Die Sozialversicherung - Sozialversicherungsbeiträge
Dieses Dokument beschäftigt sich mit den gesetzlichen Festlegungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
Das SGB IV beschäftigt sich im zweiten Abschnitt mit Leistungen und Beiträgen.
Der § 20 SGB IV liefert Festlegungen zu folgenden Themen:
- Beitragsberechnung
- Übergangsbereich (früher Gleitzone)
- Geringverdienergrenze im Sinne der Sozialversicherung
Grundsätzliche Festlegungen zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge liefert § 21 SGB IV.
Der § 22 SGB IV liefert Festlegungen zum Entstehen der Beitragsansprüche bei:
- Einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
- Arbeitsentgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird
- Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen
Der § 23 SGB IV liefert Festlegungen zur Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.
Der § 23a SGB IV definiert Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen.
Der § 23b SGB IV definiert Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.
Der § 23c SGB IV definiert Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen.
Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung
Mit der Neuregelung des § 23d wird eine Grundlage zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert
in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses
Der § 24 SGB IV enthält Festlegungen zum Säumniszuschlag im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Der § 25 SGB IV enthält Festlegungen zur Verjährung im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen.
Der § 26 SGB IV enthält Festlegungen zur Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge.
Der § 27 SGB IV enthält Festlegungen zur Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs.
Der § 28 SGB IV enthält Festlegungen zur Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs.
Die gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Ersatzkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkasse) sind im System der Sozialversicherung die wichtigsten Ansprechpartner für den Arbeitgeber. Die Krankenkassen sind
Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Unter dem Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag versteht man die Summe der Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur
gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung.
§ 28d SGB IV:
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
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