Krankenversicherung der Rentner
Grundsätze
Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 01.08.2017
Mit dem 01.08.2017 wird eine Verbesserung mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz umgesetzt. Nach der neuen Regelung wird für jedes Kind, Stief- und Pflegekind eine pauschale Zeit von drei
Jahren auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angerechnet.
Dazu wurde dem § 5 Abs. 2 SGB V folgender Satz angefügt:
Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.
Weiter beschäftigte Altersrentner
Wer als gesetzlich krankenversicherter Rentner weiterhin als Arbeitnehmer tätig ist, zahlt auf das Entgelt aus der Beschäftigung auch Beiträge. Da ein weiter beschäftigter Altersrentner keinen Anspruch auf Krankengeld hat, ist
nur der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen.
Auf die Rente wird weiterhin der allgemeine Beitragssatz angesetzt.
Übersteigen die beiden Einnahmen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, werden insgesamt zu viel Beiträge gezahlt. Diese erhält der Rentner auf Antrag erstattet.
Beitragsfrei ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15%
zur Renten- und 13% zur Krankenversicherung zahlen. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag 5% zur Renten- und 5% zur Krankenversicherung.
Pflegeversicherung
Bis auf einige Besonderheiten folgt die Pflegeversicherung den Regelungen für die Krankenversicherung. Ist der Rentner krankenversicherungspflichtig, besteht in der Regel gleichzeitig Versicherungspflicht
in der Pflegeversicherung.
Privat krankenversicherter Rentner müssen selbst einen gesonderten Versicherungsvertrag für Pflegeleistungen abschließen.
Besonderheiten bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern
Die Art der Krankenversicherung vor dem Ruhestand bestimmt den Versicherungsschutz als Rentner.
Gesetzliche Krankenversicherung | Private Krankenversicherung | ||
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Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) | Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung | Familienversicherung | |
Die Bedingungen definiert der § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: "Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren." In der zweiten Hälfte der Rahmenfrist muss der angehende Rentner mindestens 90 Prozent der Zeit
|
Wer die Mindestversicherungszeit für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich unter Einhaltung der Bedingungen des § 9 Abs. 1 SGB V als freiwilliges Mitglied bei einer Krankenkasse versichern. Danach können der Versicherung Personen beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren. | Familienversicherte bleiben unter bestimmten Voraussetzungen auch als Rentner beitragsfrei kranken- und pflegeversichert: - Voraussetzungen für die eigene Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner werden nicht erfüllt - Geringes persönliches Gesamteinkommen (monatliche Einkommensgrenze überschreitet 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht) |
Wer in der zweiten Hälfte des Berufslebens privat krankenversichert war, bleibt auch dort. |
Beiträge zur Krankenversicherung werden auf die gesetzliche Rente erhoben. Darüber hinaus sind auch Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten oder
Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit beitragspflichtig. Erwerbseinkommen aus angestellter Tätigkeit wird beim Arbeitgeber verbeitragt. Beiträge zahlen Sie höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. |
Beiträge werden aus der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen (aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit) erhoben.
Zusätzlich werden Zinsen, Dividenden, Mieten, private Renten, Lebensversicherungen und sonstige beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beiträge zahlen Sie höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. |
Beitragsfrei kranken- und pflegeversichert | Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden unabhängig von der Höhe des Einkommens erhoben. Die Beitragshöhe richtet sich allein nach den versicherten Gesundheits- und Pflegerisiken. |
Der Rentenversicherungsträger behält sowohl den Anteil am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag als auch den Zusatzbeitrag des Rentners bei der monatlichen Rentenzahlung ein
und leitet beides dann zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds weiter. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Die Beiträge zur Pflegeversicherung muss der Rentner in voller Höhe allein tragen. Sie werden zusammen mit den Krankenversicherungsbeiträgen vom Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. |
Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) Den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung muss der Rentner selbst an seine Krankenkasse zahlen. Auf Antrag erhält der Rentner von seinem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der Rente. Ausgezahlt wird der Zuschuss gemeinsam mit der Rente. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Damit erhöht sich auch der Zuschuss. Zur Pflegeversicherung zahlen die Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss. Ausschlussgründe Besteht für den Rentner eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Zahlung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private Krankenversicherung ausgeschlossen. Seit dem 01.05.2007 schließt neben der Pflichtmitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse auch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung die Zahlung des Zuschusses aus. |
Privat krankenversicherte Rentner zahlen die Beiträge eigenverantwortlich an Ihr Versicherungsunternehmen. Auf Antrag erhält der Rentner von seinem Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss zur
Krankenversicherung. Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht nur, wenn das private Versicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Staates unterliegt, der das Europarecht anwendet. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Rentner erhält als Zuschuss den halben Betrag, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen begrenzt. Ausgezahlt wird der Zuschuss gemeinsam mit der Rente. Ab dem 1. Januar 2019 wird die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auch beim Zuschuss zur privaten Krankenversicherung berücksichtigt. Privat krankenversicherte Rentner müssen auch das Pflegerisiko privat versichern und einen entsprechenden Vertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen abschließen. Zur Pflegeversicherung zahlen die Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss. |
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