Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung

Dieses Dokument beschäftigt sich mit dem Hintergrund zur Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung.
Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Die Berechnung wird am Beispiel des Jahres 2022 gezeigt (Quelle: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022).
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen.
Der § 68 Abs. 2 SGB VI enthält:

Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2020 beträgt minus 0,15 Prozent. Auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes waren das in den alten Ländern minus 0,34 Prozent. Die Löhne sind also gesunken.

Der § 69 Abs. 2 SGB VI legt fest:

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
  1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
  2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Es geht also am Ende des Jahres 2021 um 2020 (vergangenes Kalenderjahr) und 2022 (folgendes Kalenderjahr).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für das Jahr 2020 wie folgt berechnet:

Ausgangswert ist der Wert für 2019 39.301 €
Lohnzuwachsrate für 2020 (alte Länder) -0,34%
oder 99,66% vom Wert für 2019
Wert für 2020 39.167,38 €
auf volle Euro gerundet 39.167 €

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird für das Jahr 2022 wie folgt berechnet:

Ausgangswert ist der Wert für 2020 39.167 €
doppelte Lohnzuwachsrate für 2020 (alte Länder) -0,68% (2 * -0,34%)
oder 99,32% vom Wert für 2020
Wert für 2022 38.900,66 €
auf volle Euro gerundet 38.901 €

Damit ergibt sich der § 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39 167 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38 901 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Für 2022 ist das Jahr 2020 maßgebend (vorvergangenes Kalenderjahr). Für das Jahr 2020 wurde das Durchschnittsentgelt auf 39.167 € festgelegt.
39.167 / 420 = 93,2548
aufgerundet auf 94 und multipliziert mit 420 ergibt sich:
94 * 420 = 39.480
Damit liegt die Bezugsgröße für 2022 bei 39.480 €.
Pro Monat ergeben sich 3.290 € (39.480 € / 12)

Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 wird wie folgt berechnet:

Durchschnittsentgelt für 2020 39.167 €
dividiert durch Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI für 2022 (1,0420)
Erläuterung weiter unten
37.588,29 €

37.588,29 / 420 = 89,4959
aufgerundet auf 90 und multipliziert mit 420 ergibt sich:
90 * 420 = 37.800
Damit liegt die Bezugsgröße (Ost) für 2022 bei 37.800 €.
Pro Monat ergeben sich 3.150 € (37.800 € / 12)

Damit ergibt sich der § 2 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der § 159 SGB VI legt dazu fest:

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Es werden die ungerundeten Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2020 (minus 0,34 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2021 84.627,48 €
Lohnzuwachsrate für 2020 (alte Länder) -0,34%
oder 99,66% vom Wert für 2021
ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2022 84.339,75 €

84.339,75 / 600 = 140,5663
aufgerundet auf 141 und multipliziert mit 600 ergibt sich:
141 * 600 = 84.600
Damit liegt die Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2022 bei 84.600 €.
Pro Monat ergeben sich 7.050 € (84.600 € / 12)

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird hier nicht betrachtet.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) wird für das Jahr 2022 wie folgt berechnet:

ungerundete Beitragsbemessungsgrenze (West) für 2022 84.339,75 €
dividiert durch Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI für 2022 (1,0420)
Erläuterung weiter unten
80.940,26 €

80.940,26 / 600 = 134,9004
aufgerundet auf 135 und multipliziert mit 600 ergibt sich:
135 * 600 = 81.000
Damit liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für 2022 bei 81.000 €.
Pro Monat ergeben sich 6.750 € (81.000 € / 12)

Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird hier nicht betrachtet.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung für 2022 (bundeseinheitlich)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ändert sich nach § 6 Abs. 6 SGB V zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.

ungerundete Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2021 64.167,22 €
Lohnzuwachsrate für 2020
Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate
-0,15%
oder 99,85% vom Wert für 2021
ungerundete Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 64.070,97 €

64.070,97 / 450 = 142,3799
aufgerundet auf 143 und multipliziert mit 450 ergibt sich:
143 * 450 = 64.350
Damit liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 bei 64.350 €.

Berechnung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (gleichzeitig Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung):

ungerundete besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2021 57.750,48 €
Lohnzuwachsrate für 2020
Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate
-0,15%
oder 99,85% vom Wert für 2021
ungerundete besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 57.663,85 €

57.663,85 / 450 = 128,1419
aufgerundet auf 129 und multipliziert mit 450 ergibt sich:
129 * 450 = 58.050
Damit liegt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 bei 58.050 €.

Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 wird - anders als bei den Verordnungen der Vorjahre - kein vorläufiger Wert für das Jahr 2019 zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (Anlage 10 SGB VI) mehr ermittelt. Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung wurde dieser Wert für das Jahr 2019 auf 1,0840 festgelegt. Es handelt sich hierbei bereits um den endgültigen Umrechnungsfaktor. Dieser Wert ist auch bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenzen und der Bezugsgröße in den neuen Ländern für das Jahr 2019 anzuwenden.

§ 275a SGB VI - Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024:

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Die Anlage 10 wird für die Jahre 2019 bis 2024 wie folgt gefasst:

Jahr Umrechnungswert
2019 1,0840
2020 1,0700
2021 1,0560
2022 1,0420
2023 1,0280
2024 1,0140

© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon