Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2011
Grundsätzliches
Die Höhe des Zusatzbeitrags ist ab 2011 nicht mehr auf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens begrenzt. Die Kassen können den Zusatzbeitrag künftig völlig frei wählen. Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich.
Das Bundesministerium für Gesundheit legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2011 auf 0,00 € fest. Dieser Wert hat Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2011. Damit findet 2011 kein Sozialausgleich statt.
An der grundsätzlichen Regelung des Zusatzbeitrags ändert sich aber nichts.
Für 2011 ergibt sich beim allgemeinen Beitragssatz folgendes Bild:
Für die Berechnung des Sozialausgleichs spielt es also keine Rolle, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen
wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigt.
Damit soll der Anreiz bleiben, sich für eine wirtschaftliche Krankenkasse zu entscheiden.
Der Versicherte erhält den Sozialausgleich ab 2012 automatisch über seinen Arbeitgeber oder über die Rentenversicherung (bei Rentnern). Es gibt aber
Ausnahmen, wo die Krankenkassen den Sozialausgleich selbst vornehmen müssen.
Die Arbeitgeber kürzen den Arbeitnehmeranteil um den Betrag, den der durchschnittliche Zusatzbeitrag die individuelle 2-%-Grenze (Belastungsgrenze)
vom Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.
Der Arbeitgeber überweist also diesen Betrag weniger an die Krankenkassen.
Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Jahr 2012 ebenfalls 0,00 Euro beträgt, findet auch 2012 kein Sozialausgleich statt.
Erläuterung des Sozialausgleichs für den Zusatzbeitrag
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2011
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