Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2019
Grundsätzliches
Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag weiterhin als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Bundestag hat am 18.10.2018 dem von der Bundesregierung eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung" zugestimmt.
Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht aufgerufen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen.
Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige
Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können.
Krankenkassen dürfen künftig ihren Zusatzbeitrag nur noch dann anheben, wenn ihre finanziellen Rücklagen geringer als ihre Ausgaben für einen Monat sind. Derzeit verfügen die gesetzlichen Krankenkassen über große finanzielle Reserven, die sie aufgrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung aufbauen konnten. Ab 2020 sollen zugunsten der Versicherten die Rücklagen der Krankenkassen abgeschmolzen werden (Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 6. Juni 2018).
Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten (Krankenkassenwechsel).
Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
Nach § 242 Abs. 3 SGB V gilt für einige Personenkreise nicht der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach
Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am
26. Oktober 2018 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Er dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V
in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat
verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F im Übergangsbereich (bis Juni 2019 Gleitzone) ist ebenfalls der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.
Für 2019 ergibt sich beim allgemeinen Beitragssatz folgendes Bild:
Es wird am Sonderkündigungsrecht bei einer erstmaligen Erhebung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrags oder Erhöhung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes festgehalten.
Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V erhebt oder ihren
Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Mitgliedschaft kann bis zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags
oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts hinzuweisen.
Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht befreit von der achtzehnmonatigen Bindungsfrist, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel.
Durch die Einkommensabhängigkeit der Zusatzbeiträge wird gewährleistet, dass kein Mitglied übermäßig belastet wird, wenn es auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts die Differenz zum neuen
Beitragssatz bis zum Vollzug des Wechsels der Krankenkasse zu tragen hat.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2019
Der GKV-Spitzenverband ist nach § 242 Abs. 5 SGB V verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ab 2015 im Internet zu veröffentlichen (Krankenkassenliste).
© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon