Beitragsgruppen | ||||
6000 | zur Krankenversicherung | |||
0500 | Zur Rentenversicherung | |||
0100 | voller Beitrag zur Rentenversicherung | |||
U1 | Umlage 1 | |||
U2 | Umlage 2 | |||
INSO | Insolvenzgeldumlage | |||
ST | einheitliche Pauschalsteuer | |||
zu zahlender Gesamtbetrag | ||||
Arbeitnehmeranteil bei Rentenversicherungspflicht (vom Arbeitslohn einzubehalten): | ||||
Auszahlungsbetrag Arbeitnehmer |
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Hinweise:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab 01.10.2022 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des
gesetzlichen Mindestlohns steigt. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Ab 2013 ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Den geringfügig Beschäftigten steht es
frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Für den Arbeitnehmer gilt bei niedrigerem Entgelt aber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich.
Verdient der Arbeitnehmer weniger als 175 Euro monatlich, wird der Aufstockungsbeitrag von
mindestens 175 Euro berechnet.