Krankenversicherung der Rentner

Grundsätze

Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 01.08.2017
Mit dem 01.08.2017 wird eine Verbesserung mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz umgesetzt. Nach der neuen Regelung wird für jedes Kind, Stief- und Pflegekind eine pauschale Zeit von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet.
Dazu wurde dem § 5 Abs. 2 SGB V folgender Satz angefügt:

Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.

Weiter beschäftigte Altersrentner
Wer als gesetzlich krankenversicherter Rentner weiterhin als Arbeitnehmer tätig ist, zahlt auf das Entgelt aus der Beschäftigung auch Beiträge. Da ein weiter beschäftigter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist nur der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen.
Auf die Rente wird weiterhin der allgemeine Beitragssatz angesetzt.
Übersteigen die beiden Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt. Diese erhält der Rentner auf Antrag erstattet.
Beitragsfrei ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15% zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung.

Pflegeversicherung
Bis auf einige Besonderheiten folgt die Pflegeversicherung den Regelungen für die Krankenversicherung. Ist der Rentner krankenversicherungspflichtig, besteht in der Regel gleichzeitig Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Privat krankenversicherter Rentner müssen selbst einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.

Besonderheiten bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern

Die Art der Krankenversicherung vor dem Ruhestand bestimmt den Versicherungsschutz als Rentner.

Gesetzliche Krankenversicherung Private Kranken­versicherung
Pflicht­versichert in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) Freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Familien­versicherung
Die Bedingungen definiert der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V:
"Personen, die die Voraus­setzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetz­lichen Renten­versicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erst­maligen Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit bis zur Stellung des Renten­antrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren."
In der zweiten Hälfte der Rahmen­frist muss der angehende Rentner mindestens 90 Prozent der Zeit Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbs­tätigkeit und endet mit dem Tag der Renten­antrag­stellung.
Wer die Mindest­versicherungs­zeit für die gesetzliche Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich unter Einhaltung der Bedingungen des § 9 Abs. 1 SGB V als freiwilliges Mitglied bei einer Kranken­kasse versichern. Danach können der Versicherung Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungs­pflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununter­brochen mindestens zwölf Monate versichert waren. Familien­versicherte bleiben unter bestimmten Voraus­setzungen auch als Rentner beitragsfrei kranken- und pflegeversichert:
- Voraus­setzungen für die eigene Pflicht­versicherung in der Kranken­versicherung der Rentner werden nicht erfüllt
- Geringes persönliches Gesamt­einkommen (monatliche Einkommens­grenze über­schreitet 1/7 der monatlichen Bezugs­größe nicht)
Wer in der zweiten Hälfte des Berufs­lebens privat kranken­versichert war, bleibt auch dort.
Beiträge zur Kranken­versicherung werden auf die gesetzliche Rente erhoben. Darüber hinaus sind auch Versorgungs­bezügen wie Betriebs­renten oder Arbeits­einkommen aus einer Selbst­ständigkeit beitrags­pflichtig.
Erwerbs­einkommen aus angestellter Tätigkeit wird beim Arbeitgeber verbeitragt.
Beiträge zahlen Sie höchstens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze.
Beiträge werden aus der gesetzlichen Rente, Versorgungs­bezügen und Erwerbs­einkommen (aus angestellter oder selbst­ständiger Tätigkeit) erhoben. Zusätzlich werden Zinsen, Dividenden, Mieten, private Renten, Lebens­versicherungen und sonstige beitrags­pflichtige Einnahmen berücksichtigt.
Beiträge zahlen Sie höchstens bis zur Beitrags­bemessungs­grenze.
Beitrags­frei kranken- und pflege­versichert Beiträge zur privaten Kranken­versicherung werden unabhängig von der Höhe des Einkommens erhoben. Die Beitrags­höhe richtet sich allein nach den versicherten Gesundheits- und Pflegerisiken.
Der Renten­versicherungs­träger behält sowohl den Anteil am allgemeinen Kranken­versicherungs­beitrag als auch den Zusatz­beitrag des Rentners bei der monatlichen Renten­zahlung ein und leitet beides dann zusammen mit seinem Beitrags­anteil an den Gesundheits­fonds weiter.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­versicherung in gleichem Maße von Arbeit­gebern und Be­schäftigten bzw. bei Rentnern von Renten­versicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatz­beitrag wird damit paritätisch finanziert.
Die Beiträge zur Pflege­versicherung muss der Rentner in voller Höhe allein tragen. Sie werden zusammen mit den Kranken­versicherungs­beiträgen vom Renten­versicherungs­träger einbehalten und an die Pflege­versicherung abgeführt.
Den Beitrag zur Kranken- und Pflege­versicherung muss der Rentner selbst an seine Kranken­kasse zahlen. Auf Antrag erhält der Rentner von seinem Renten­versicherungs­träger einen Beitrags­zuschuss zur Kranken­versicherung. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der Rente. Ausgezahlt wird der Zuschuss gemeinsam mit der Rente.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetz­lichen Kranken­versicherung in gleichem Maße von Arbeit­gebern und Be­schäftigten bzw. bei Rentnern von Renten­versicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatz­beitrag wird damit pari­tätisch finanziert. Damit erhöht sich auch der Zuschuss.
Zur Pflege­versicherung zahlen die Renten­versicherungs­träger keinen Zuschuss.
  Privat kranken­versicherte Rentner zahlen die Beiträge eigen­verantwortlich an Ihr Versicherungs­unternehmen. Auf Antrag erhält der Rentner von seinem Renten­versicherungs­träger einen Beitrags­zuschuss zur Kranken­versicherung. Anspruch auf den Beitrags­zuschuss besteht nur, wenn das private Versicherungs­unternehmen der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates unterliegt, der das Europarecht anwendet.
Die Höhe des Beitrags­zuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitrags­satz zur gesetzlichen Kranken­versicherung. Der Rentner erhält als Zuschuss den halben Betrag, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitrags­satzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Beitrags­aufwendungen begrenzt. Ausgezahlt wird der Zuschuss gemeinsam mit der Rente.
Ab dem 1. Januar 2019 wird die Hälfte des durch­schnittlichen Zusatz­beitrags­satzes auch beim Zuschuss zur privaten Kranken­versicherung berücksichtigt.
Privat kranken­versicherte Rentner müssen auch das Pflegerisiko privat versichern und einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Versicherungs­unternehmen abschließen. Zur Pflege­versicherung zahlen die Renten­versicherungs­träger keinen Zuschuss.

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