Krankenkasse wechseln - was ist dabei zu beachten?
Grundsätzliches
Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse ist eine Entscheidung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden sollten. Neben dem Zusatzbeitrag sind vor allem das Angebot welches über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht und
der Service wichtige Kriterien.
Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen nicht auskommt, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Mitversicherte Kinder oder Familienversicherte zahlen
keinen Zusatzbeitragssatz. Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.
Weitere Entscheidungskriterien:
- Geschäftsstellen, Kundenberatung und Öffnungszeiten
- Online-Services
- Extraleistungen
- Bonusprogramm
Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrecht
Für den Wechsel in eine andere Krankenkasse müssen keine speziellen Gründe angegeben werden.
Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.
Arbeitgeber dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.
Bindungsfrist
Alle Versicherten sind nach einem Kassenwechsel grundsätzlich mindestens 12 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Mindestbindungsfrist).
Die Mindestbindungsfrist wurde ab 2021 von 18 auf 12 Monate verkürzt.
§ 175 Abs. 4 SGB V:
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. ....
Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.
§ 53 Abs. 8 SGB V:
Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2 und 4 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 6 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.
Beim Wahltarif nach Absatz 1 handelt es sich um den Selbstbehalttarif. Beim Wahltarif nach Absatz 6 handelt es sich um den Krankengeld-Wahltarif.
Krankenkassenwahlrecht und Kassenwechsel
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
§ 175 Abs. 4 SGB V:
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Zum oder nach Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds; die Kündigung gilt mit Zugang der Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 1 bei der bisherigen Krankenkasse als im Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung nach Absatz 1 Satz 1 bei der neuen Krankenkasse erklärt. Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll, hat die Krankenkasse dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung eine Kündigungsbestätigung auszustellen; die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. ....
- Ab 2021 teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch der neuen Krankenkasse mit. Künftig reicht es aus, dass eine neue Kasse gewählt und ihr gegenüber der Beitritt erklärt wird. Eine gesonderte Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich und wird durch das neue Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt.
- Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse von der neu gewählten Krankenkasse elektronisch im Rahmen des neuen Meldeverfahrens.
- Der Versicherte teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit.
- Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung, braucht das Mitglied künftig nicht zu kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einzuhalten. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.
- Der Versicherte muss nur noch in den Fällen bei der bisherigen Krankenkasse kündigen, in denen er das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen will (wenn er z.B. in die private Krankenversicherung wechselt oder ins Ausland verzieht).
Sonderkündigungsrecht - Regelung ab 2015
Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt bestehen.
§ 175 Abs. 4 SGB V:
.... Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Absatz 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht nach Satz 7 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll.
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, kann die Kündigung auch vor Ablauf der Bindungsfrist erklärt werden. Diese muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben
wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend. In dem Schreiben ist auch auf
die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder
der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Auch beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, also zum übernächsten Kalendermonat, eingehalten werden. Die Sonderkündigung entbindet die Versicherten nicht davon, bis zum Wechsel den
erhöhten Beitrag zu bezahlen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Von diesem Sonderkündigungsrecht ausgenommen sind aber weiterhin Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif (§ 53 Abs. 8 SGB V).
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