Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)

Inhalt

Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Danach steigen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2024 auf folgende Werte:

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 69.300 €
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 €

Bundesrat billigt Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (1028. Sitzung am 25.11.2022)
Danach steigen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2023 auf folgende Werte:

  • allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023: 66.600 €
  • besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023: 59.850 €

Bei der Schätzung des Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall aufgrund von Mutterschutzfristen zu berücksichtigen (Bundessozialgericht - Urteil vom 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R)


Die Täuschung der privaten Krankenversicherung verbaut Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung
Bundessozialgericht Urteil vom 29.6.2016, B 12 KR 23/14 R
Leitsätze:

Die Anfechtung eines Versicherungsvertrags durch ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung wegen arglistiger Täuschung lässt die Wirksamkeit der zuvor vom Versicherten erklärten Kündigung seiner freiwilligen Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinn der Regelungen über die Auffang-Pflichtversicherung unberührt.

Da die Klägerin Anspruch auf Abschluss einer (neuen) PKV im Basistarif hatte (§ 193 Abs 5 S 1 VVG), galt mithin ihre Zuordnung zur PKV unverändert fort.

Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung in Deutschland. Per Gesetz (Sozialgesetzbuch) wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist.

Laut § 5 SGB V besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

In der Krankenversicherung gibt es aber eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Arbeitnehmer sind von Beginn ihrer Beschäftigung an krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Zum jeweiligen Jahresende werden die Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Laufe eines Jahres steigt und dann die Jahresarbeitsentgeltgrenze sowohl des laufenden als auch des kommenden Jahres überschreitet.
Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.

In den Jahren 2007 bis 2010 gab eine sog. 3-Jahres-Hürde. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz trat am 01.04.2007 rückwirkend zum 02.02.2007 eine Änderung der Ermittlung der Krankenversicherungspflicht in Kraft (§ 6 SGB V; Versicherungsfreiheit).
Danach kam ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erst nach dreimaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht. Die Krankenversicherungspflicht konnte also nur enden, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Krankenversicherungspflicht endete auch nur dann, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschritten wurde.
Arbeitnehmer die am 02.02.2007 privat krankenversichert waren bzw. vor diesem Tag die freiwillige Mitgliedschaft wegen eines Wechsels in die private Krankenversicherung gekündigt hatten, haben ihren Versicherungsstatus (Privat krankenversichert) behalten.

Die 3-Jahres-Hürde zum Wechsel von der Gesetzlichen Krankenkasse in die Private Krankenversicherung ist 2011 gefallen. Die Gesetzesänderung ist am 31.12.2010 in Kraft getreten.
Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.

Wenn in einem Beschäftigungsverhältnis zunächst Versicherungspflicht besteht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten ist, gilt für den Eintritt der Versicherungsfreiheit § 6 Abs. 4 SGB V. Danach endet die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres, unter der Voraussetzung, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf eine reine Entgelterhöhung zurückgeht oder diese mit einem beruflichen Aufstieg oder der Übernahme neuer Aufgaben verbunden ist.

Bei einer Beschäftigung im Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber gilt folgendes (Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019):

Übt ein Arbeitnehmer hingegen im unmittelbaren Anschluss an eine während des Studiums ausgeübte Beschäftigung, für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ("Werkstudentenprivileg") bestand, beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus, kommt die Regelung des § 6 Abs. 4 SGB V nicht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass aufgrund der Beschäftigung (während des Studiums) keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer besteht, die bis zum Kalenderjahresende fortzuführen wäre. In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Beschäftigung, aus der heraus das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt wird.

Maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich neu festgesetzt (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung). Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankenkostenvollversicherung abgesichert waren. Diese Grenze bleibt für den Beschäftigten auch dann gültig, wenn er den Arbeitgeber wechselt, zeitweise gar nicht versichert ist oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollte.
Hintergrund: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben. Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle gesetzlich versicherten Arbeitnehmer oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die die bisherige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben.
§ 6 Abs. 6 und 7 SGB V:

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Jahresarbeits­entgeltgrenzen allgemeine Jahresarbeits­entgeltgrenze besondere Jahresarbeits­entgeltgrenze Hinweis
2002 40.500 € (bis zum Jahr 2002 gab es nur eine Grenze)  
2003 45.900 € 41.400 €  
2004 46.350 € 41.850 €  
2005 46.800 € 42.300 €  
2006 47.250 € 42.750 €  
2007 47.700 € 42.750 € 3-Jahres-Hürde
2008 48.150 € 43.200 € 3-Jahres-Hürde
2009 48.600 € 44.100 € 3-Jahres-Hürde
2010 49.950 € 45.000 € 3-Jahres-Hürde
2011 49.500 € 44.550 €  
2012 50.850 € 45.900 €  
2013 52.200 € 47.250 €  
2014 53.550 € 48.600 €  
2015 54.900 € 49.500 €  
2016 56.250 € 50.850 €  
2017 57.600 € 52.200 €  
2018 59.400 € 53.100 €  
2019 60.750 € 54.450 €  
2020 62.550 € 56.250 €  
2021 64.350 € 58.050 €  
2022 64.350 € 58.050 €  
2023 66.600 € 59.850 €  
2024 69.300 € 62.100 €  

 
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach einer Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr überschritten tritt vom Zeitpunkt des Unterschreitens an Krankenversicherungspflicht ein (nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres).
Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019:

Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt. Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch eine Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig werden, können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).

Besonderheit: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Damit soll ebenfalls ein Missbrauch verhindert werden. Wer jahrelang privat versichert war, soll im Alter nicht vom Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ohne entsprechende Gegenleistung profitieren.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Besonderheit: Absenkung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01.2011
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt nicht die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010 überstieg, jedoch die in 2011 abgesenkte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, konnten frühestens zum 31.12.2011 aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden. Voraussetzung war, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die für 2012 relevante Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird.

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019 gibt zur Regelmäßigkeit des Arbeitsentgelts folgende Hinweise:

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 SGB IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen keine schriftliche Vereinbarung, sondern nur eine mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Gewohnheit oder betrieblicher Übung beruht. Verzichtet der Arbeitnehmer im Voraus auf die Sonderzuwendung bzw. Einmalzahlung, ist dieser Verzicht - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - auch bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu beachten, sofern er auf künftig fällig werdende Ansprüche gerichtet ist. Ein Verzicht auf künftig fällig werdende Entgeltansprüche liegt auch vor, wenn Arbeitnehmer sich im Rahmen einer ihnen eröffneten Wahloption statt eines tariflichen Zusatzgeldes pro Jahr für zusätzliche freie Arbeitstage entscheiden (z. B. nach dem Tarifabschluss 2018 für die Metall- und Elektro-Industrie). Im Übrigen sind Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren; einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Elternzeit) bleiben außer Betracht.

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausübt, sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen (Mehrfachbeschäftigung).
Wenn der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, werden diese Einkünfte bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht berücksichtigt. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) wird also nie berücksichtigt. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt addiert.

Weitere Einnahmen, die nicht aus einer gegenwärtig ausgeübten Beschäftigung herrühren (z. B. Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Unterhaltsleistungen), sind dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht zuzurechnen.

Ein Einkommen aus einer neben der Beschäftigung ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bleibt bei der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außen vor. In diesem Fall ist der Versicherungsausschluss nach § 5 Abs. 5 SGB V zu prüfen (hauptberuflich selbständig erwerbstätig).

Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB IV definiert. Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt definiert die dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnenden Zuwendungen (§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen).

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen alle Arten von Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Nicht angerechnet werden Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können.

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Vergütungen für vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste sind in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen.

Vergütungen für Überstunden gehören nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und sind daher bei der Berechnung außer Betracht zu lassen. Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden, müssen aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet werden.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsentgeltbestandteile individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag an diesen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
Das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019 konkretisiert die Ausführungen zur Berücksichtigung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts. Auszug aus dem Inhalt:

Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören - unabhängig davon, ob sie individuellleistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden - grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.

Entsprechend dieser Grundsätze sind auch variable Arbeitsentgeltbestandteile, die in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden, angesichts der regelmäßig nicht vorhersehbaren Erfüllung der üblicherweise an sie gestellten Voraussetzungen und mithin der im Vorfeld ungewissen Gewährung von vornherein nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzuordnen. Bei ihnen handelt es sich um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich sind. Hierunter fallen beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen der sogenannten leistungsorientierten Bezahlung.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Entlohnungsbestandteil/ Einkommen Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt
Sachbezüge ja (wenn diese Leistungen regelmäßig erwartet werden können)
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) ja
Heirats- und Geburtsbeihilfen nein (sind zwar steuer- und beitragspflichtig aber keine regelmäßige Zahlung)
Urlaubsabgeltungen für nicht genommenen Urlaub nein (können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden; Entscheidung des Bundessozialgerichts: 12 RK 26/90 vom 09.02.1993)
Überstundenvergütungen nein (können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden; der Arbeitnehmer hat, sofern die Überstunden nicht ausnahmsweise aufgrund bestimmter Vereinbarungen zu leisten sind, keinen mit hinreichender Sicherheit einplanbaren Anspruch auf Ableistung von Überstunden, diese sind vielmehr von der jeweiligen Situation des Betriebes abhängig, fallen also typischerweise unregelmäßig an)
Mehrarbeit (Überstunden) die pauschal mit einem fixen monatlichen Betrag ausgezahlt wird ja
Belegschaftsrabatte nein (unabhängig von der Steuer- und Beitragspflicht, da keine regelmäßige Zahlung)
selbstständige Tätigkeit neben Hauptbeschäftigung nein
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) neben Hauptbeschäftigung nein
zweiter und jeder weiterer Minijob neben Hauptbeschäftigung ja

Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für ein vergangenes Kalenderjahr unterscheidet sich von der Berechnung für das laufende bzw. kommende Kalenderjahr.

Bei der vorausschauenden Betrachtung werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich gezahlt werden. Für Einmalzahlungen gilt das allerdings nur, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.

Bei der Schätzung des Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall aufgrund von Mutterschutzfristen zu berücksichtigen.
Bundessozialgericht - Urteil vom 07.06.2018, B 12 KR 8/16 R
Krankenversicherung - Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze - Berücksichtigung des Entgeltausfalls infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei der Prognose hinsichtlich des im Folgejahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Wird die Versicherungspflichtgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, so wird vermutet, dass die den Versicherungspflichttatbeständen zugrunde liegende typisierte Schutzbedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Nicht im laufenden Jahr, aber zu dessen Ende entfällt sodann die Versicherungspflicht. Anderes gilt jedoch, wenn das Überschreiten der JAG ein einmaliges Phänomen darstellt und gerade nicht Ausdruck einer entfallenden Schutzbedürftigkeit ist. Deshalb bestimmt § 6 Abs 4 S 2 SGB V als negative Tatbestandsvoraussetzung, dass Versicherungsfreiheit nicht eintritt, wenn das Arbeitsentgelt die JAG des nächsten Kalenderjahres nicht übersteigt. Da die hierzu erforderliche Feststellung jedoch am Ende des laufenden Kalenderjahres getroffen wird, stellt sie sich als Feststellung eines zukünftigen Sachverhalts, als eine Prognose dar. Für die anzustellende Prognose ist in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen.
....
Bei der zum Ende des Kalenderjahres 2012 anzustellenden Prognose bezüglich des im nächsten Kalenderjahr 2013 zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall aufgrund der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu berücksichtigen.
....
Die Klägerin war über den 31.12.2012 hinaus versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Ihre Mitgliedschaft blieb ab 22.3.2013 bzw ab 2.7.2013 gemäß § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld bzw von Elterngeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit bis 2.5.2015 erhalten. Die Beitragsfreiheit in der Elternzeit ergibt sich aus § 224 Abs 1 SGB V; die Klägerin hat über das Elterngeld hinaus in der Elternzeit kein weiteres Einkommen bezogen.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die versicherungspflichtiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. 2012 betrug ihr Bruttogehalt 50.776 Euro, wobei das monatliche Gehalt zum 01.07.2012 auf 3.729 Euro (zzgl vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40 Euro) erhöht wurde. Damit überstieg ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 01.07.2012. Die Arbeitgeberin meldete die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse ab 01.01.2013 als versicherungsfreie Arbeitnehmerin. Die Klägerin befand sich ab 22.03.2013 im Mutterschutz mit Bezug von Mutterschaftsleistungen bis 01.07.2013. In der bis zum 02.05.2015 nachfolgenden Elternzeit bezog sie teilweise Elterngeld und war sie nicht berufstätig.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 21.11.2018 festgelegt, wie aufgrund des Urteils mit Entgeltveränderungen bei der Beurteilung das regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts umzugehen ist.
Auszug aus dem Besprechungsergebnis vom 21.11.2018:

Eine von den vorgenannten Grundsätzen zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts abweichende Verfahrensweise gilt im Rahmen der Prognoseentscheidung des § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V. In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist zum Ende/Ablauf des laufenden Kalenderjahres (Prognosezeitpunkt) das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr (Prognosezeitraum) hochzurechnen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Entsprechend dem Urteil des BSG vom 07.06.2018 - B 12 KR 8/16 R - sind allerdings die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden (z. B. durch vertragliche Regelungen) oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.

Bei der rückschauenden Betrachtung (vergangenes Kalenderjahr) ist immer das tatsächlich erzielte Entgelt maßgebend. Es reicht also nicht aus, dass eine Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte. Sie muss auch tatsächlich gezahlt worden sein, um in die Berechnung einzufließen.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung des zu erwartenden Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Für einen Stundenlohnempfänger wird das monatliche Entgelt nach folgender Formel ermittelt:
Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate

Grundlage der Berechnung: Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 52 Wochen / 12 Monate
beide Zahlen wurden nur gekürzt (Division durch 4). Es kommt in jedem Fall das gleiche raus.

Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Beginn der Beschäftigung
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von Beschäftigungsbeginn an die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind ab Beschäftigungsbeginn krankenversicherungsfrei.
Eine zuvor in dem Kalenderjahr ausgeübte Beschäftigung und das daraus erzielte Arbeitsentgelt sind unerheblich.
Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019:

4.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn der Beschäftigung an
Arbeitnehmer sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit besteht von Beginn der Beschäftigung an, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtungsweise (vgl. Ausführungen unter Nummer 2.5) die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Auszug von Nummer 2.5 aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019:

2.5 Vorausschauende Betrachtung der Einkommensverhältnisse
Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (vgl. Ausführungen unter Nummer 3) übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Dies gilt auch bei befristeten Arbeitsverträgen. Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.

Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung

Die Verringerung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch eine Entgeltumwandlung wirkt sich bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus. Bei einer Entgeltumwandlung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei. Diese Beträge gehören damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und bleiben bei der Berechnung des für die Krankenversicherungsfreiheit maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht.
Dies gilt allerdings nur für solche Vergütungsbestandteile, die auch bei der Feststellung des maßgeblichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen sind. Vergütungsbestandteile, die für eine Wertguthabenvereinbarung verwendet werden und nicht bei der Feststellung des maßgeblichen regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt werden, vermindern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt hingegen nicht.
Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.03.2019:

Vergütungsbestandteile, die für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung in ein Wertguthaben nach § 7b SGB IV eingebracht werden, sind erst für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen.

Bei der vorausschauenden Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind die Vergütungsbestandteile mindernd zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der vorausschauenden Beurteilung (Beschäftigungsbeginn, Jahreswechsel und Änderung in den arbeitsrechtlichen Verhältnissen) in die Wertguthabenvereinbarung eingestellt werden (Hinweis des Betriebs- und Einzugsstellenprüfdienst Deutsche Rentenversicherung Nord vom 25.01.2016).

Ausführliche Informationen zur betrieblichen Altersversorgung

Arbeitnehmer mit mehreren Beschäftigungen

Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV:

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

Der § 8 Abs. 2 SGB IV legt fest, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet wird.

Damit zählt das Entgelt aus der ersten geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengerechnet.

Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann damit auch durch Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten zweiten oder weiteren für sich gesehen geringfügig entlohnten und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung eintreten.

Arbeitnehmer, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen und deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden auch in der weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Mehrfachbeschäftigung auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (Quelle: Geringfügigkeits-Richtlinien).

Beispiel zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Jahreswechsel 2012/2013

Aus Vereinfachungsgründen wird auf Einmalzahlungen im Beispiel verzichtet.

Ein Arbeitnehmer soll von Januar bis November 2012 ein Gehalt von 4.100 € pro Monat erhalten haben. Damit würde sich ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 49.200 € ergeben.
12 * 4.100 € = 49.200 €
Ab Dezember 2012 erhöhte sich sein Gehalt auf 4.400 €
Damit würde sich ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 52.800 € ergeben.
12 * 4.400 € = 52.800 €
Da der Arbeitnehmer ab Dezember 2012 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 (50.850 €) bezieht und auch im nächsten Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2013: 52.200 €) voraussichtlich überschreiten wird, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31. Dezember 2012.
Endet die Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt, soweit die für die freiwillige Krankenversicherung erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Vor der Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung muss die Krankenkasse den Arbeitnehmer allerdings auf seine Austrittsmöglichkeit aus der gesetzlichen Krankenversicherung hinweisen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Wahltarif bei seiner Krankenkasse abgeschlossen hat. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären und kann in die private Krankenversicherung wechseln.

In unserem Beispiel betrug der tatsächliche Verdienst nur 49.500 €
11 * 4.100 € (Januar bis November) + 4.400 € (Dezember) = 49.500 €
Damit lag er unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2012 von 50.850 €

Es ist also nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2012, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Wichtig ist nur, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.

Aufnahme einer neuen Beschäftigung

Bei Neueinstellungen ist die Überprüfung der Entgelthöhe aus den Vorjahren ab 01.01.2011 nicht mehr erforderlich. Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung ein Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze erzielt, besteht von Beginn an keine Krankenversicherungspflicht. Das gilt ebenfalls für Berufseinsteiger, die gleich zu Beginn ihres Arbeitslebens sehr viel verdienen. Sie können sich von Anfang an zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung entscheiden.

Beispiel:
Aufnahme einer neuen Beschäftigung am 01.04.2017 mit einem Monatsgehalt von 5.000 €. In der zuvor ausgeübten Beschäftigung (Januar bis März 2017) bestand Krankenversicherungspflicht.
Zum 01.04.2017 beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt 60.000 € (12 * 5.000 €).
Da der Arbeitnehmer ab April 2013 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 (52.200 €) bezieht, besteht Krankenversicherungsfreiheit.
Der Arbeitnehmer kann sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern oder in die private Krankenversicherung wechseln.

Rückwirkende Entgelterhöhungen

Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält seit 01.01.2009 ein Gehalt von 4.000 €.
Durch einen Tarifvertrag vom 01.03.2010 wird das Gehalt rückwirkend zum 01.10.2009 auf 4.150 € erhöht.
Für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts von 2009 spielt die Gehaltserhöhung keine Rolle.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2009 beträgt: 12 * 4.000 € = 48.000 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2009 (48.600 €) wird nicht überschritten.
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2010 beträgt:
12 * 4.150 € + 3 * 150 € (Oktober bis Dezember 2009) = 50.250 €
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2010 (49.950 €) wird wegen der Einrechnung der Nachzahlung aus 2009 überschritten.
Ohne die Einrechnung der Nachzahlung aus 2009 hätte das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von 2010 nur 49.800 € betragen. Damit wäre die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 2010 nicht überschritten.

Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für ein vergangenes Kalenderjahr unterscheidet sich von der Berechnung für das laufende bzw. kommende Kalenderjahr. Bei der vorausschauenden Betrachtung werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe des nächsten Jahres voraussichtlich gezahlt werden.

Wenn das Gehalt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Kalenderjahres mit Wirkung vom Ersten dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsgehaltes entstanden ist, wird das erhöhte Gehalt zu Grunde gelegt. Dies gilt nur für Fälle, in denen der Beschäftigte bereits krankenversicherungsfrei war und durch die rückwirkende Erhöhung das Wiedereinsetzen der Krankenversicherungspflicht vermieden werden soll. Zu diesem Sachverhalt existiert ein Urteil des Bundessozialgerichts. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts in seiner Anwendung auf die Fälle, in denen der Tarifabschluss bis zum 15.01. rückwirkend zum 01.01. erfolgt, beschränkt bleiben sollte.

Bei bestehender Krankenversicherungspflicht dürfen im Januar des nächsten Kalenderjahres vereinbarte Gehaltserhöhungen nicht berücksichtigt werden.

Minderung des Arbeitsentgeltes wegen Kurzarbeit

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen. Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen. Unterschreitet ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kurzarbeit und Krankenversicherungspflicht

Ende der Krankenversicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Wer ab dem Jahr 2010 in die private Krankenversicherung wechseln wollte, musste in den Jahren 2007, 2008 und 2009 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Außerdem musste bei der vorausschauenden Betrachtung das Überschreiten der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2010 erkennbar sein.

Wer ab dem Jahr 2011 in die private Krankenversicherung wechseln will, muss nur noch im Vorjahr die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben. Außerdem muss bei der vorausschauenden Betrachtung das Überschreiten der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr erkennbar sein.

Die Beschäftigung ist krankenversicherungsfrei, wenn:

  • Regelung ab 01.01.2011
    das Einkommen lediglich ein Jahr lang über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und auch die Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigen wird.
  • Regelung bis 31.12.2010
    in den drei letzten Kalenderjahren das Entgelt über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und auch die Grenze des neuen Kalenderjahres übersteigen wird.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet beim Eintritt der Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel nicht automatisch. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung seiner Krankenkasse über das Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt erklären. Wenn er das nicht macht, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.
§ 188 Abs. 4 SGB V:

Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. ....

Auszug aus den "Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze" vom 20. März 2019:

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V fortgeführt. Die freiwillige Mitgliedschaft ist für die aus der Versicherungspflicht ausscheidenden Arbeitnehmer nicht an die Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Die freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird nach § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.

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