Krankenkasse wechseln - was ist dabei zu beachten?

Aktuelles

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurde am 11.11.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt wie geplant in Kraft.
Auszug aus dem Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz):

Die Pflicht der Krankenkassen zur Versendung eines gesonderten Schreibens nach § 175 Absatz 4 Satz 7 wird für ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2023 ausgesetzt. Stattdessen haben die Krankenkassen Informationen auf andere geeignete Weise, z.B. auf ihrer Internetseite und in Mitgliederzeitschriften zu erteilen.
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Durch die Aussetzung der Pflicht der Krankenkassen zur Versendung eines gesonderten Schreibens nach § 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V für ein halbes Jahr bis zum 30. Juni 2023 sparen die Krankenkassen Kosten für den Versand von Briefen an ihre Mitglieder in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages.

Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht vor, die bisher in Papierform ausgestellte Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse durch eine maschinelle Meldung zu ersetzen. Die Daten der neuen elektronischen Meldung sind nach § 8 Absatz 2 Nummer 3a Beitragsverfahrensverordnung zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt. Das Gesetz wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Durch die Änderung wird die gewählte Krankenkasse von der Pflicht entbunden, eine Mitgliedsbescheinigung in Textform zur Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auszustellen. Zukünftig ist es ausreichend, wenn das Mitglied der zur Meldung verpflichteten Stelle die notwendigen Informationen über die gewählte Krankenkasse unverzüglich mitteilt.
Der Wegfall der Mitgliedsbescheinigung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.


Mit dem MDK-Reformgesetz wird das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse für die Mitglieder einfacher und einheitlicher gestaltet. Die bisherige Mindestbindungsfrist wird ab 2021 von 18 auf zwölf Monate verkürzt. Außerdem besteht bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit ein Wahlrecht, auch wenn die Bindungsfrist von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist. Das Gesetz wurde am 20.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Krankenkassenwechsel).


Elektronischer Krankenkassenbeitritt - Das Digitale-Versorgung-Gesetz wurde am 18.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Auszug aus der Begründung zum Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz):

Nach bestehender Rechtslage ist die Erklärung des freiwilligen Beitritts zu einer Krankenkasse nach Absatz 3 an die Schriftform gebunden. Nach § 36a Absatz 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch kann die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Form ersetzt werden. In der Praxis der Krankenkassen haben sich diese Vorgaben bislang jedoch als zu aufwändig erwiesen, als dass sie flächendeckend zur Anwendung kommen. Gleichzeitig haben die Regelungen zur ausdrücklichen Beitrittserklärung an praktischer Bedeutung verloren, weil in der überwiegenden Anzahl der Fälle freiwillige Mitgliedschaften nach Absatz 4 Satz 1, das heißt nach dem Ende einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung, auch ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung kraft Gesetzes begründet werden. Es wird daher für vertretbar gehalten, die Anforderungen an die Form der Erklärung im Interesse einer größeren Praktikabilität zu erleichtern. Mit der Neuregelung wird eine Erklärung des freiwilligen Beitritts daher auch auf (nicht qualifiziert) elektronischem Wege zugelassen. Da die Erklärung des freiwilligen Beitritts im Vergleich zur Ausübung des Wahlrechts der Pflichtversicherten nach § 175 Absatz 1 mit weitreichenderen rechtlichen Konsequenzen verbunden ist, wird dem besonderen Schutzbedarf des Erklärenden dadurch Rechnung getragen, dass vor der Abgabe der Erklärung auf elektronischem Wege seitens der Krankenkassen eine Information über die Rechtsfolgen Beitrittserklärung zu erfolgen hat.

Dazu wird § 188 Absatz 3 SGB V wie folgt gefasst (tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft):

Der Beitritt ist in Textform zu erklären. Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.

Im Unterschied zur Schriftform bedarf es bei der Textform keiner eigenhändigen Unterschrift und es genügt beispielsweise ein Telefax oder eine EMail.

Grundsätzliches

Die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse ist eine Entscheidung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden sollten. Neben dem Zusatzbeitrag sind vor allem das Angebot welches über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht und der Service wichtige Kriterien.
Eine Krankenkasse, die mit den Zuweisungen nicht auskommt, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Die Regelungen zum Zusatzbeitrag änderten sich mit dem Jahr 2011 und 2015 deutlich. Ab 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualen Zusatzbeitragssatz von ihren Mitgliedern erheben. Mitversicherte Kinder oder Familienversicherte zahlen keinen Zusatzbeitragssatz. Bei Erhebung eines Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen.

Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.

Weitere Entscheidungskriterien:

  • Geschäftsstellen, Kundenberatung und Öffnungszeiten
  • Online-Services
  • Extraleistungen
  • Bonusprogramm

Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrecht

Für den Wechsel in eine andere Krankenkasse müssen keine speziellen Gründe angegeben werden. Alle Versicherten sind nach einem Kassenwechsel grundsätzlich mindestens 18 Monate (ab 2021 sind es 12 Monate) an ihre Krankenkasse gebunden (Mindestbindungsfrist).
Die Mindestbindungsfrist wird ab 2021 von 18 auf 12 Monate verkürzt.
Wurde die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in den Jahren 2019 oder 2020 begründet und ist bei dieser die Mindestbindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel noch nicht erfüllt, verkürzt sich die Bindungsfrist zum 31.12.2020 auf 12 Monate. Diese Mitglieder können damit ihre Krankenkasse zum 01.01.2021 wechseln, sofern sie die neue 12-monatige Mindestbindungsfrist zum 31.12.2020 erfüllen.

Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages oder Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes bleibt bestehen.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.

Ein Krankenkassenwechsel ist grundsätzlich nur mit Einhaltung der Kündigungsfrist und nicht vor Ablauf einer Bindungsfrist möglich.

Krankenkassenwahlrecht ab 2021 vereinfacht - MDK-Reformgesetz

  • Ab 2021 teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch der neuen Krankenkasse mit. Künftig reicht es aus, dass eine neue Kasse gewählt und ihr gegenüber der Beitritt erklärt wird. Eine gesonderte Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich und wird durch das neue Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt.
  • Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse von der neu gewählten Krankenkasse elektronisch im Rahmen des neuen Meldeverfahrens.
  • Der Versicherte teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit.
  • Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung, braucht das Mitglied künftig nicht zu kündigen und auch die Bindungsfrist nicht einzuhalten. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.
  • Der Versicherte muss nur noch in den Fällen bei der bisherigen Krankenkasse kündigen, in denen er das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen will (wenn er z.B. in die private Krankenversicherung wechselt oder ins Ausland verzieht).

Arbeitgeber dürfen Bewerber um einen Arbeitplatz und die bei ihnen beschäftigten Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen.

Sonderkündigungsrecht

Regelung bis 2008:
Es entstand bis Ende 2008 immer ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse die Beiträge erhöhte. Das Sonderkündigungsrecht konnte im Monat der Beitragssatzerhöhung oder im Folgemonat in Anspruch genommen werden. Die Krankenkasse konnte dann nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (zwei Kalendermonate) gewechselt werden.

Regelung von 2009 bis 2014:
Da es von 2009 bis 2014 einen einheitlichen Beitragssatz gab, wurde durch dessen Erhöhung kein Sonderkündigungsrecht begründet. In dieser Zeit gab es ein Sonderkündigungsrecht bei Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags. Es konnte dann bis zur ersten Fälligkeit des Zusatzbeitrages gekündigt werden.

Wenn eine Krankenkasse ab 2009 monatlich Beiträge zurückzahlen konnte, diese Rückzahlung aber verringerte oder vollständig einstellte, entstand ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.

Wer das Sonderkündigungsrecht fristgerecht wahrgenommen hat, musste den Zusatzbeitrag bzw. den erhöhten Zusatzbeitrag nicht zahlen.

Mit der Gesundheitsreform 2011 gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei Wahltarifen. Bisher waren die Versicherten trotz der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags an die Krankenkasse für die Laufzeit des Wahltarifs gebunden. Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif, bleiben von dem Sonderkündigungsrecht ausgenommen.

Seit 2009 bewirkt eine Fusion von Krankenkassen kein Sonderkündigungsrecht mehr. Sollte die neue Krankenkasse bisherige Zusatzbeiträge erhöhen oder neu einführen, habe der Versicherte aber ein Sonderkündigungsrecht. Mit der Fusion wird die Bindungsfrist von 18 Monaten fortgeführt und beginnt nicht neu.

Sonderkündigungsrecht - Regelung ab 2015
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, kann die Kündigung auch vor Ablauf der Bindungsfrist erklärt werden. Diese muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Fälligkeit in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Frist entsprechend. In dem Schreiben ist auch auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Auch beim Sonderkündigungsrecht muss die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, also zum übernächsten Kalendermonat, eingehalten werden. Die Sonderkündigung entbindet die Versicherten nicht davon, bis zum Wechsel den erhöhten Beitrag zu bezahlen.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Wahltarife. Von diesem Sonderkündigungsrecht ausgenommen sind aber weiterhin Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif.


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