverträgen gültige Tarifabkommen zu unterlaufen.
Rechtlich sind Werkverträge nur erlaubt, wenn die Werkverträgler ihre Anweisungen aus der Einstellungsfirma erhalten. Erfolgen die Arbeitsanweisungen
aber aus dem Tätigkeitsumfeld, so handelt es sich um Leiharbeiter.
Bestes Beispiel ist der Einzelhandel. Das Einräumen der Regale im Supermarkt kann eigentlich nur durch den Supermarkt selbst koordiniert werden.
Damit sind die Beschäftigten entweder als Leiharbeiter oder als Arbeitnehmer des Supermarkts zu bezahlen.
Viele Unternehmen drücken die Löhne mithilfe von Werkverträgen. Dabei übertragen Unternehmen zentrale Aufgaben an Subunternehmen. Diese Subunternehmen werden pro sogenanntes Werk bezahlt.
Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Die rechtlichen Regelungen enthält das
Bürgerliche Gesetzbuch.
§ 631 BGB:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Wenn sich Werkverträge auf zusätzliche Leistungen bzw. Nebenleistungen beziehen, ist die Sache auch völlig in Ordnung. Die
volkswirtschaftliche Arbeitsteilung basiert auf dem Einsatz von Werkverträgen.
Beispiele:
- Eine Werbeagentur gestaltet den Firmenprospekt eines Maschinenbauers
- Eine Firma aus dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima kümmert sich um die Haustechnik
- Ein Gartenbaubetrieb pflegt die Außenanlagen.
- Ein Hausbesitzer beauftragt einen Maler.
In einem Industrie- oder Handelsbetrieb haben diese Aufgaben auch keinen unmittelbaren Bezug zur Kernaufgabe.
Problematisch wird die Sache, wenn Kernaufgaben eines Unternehmens an fremde Anbieter vergeben werden.
Unterscheidung von Werkverträgen und Leiharbeit:
Werkverträge | Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) |
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Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes (einer Leistung) verpflichtet. | Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit überlassen. |
Die Abrechnung ist auf das Ergebnis bezogen. | Berechnet wird die effektiv geleistete Arbeitszeit. |
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Ausführenden keine Weisungsbefugnis. | Der Auftraggeber hat gegenüber dem Ausführenden Weisungsbefugnis. |
Der Ausführende wird nicht in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingegliedert. | Der Ausführende wird in den Arbeitsablauf des Auftraggebers eingegliedert. |
Arbeitsschutz bei Werkverträgen
Der Arbeitsschutz kann bei Werkverträgen sehr komplex sein. Um hier Handlungssicherheit herzustellen, wurde von der Geschäftsstelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz eine
Leitlinie Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen
erarbeitet.
Im Anhang 1 finden sich Kriterien zur rechtlichen Einordnung von Werkverträgen und zur Abgrenzung zu (freien) Dienstverträgen, Solo-Selbstständigen/Unternehmern ohne Beschäftigte und zur
Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Scheinselbständigkeit.
Der Anhang 2 enthält einen Orientierungsrahmen für die Aufsichtstätigkeit bei Werkverträgen.
In vielen Fällen handelt es sich um verdeckte Leiharbeit. Diese Werkvertragler müssten also zumindest den Mindestlohn für Leiharbeiter bekommen.
Urteile zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkverträge
Mit den Werkverträgen wird aus der zweigeteilten Belegschaft eine Dreiklassengesellschaft:
Arbeitnehmer erster Klasse - Festangestellte | Arbeitnehmer zweiter Klasse - Zeitarbeiter | Arbeitnehmer dritter Klasse - Werkvertragler |
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Stammpersonal mit weitgehenden Arbeitsplatzgarantien | Flexibilitätspuffer | Billigarbeitskräfte |
Privilegierte | Job-Nomaden, Diener zweier Herren | Arbeitssklaven |
Tariflöhne und Kündigungsschutz | meist schlechtere Bezahlung und höheres Entlassungsrisiko | Werkvertrags-Arbeiter sind Sachmittel. Wenn Arbeitskräfte in einem Unternehmen nicht als Arbeitnehmer geführt werden, sondern unter Sachausgaben gebucht werden, braucht man eigentlich keine weiteren Fakten. |
Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es Sozialpläne und Abfindungen. | Unter Umständen gibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen "feuchten Händedruck". | |
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld | ....... | |
Betriebliche Altersversorgung | ....... | |
Bei Auftragsmangel gibt es Kurzarbeitergeld. | Bei Auftragsmangel folgt ein Arbeitsplatzwechsel oder die Entlassung. |
Pressemitteilung des Zolls in der Rubrik Schwarzarbeit vom 24.01.2012:
Umfangreiche Ermittlungen des Zolls führten am Dienstag, dem 24. Januar 2012, zur Vollziehung von mehr als 60 Durchsuchungsbeschlüssen in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen und Thüringen im Auftrag der Staatsanwaltschaften Bamberg, Regensburg und Stuttgart.
Ziel der Ermittlungsmaßnahmen waren insgesamt sechs Warenverteilzentren zweier namhafter Einzelhandelskonzerne, mehrere an der Lager- und Verteillogistik beteiligte Firmen sowie Wohn- und Geschäftsräume verschiedener Unternehmensverantwortlicher.
Insbesondere besteht der Verdacht, dass für den Einsatz entliehener Kommissionierer und Staplerfahrer unwirksame Werkverträge geschlossen und dadurch gesetzliche Vorgaben im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verletzt wurden. Somit wären Tariflöhne erheblich unterschritten und Beiträge zu den Sozialversicherungen hinterzogen worden.
Stellt sich bei einer späteren Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger heraus, dass es sich um einen Scheinwerkvertrag handelt, drohen dem Auftraggeber Beitragsnachforderungen. Die Auftraggeber sichern sich dagegen ab, indem sie von den Verleihern eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verlangen. Damit sei die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher auch bei verdeckt betriebener Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen. Die Beschäftigten werden wie Leiharbeitskräfte behandelt (Gesetzeslücke im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Scheinwerkunternehmen können sich und ihre Auftraggeber derzeit also mit einer Überlassungserlaubnis vor den Folgen der illegalen Überlassung schützen.
Bundesratsinitiativen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen
Gegen den Missbrauch von Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmern ging Nordrhein-Westfalen mit einer Bundesratsinitiative vor. Das rheinland-pfälzische Kabinett beschloss am 22.02.2012, einer entsprechenden Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen beizutreten. Die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Hamburg sind ebenfalls beigetreten. Der Antrag stand auf der Tagesordnung der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012 und wurde in die Ausschüsse verwiesen. Darin fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, unverzüglich gegen die Umgehung von Arbeitnehmerschutzrechten durch Werkvertragskonstruktionen vorzugehen und Maßnahmen mit folgenden Zielrichtungen zu ergreifen:
- Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, um weiteres Lohndumping mittels "outsourcing" von Aufgaben durch Werkverträge und durch Schein-Werkverträge zu verhindern.
- Stärkung der Rechte der Betriebsräte in Bezug auf Werkverträge (Auftragsvergabe und Einsatz der Werkvertragsarbeitnehmer beim Auftraggeber).
- Einführung von neuen Regeln bzw. Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit, Scheinwerkverträgen und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung.
- Verhinderung der Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften insbesondere bei Leiharbeitsverhältnissen durch Schein-Werkverträge.
- Erhebung statistischer Daten bzw. Beauftragung einer wissenschaftlichen Untersuchung zur offenbar zunehmenden Auslagerung von Tätigkeiten an "Werkvertragsunternehmen".
Das Thema stand wieder auf der Tagesordnung der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012 und wurde abgelehnt.
Auf der 914. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2013 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von
Werkverträgen und zur Verhinderung der Umgehung von arbeitsrechtlichen Verpflichtungen behandelt.
Der Bundesrat hat die Einbringung beim Bundestag beschlossen und einen Beauftragten bestellt.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu Werkverträgen
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2013 (10 AZR 282/12)
Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger ist für den Beklagten auf der
Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag ging es um die Erfassung von Bodendenkmälern in einem
EDV-gestützten System. Die Tätigkeit konnte nur in den Dienststellen des Beklagten an einem zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz erbracht werden.
Die Arbeitszeit war regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Damit habe nach Ansicht der Richter ein Arbeitsverhältnis bestanden.
Das Urteil arbeitet die Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag noch einmal klar heraus.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 55/13 des Bundesarbeitsgerichts:
Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.
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Bereits die Gestaltung des "Werkvertrags" lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Werkverträge können damit nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abgeschlossen werden.
Der ursprüngliche Anwendungsbereich von Werkvertragskonstruktionen hat sich in den letzten Jahren massiv ausgeweitet und erfasst heute Bereiche des Fremdpersonaleinsatzes. Viele Werkvertragskonstruktionen erweisen sich als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012 (7 AZR 723/10)
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragsschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben.
Urteile des Bundesgerichtshofs zu Werkverträgen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. August 2013 (VII ZR 6/13) - Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. Nr. 134/2013 des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. April 2014 (VII ZR 241/13) - Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10.04.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 62/2014 des Bundesgerichtshofs:
Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2015 (VII ZR 216/14) - Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Der VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 95/2015 des Bundesgerichtshofs:
Dem Kläger (Besteller) steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten (Unternehmers) zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.
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