Pflegeversicherung

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Aktuelles

Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt im Jahr 2024 auf 5.175,00 € monatlich.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt im Jahr 2024 ebenfalls.


Bundesrat gibt grünes Licht für Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 16. Juni 2023 das vom Deutschen Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.
Der Bundestag hatte am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen.
Das Gesetz wurde am 23.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt wie geplant in Kraft.

  • Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
    Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr von 4,0 Prozent.
  • Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
    Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 außer in Sachsen immer 1,7%. In Sachsen liegt der Beitragssatz für den Arbeitgeber immer bei 1,2%.

Damit ergibt sich folgende Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Beitragssätze ab 1. Juli 2023)

Mit dem Gesetz reagiert die Bundesregierung auch auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022. Dort wurde gefordert, den Erziehungsaufwand von Eltern beim Beitrag zur Pflegeversicherung stärker zu berücksichtigen.

Für den Fall eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs wird zusätzlich eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes eingefügt (§ 55 Abs. 1 und 1a SGB XI).

Grundsätzliches

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung.
Nach § 20 SGB XI besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Darüber hinaus sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung".

Nach § 7 Abs. 1 SGB V ist in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht.

In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber (ausführliche Informationen zur Beitragsberechnung in Sachsen und zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung zum Beschäftigungsort Sachsen).

Für privat Kranken- und Pflegeversicherte muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen des AN zahlen.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite Private Krankenversicherung.

Im Jubiläumsjahr 2017 (500. Jahrestag der Reformation) war der Reformationstag ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag.
Dem § 58 Abs. 3 SGB XI wurde über das Erste Pflegestärkungsgesetz folgender Satz angefügt:
"Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben."
Diese Regelung stellt klar, dass sich dadurch der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nicht erhöhen wird.

Beitragssätze von 1995 bis 2016

Pflege­ver­sicherung 1995 und 1996 (1. Halb­jahr) 1996 (2. Halb­jahr) bis 2004 2005 bis 2008 (1. Halb­jahr) 2008 (2. Halb­jahr) bis 2012 2013 und 2014 2015 und 2016
Beitrags­satz 1,00% 1,70% 1,70% 1,950% 2,050% 2,350%
Beitrags­zuschlag
für Kinder­lose
--- --- 0,25% 0,250% 0,250% 0,250%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag 0,50% 0,85% 0,85% 0,975% 1,025% 1,175%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose --- --- 1,10% 1,225% 1,275% 1,425%
Beitrags­satz Arbeit­geber 0,50% 0,85% 0,85% 0,975% 1,025% 1,175%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag (Sachsen) 1,00% 1,35% 1,35% 1,475% 1,525% 1,675%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose (Sachsen) --- --- 1,60% 1,725% 1,775% 1,925%
Beitrags­satz Arbeit­geber (Sachsen) 0,00% 0,35% 0,35% 0,475% 0,525% 0,675%

Beitragssätze von 2017 bis 2023 (1. Halb­jahr)

Pflege­ver­sicherung 2017 und 2018 2019 bis 2021 2022 und 2023 (1. Halb­jahr)
Beitrags­satz 2,550% 3,050% 3,050%
Beitrags­zuschlag
für Kinder­lose
0,250% 0,250% 0,350%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag 1,275% 1,525% 1,525%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose 1,525% 1,775% 1,875%
Beitrags­satz Arbeit­geber 1,275% 1,525% 1,525%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer ohne Beitrags­zuschlag (Sachsen) 1,775% 2,025% 2,025%
Beitrags­satz Arbeit­nehmer mit Beitrags­zuschlag Kinder­lose (Sachsen) 2,025% 2,275% 2,375%
Beitrags­satz Arbeit­geber (Sachsen) 0,775% 1,025% 1,025%

Beitragssätze ab 1. Juli 2023

Beitrag zur Pflege­ver­sicherung Gesamt­beitrag Arbeit­nehmer außer Sachsen Arbeit­geber außer Sachsen Arbeit­nehmer in Sachsen Arbeit­geber in Sachsen
Kinder­lose 4,00% 2,30% 1,70% 2,80% 1,20%
Eltern mit einem Kind
Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder
3,40% 1,70% 1,70% 2,20% 1,20%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70% 1,95% 1,20%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70% 1,45% 1,20%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70% 1,20% 1,20%

Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Bei Eltern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit bis zum 25. Lebensjahr daher wieder der normale Beitragssatz in Höhe von 3,4%.

Die hervorgehobene Zeile gilt bei Elterneigenschaft und damit unabhängig vom Alter der Kinder. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, die Elternschaft mit einem Beitragssatz in Höhe von 3,4% und damit im Vergleich zu Kinderlosen mit einem um 0,6% geringeren Beitragssatz anzuerkennen.
Sind alle Kinder älter als 25 Jahre, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag.
Die hervorgehobene Zeile gilt damit sowohl für eine 40 jährige Mutter mit einem Kind von 8 Jahren sowie eine 60 jährige Mutter mit 4 Kindern alle älter als 25 Jahre (gleiches gilt natürlich auch für den Vater).

Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden.
Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie von ihm dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber bzw. die beitragsabführenden Stellen die angegebenen Kinder überprüfen (Quelle: Deutsche Rentenversicherung summa summarum Ausgabe 2 2023).
Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV begehen Beschäftigte eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 111 Absatz 4 SGB IV mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden (Quelle: Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 11. Juli 2023).
Können die Abschläge von den Arbeitgebern nicht bereits ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten.

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 21.06.2023)

GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023


Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird weiter unten erläutert.

Beitragsberechnung und Beitragsbemessungsgrenzen

Die Pflegeversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Beitragsbemessungsgrenzen gültig für alle Bundesländer:

Gültigkeit Jahr Monat Woche Kalendertag
2007 42.750,00 € 3.562,50 € 831,25 € 118,75 €
2008 43.200,00 € 3.600,00 € 840,00 € 120,00 €
2009 44.100,00 € 3.675,00 € 857,50 € 122,50 €
2010 45.000,00 € 3.750,00 € 875,00 € 125,00 €
2011 44.550,00 € 3.712,50 € 866,25 € 123,75 €
2012 45.900,00 € 3.825,00 € 892,50 € 127,50 €
2013 47.250,00 € 3.937,50 € 918,75 € 131,25 €
2014 48.600,00 € 4.050,00 € 945,00 € 135,00 €
2015 49.500,00 € 4.125,00 € 962,50 € 137,50 €
2016 50.850,00 € 4.237,50 € 988,75 € 141,25 €
2017 52.200,00 € 4.350,00 € 1.015,00 € 145,00 €
2018 53.100,00 € 4.425,00 € 1.032,50 € 147,50 €
2019 54.450,00 € 4.537,50 € 1.058,75 € 151,25 €
2020 56.250,00 € 4.687,50 € 1.093,75 € 156,25 €
2021 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €
2022 58.050,00 € 4.837,50 € 1.128,75 € 161,25 €
2023 59.850,00 € 4.987,50 € 1.163,75 € 166,25 €
2024 62.100,00 € 5.175,00 € 1.207,50 € 172,50 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit der oben aufgeführten Tagesgrenze zu bestimmen.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Übersicht der Beitragsbelastung für verschiedene Bruttoverdienste (außer Bundesland Sachsen) 2023 (1. Halb­jahr):

Bruttoverdienst in € 1.000,00 2.000,00 3.000,00 4.000,00 4.987,50 und mehr
Arbeitgeberanteil 1,525% in € 15,25 30,50 45,75 61,00 76,06
Arbeitnehmeranteil 1,525% in € 15,25 30,50 45,75 61,00 76,06
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € 3,50 7,00 10,50 14,00 17,46

Übersicht der Beitragsbelastung im Bundesland Sachsen 2023 (1. Halb­jahr):

Bruttoverdienst in € 1.000,00 2.000,00 3.000,00 4.000,00 4.987,50 und mehr
Arbeitgeberanteil 1,025% in € 10,25 20,50 30,75 41,00 51,12
Arbeitnehmeranteil 2,025% in € 20,25 40,50 60,75 81,00 101,00
Beitragszuschlag für Kinderlose 0,35% in € 3,50 7,00 10,50 14,00 17,46

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Pflegeversicherung.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen in der Pflegeversicherung für vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die aufgrund einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegen.

Auszug aus der Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge vom 22. Februar 2012:

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI ist streng an das Bestehen einer Versicherungspflicht oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Diese Akzessorietät lässt in den beschriebenen Sachverhalten, in denen vorübergehend in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer wegen einer auf Abkommensregelungen beruhenden Ausnahmevereinbarung nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht unterliegen, eine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nicht entstehen.

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose - 0,25% von 2005 bis 2021 - 0,35% von 2022 bis Juni 2023 - 0,60% ab 01.07.2023

Historische Entwicklung
Leitsatz zum Urteil 1 BvR 1629/94 des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001:

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

Urteil:

  1. § 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
  2. Die unter 1 genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden.
  3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Höhe des Beitragszuschlag:

  • Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25%
    Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt (§ 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI).
  • Beitragszuschlag ab 01.01.2022 in Höhe von 0,35%
    Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
    Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 234. Sitzung am 11. Juni 2021 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung angenommen. Das Gesetz wurde am 19.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
    In § 55 Absatz 3 Satz 1 SGB XI wird die Angabe "0,25" durch die Angabe "0,35" ersetzt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
  • Beitragszuschlag ab 01.07.2023 in Höhe von 0,60%
    Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.

Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Von der Zahlung des Beitragszuschlags sind ausgenommen:

  • Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind,
  • Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Bezieher von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II),
  • Personen, die Wehrdienst leisten sowie
  • Personen, die ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben.

Bei den ersten vier Personenkreisen wirkt die Befreiung automatisch. Die anderen Personen haben den Nachweis ihrer Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen.

Das Bundessozialgericht hat durch ein Urteil vom 27.02.2008 entschieden, dass der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch von den Versicherten zu zahlen ist, die ungewollt kinderlos geblieben sind.

Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt dementsprechend dazu, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft nicht zu erheben ist.
Auszug aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 11. Juli 2023:

Die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose unterstellt in generalisierender Weise, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. wie lange tatsächlich eine Betreuung und Erziehung des Kindes stattgefunden haben. Unerheblich ist ferner, ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt mithin dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten insofern nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.

Zum Wegfall der Elterneigenschaft steht im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 11. Juli 2023 folgendes:

Während eine einmal begründete Elterneigenschaft Mitglieder dauerhaft vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausnimmt, kann die Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen. Dies ist insbesondere der Fall

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden,
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater,
  • bei Pflegeeltern infolge des Abbruchs bzw. der Auflösung des Pflegeverhältnisses.

Der Wegfall der Elterneigenschaft stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Feststellung der Beitragspflicht bzw. der Beitragshöhe erheblich sind. Das Mitglied hat der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die Änderung unverzüglich mitzuteilen. Der Wegfall der Elterneigenschaft wirkt auf das maßgebende Ereignis zurück. Die Kenntnis der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse hierüber bewirkt lediglich den Anstoß etwaiger rückwirkender Korrekturen.

Die Krankenkassen hatten erstmalig am 13.10.2004 gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben, da im Kinder-Berücksichtigungsgesetz keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vorgeschrieben ist. Ein weiteres Rundschreiben vom 03.12.2004 behandelte die Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft (Rundschreiben vom 07.11.2017).

Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 21.06.2023)

GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 11. Juli 2023

Bundesverfassungsgericht - Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt

Ausgangspunkt:
Das Bundessozialgericht hat am 30.09.2015 entschieden, dass die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ohne Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses für weitere zwei von ihr im Jahr 2008 erzogene Kinder im Einklang mit den gesetzlichen Beitragsvorschriften steht.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2015 (B 12 KR 13/13 R) wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18) eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 55 SGB XI. Die hierin getroffene Regelung zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung betrachtet die Beschwerdeführerin als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG als hierin keine Staffelung des Beitragssatzes nach der Zahl der Kinder vorgesehen ist.
1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18: Verfassungsbeschwerde und Vorlage zu der Frage, inwiefern bei der Beitragserhebung zur sozialen Pflegeversicherung Eltern von mehr als einem Kind in Abhängigkeit von der Anzahl ihrer Kinder entlastet werden müssen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 46/2022 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2022:

Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen.
....
Durch die gleiche Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unterschiedlich vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten Systems der sozialen Pflegeversicherung in spezifischer Weise benachteiligt. Denn Eltern mit mehr Kindern werden beitragsrechtlich lediglich in dem gleichen Maße besser gestellt wie Eltern mit weniger Kindern, obwohl der wirtschaftliche Erziehungsmehraufwand mit wachsender Kinderzahl steigt. Diese Benachteiligung tritt bereits ab einschließlich dem zweiten Kind ein.

Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Leitsatz 3:

In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz reagierte die Bundesregierung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022.

Möglichkeiten der Pflegeversicherung

Es gilt der Grundsatz: "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Somit ergeben sich drei Möglichkeiten:

Pflicht­versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken­versicherung Privat versichert
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
(§ 20 Abs. 1 SGB XI)
Es besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung
(§ 20 Abs. 3 SGB XI)
Privat krankenversicherte Personen sind verpflichtet, sich gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
(§ 23 SGB XI)
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag möglich.
Bedingung: ein privater Pflegeversicherungsvertrag, der dem Umfang und den Leistungen nach der sozialen Pflegeversicherung entspricht, muss nachgewiesen werden.
(§ 22 SGB XI)
Die Versicherungsverträge (private Krankenversicherung und private Pflegeversicherung) müssen nicht beim gleichen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
(§ 23 Abs. 2 SGB XI)
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages.
Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben).
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.
Der AG zahlt die Hälfte des Beitrages.
Besonderheit in Sachsen: Der AG zahlt nur die Hälfte des über 1% liegenden Beitragssatzes (siehe oben).
Das Arbeitsentgelt wird nur bis zur Beitrags­bemessungsgrenze für die Beitragsberechnung herangezogen.
Der AN zahlt seinen privaten KV-Beitrag selbst. Der AG muss einen Zuschuss leisten. Die Berechnung des Zuschuss wird auf der Seite Private Krankenversicherung erläutert.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25% ist nicht zuschussfähig. Er ist in allen 3 Fällen vom AN allein zu zahlen.

Betriebliche Pflegezusatzversicherung

Gemeinsam mit der IG BCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) hat das Unternehmen Henkel im Rahmen eines Sozialpartnermodells eine betriebliche Pflegezusatzversicherung entwickelt - als erstes Unternehmen in Deutschland. Auszug aus der Presseinformation von Henkel vom 12.11.2018:

Die Versicherung heißt CareFlex und wird von der DFV Deutsche Familienversicherung AG umgesetzt. Henkel bietet so allen rund 9.000 Mitarbeitern und Auszubildenden in Deutschland eine Basisabsicherung für die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege - und das ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Zusätzlich zu der Basisabsicherung können Mitarbeiter die Pflegezusatzversicherung individuell aufstocken und sogar Familienangehörige - Lebenspartner, Kinder, Eltern und Schwiegereltern - mitversichern. CareFlex gilt ab Januar 2019.
....
CareFlex ist ein weiterer wichtiger Baustein in dem umfangreichen Angebot an sozialen Leistungen, die Mitarbeiter bei Henkel erhalten. Dazu gehören unter anderem eine zu 100 Prozent arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die Henkel bereits 1918 eingeführt hat, flexible Varianten der Entgeltumwandlung, ein Mitarbeiteraktienprogramm, eine Berufsunfähigkeitsversicherung und zuletzt eine in Deutschland einzigartige private Gesundheitsvorsorge-Versicherung, durch die alle Mitarbeiter in Deutschland wichtige Vorsorgeuntersuchungen ohne finanzielle Eigenleistung in Anspruch nehmen können.

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