Betriebliche Krankenversicherung

Grundsätze

Eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eine Krankenzusatzversicherung in der Form einer Gruppenversicherung. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber schließt diese Versicherung für seine Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ab. Mit dieser Krankenzusatzversicherung können Lücken des gesetzlichen Versicherungsschutzes geschlossen werden. Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Ausschließlich der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag.

Die betriebliche Krankenversicherung ist in der Regel ausschließlich arbeitgeberfinanziert (obligatorische Tarife). Bei der arbeitnehmerfinanzierten Variante, spricht man von einer fakultativen betrieblichen Krankenversicherung. Mischformen gibt es ebenfalls.

Eine betriebliche Krankenversicherung kann nur abgeschlossen werden, wenn sich der Vertrag auf mehrere Mitarbeiter oder eine homogene Gruppe von Mitarbeitern, wie beispielsweise leitende Angestellte oder Führungskräfte, bezieht. Der Arbeitgeber muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigen (objektive Kriterien, keine Willkür).
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 362/11).
Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 928/08).

Auszug aus den Positionen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. zur betrieblichen Vorsorge:

Ende 2022 haben rund 22.300 Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine betriebliche Kranken- oder Pflegeversicherung angeboten. Damit hat sich die Zahl der Betriebe seit 2015 mehr als vervierfacht. Gezählt werden übrigens nur die Arbeitgeber, die die Beiträge für ihre Mitarbeitenden vollständig tragen. Mit der Zahl der Unternehmen steigt auch die Zahl der Beschäftigten, die von einer solchen Absicherung profitieren, kontinuierlich. Ende 2022 hatten knapp 1,8 Millionen Personen eine betriebliche Kranken- oder Pflegeversicherung.

Die Betriebe zählen das Angebot einer zusätzlichen Gesundheitsvorsorge zu den wichtigsten Zusatzleistungen für ihre Arbeitnehmer. Und auch den Arbeitnehmern ist diese Leistung oft wichtiger als andere Vergünstigungen des Arbeitgebers.

Die Arbeitgeberattraktivität für Bewerber und Beschäftigte wird durch eine betriebliche Krankenversicherung erhöht.

Steuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2018 in zwei Urteilen über den Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung entschieden. In Abhängigkeit von der Art des Zahlungsweges wurde zwischen steuerbegünstigtem Sachbezug und Barlohn unterschieden.

Urteil vom 07. Juni 2018, VI R 13/16
Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug
Leitsätze:

1. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767).
2. Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Urteil vom 04. Juli 2018, VI R 16/17
Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn
Leitsätze:

1. Ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss für dessen private Zusatzkrankenversicherung wird angesichts des durch die Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenden eigenen Vorteils nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht.
2. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet er Geld und nicht eine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist.

Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2019 reagiert.

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die Definition des Begriffs der Geldleistung.
§ 8 EStG wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
    "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen."
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    In Satz 11 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:
    "die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden."

Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) hat das Bundesministerium der Finanzen am 15. März 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021.
Auszug:

Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 16).

Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.:

- die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O.),

- die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Absatz 3 EStG pauschal besteuert werden. Tz. 2.2.1 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1275) ist insoweit überholt (siehe auch Rn. 29, letzter Satz). § 37b Absatz 2 EStG ist anwendbar,

....

Kein Sachbezug, sondern Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist u.a.:

- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O.),

....

Die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 50 EStG für Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) und für Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz), bleibt hiervon unberührt. Besteht ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen, liegen kein steuerfreier Auslagenersatz und auch keine durchlaufenden Gelder im Sinne des § 3 Nummer 50 EStG vor (R 3.50 Absatz 1 Satz 3 LStR); von einem eigenen Interesse des Arbeitnehmers an den bezogenen Waren oder Dienstleistungen ist auszugehen, wenn die Waren oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers bestimmt sind.

Damit gilt: Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern direkten Versicherungsschutz bietet, handelt es sich um einen begünstigten Sachbezug. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmer selbst eine private Zusatzkrankenversicherung abschließen, liegt eine Geldleistung vor. Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten eine betriebliche Krankenversicherung im Rahmen der Freigrenze für Sachbezüge (sog. Bagatellgrenze) steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Diese steuerfreie Sachbezugsgrenze (Bagatellgrenze) wurde ab 2022 von 44 auf 50 Euro erhöht (Jahressteuergesetz 2020).

Leistungen der betrieblichen Krankenversicherung

Der Leistungsumfang der Krankenzusatzversicherung kann im Bausteinprinzip vom Unternehmen individuell je nach Bedarf festgelegt werden.
Beispiele:

  • Vorsorge
  • Zahnbehandlung
  • Zahnersatz
  • Heilpraktiker
  • Sehhilfe
  • Krankenhaus (Einbettzimmer, Zweibettzimmer, Chefarzt)
  • Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld
  • Reisekrankenversicherung

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