Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2017
Grundsätzliches
Der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz bleibt bei 14,6 Prozent. Damit beträgt der Arbeitgeberanteil wie in den Jahren 2015 und 2016 7,3 Prozent. Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag weiterhin als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen.
Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.
Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.
Nach § 242 Abs. 3 SGB V gilt für einige Personenkreise nicht der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Diesen legt das Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises für das Folgejahr fest. Der Wert in Prozent ist jeweils
bis zum 1. November eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2017 wurde am 27. Oktober 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Zusatzbeitragssatz bleibt 2017 bei 1,1 Prozent. Er dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V
in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht
mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls der durchschnittliche
Zusatzbeitragssatz notwendig.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab.
Für 2017 ergibt sich beim allgemeinen Beitragssatz folgendes Bild:
Es wird am Sonderkündigungsrecht bei einer erstmaligen Erhebung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrags oder Erhöhung eines
krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes festgehalten. Bezugspunkt für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der Ablauf des Monats, für
den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach § 242 Absatz 1 SGB V erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Mitgliedschaft kann bis
zu diesem Zeitpunkt gekündigt werden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts hinzuweisen.
Wichtig: Das Sonderkündigungsrecht befreit von der achtzehnmonatigen Bindungsfrist, nicht aber von der Tragung des erhöhten
Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel. Durch die Einkommensabhängigkeit der Zusatzbeiträge wird gewährleistet, dass kein Mitglied
übermäßig belastet wird, wenn es auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts die Differenz zum neuen Beitragssatz bis zum Vollzug des Wechsels der
Krankenkasse zu tragen hat.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2017
Der GKV-Spitzenverband ist nach § 242 Abs. 5 SGB V verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen ab 2015 im Internet zu veröffentlichen (Krankenkassenliste).
Berechnungsbeispiele für verschiedene Sätze von Zusatzbeiträgen
Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze stellen nur Beispiele dar. Die Krankenkassen können jeden zur Kostendeckung notwendigen Zusatzbeitrag
als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben.
Die Beitragsbemessungsgrenze für 2017 und die darauf entfallenen Beiträge sind fett hervorgehoben.
Die Tabelle beginnt bei 850 €, da ab 01.01.2013 die Gleitzone mit einem reduzierten Beitragsanteil für
den Arbeitnehmer bei diesem Betrag endet.
Arbeitsentgelt | Krankenversicherung Arbeitnehmeranteil (7,3%) | Zusatzbeiträge | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
0,10% | 0,30% | 0,50% | 0,70% | 0,90% | 1,20% | ||
850,00 € | 62,05 € | 0,85 € | 2,55 € | 4,25 € | 5,95 € | 7,65 € | 10,20 € |
1.000,00 € | 73,00 € | 1,00 € | 3,00 € | 5,00 € | 7,00 € | 9,00 € | 12,00 € |
1.500,00 € | 109,50 € | 1,50 € | 4,50 € | 7,50 € | 10,50 € | 13,50 € | 18,00 € |
2.000,00 € | 146,00 € | 2,00 € | 6,00 € | 10,00 € | 14,00 € | 18,00 € | 24,00 € |
2.500,00 € | 182,50 € | 2,50 € | 7,50 € | 12,50 € | 17,50 € | 22,50 € | 30,00 € |
3.000,00 € | 219,00 € | 3,00 € | 9,00 € | 15,00 € | 21,00 € | 27,00 € | 36,00 € |
3.500,00 € | 255,50 € | 3,50 € | 10,50 € | 17,50 € | 24,50 € | 31,50 € | 42,00 € |
4.000,00 € | 292,00 € | 4,00 € | 12,00 € | 20,00 € | 28,00 € | 36,00 € | 48,00 € |
4.350,00 € | 317,55 € | 4,35 € | 13,05 € | 21,75 € | 30,45 € | 39,15 € | 52,20 € |
4.500,00 € | 317,55 € | 4,35 € | 13,05 € | 21,75 € | 30,45 € | 39,15 € | 52,20 € |
5.000,00 € | 317,55 € | 4,35 € | 13,05 € | 21,75 € | 30,45 € | 39,15 € | 52,20 € |
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