Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

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Aktuelles

Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Danach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2024:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (alle Bundesländer): 5.175,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 7.550,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 7.450,00 €

Bundesrat billigt Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 (1028. Sitzung am 25.11.2022).
Danach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2023:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (alle Bundesländer): 4.987,50 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 7.300,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 7.100,00 €

Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Regelungen sind im Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) enthalten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 24.07.2017). Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten, um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend am 1. Januar 2019 jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.

Grundsätzliches

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln damit die Beiträge zur Sozialversicherung.

Es gibt:

  • eine Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alle Bundesländer seit 2001),
  • eine Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern bis 2024 unterschiedlich) und
  • eine Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern bis 2024 unterschiedlich).

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert damit das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der § 159 SGB VI legt dazu fest:

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Der § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält:

Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Auch die früher geltenden Bestimmungen des § 1385 Abs. 2 RVO (Reichsversicherungsordnung) sahen eine Anhebung entsprechend den durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen vor. Damit ist dieses Grundprinzip seit dem 01.01.1924 unverändert gültig.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung per Rechtsverordnung angepasst.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden hier nicht behandelt. Diese Informationen befinden sich auf der Seite Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz erfolgt die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Das Gesetz wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Das Arbeitsgelt wird in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bis zu der in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Jede Berufsgenossenschaft legt in ihrer Satzung einen Höchstjahresarbeitsverdienst fest (§ 85 Abs. 2 SGB VII).

Für das Jahr 2003 wurde die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung außerplanmäßig um 500 Euro erhöht (§ 275c SGB VI). Das ist in der Grafik weiter unten gut erkennbar.

Bis zum 31.12.2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) identisch. Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben.
§ 6 Abs. 6 SGB V:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung betrug bis 2002 genau 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Seit 2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung eigens festgelegt.
§ 6 Abs. 7 SGB V:

Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Die Definition der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt über § 223 Abs. 3 SGB V:

Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 55 Abs. 2 SGB XI:

Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt jedes Jahr über eine "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung" (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung).

Da die Löhne normalerweise steigen, werden die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend erhöht. Es gibt aber auch Jahre, wo sie unverändert bleiben oder sogar sinken (wie 2011).

Beitragsbemessungsgrenzen für 2022

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 hat der Bundesrat am 26.11.2021 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2022 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2022

2022 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 84.600,00 € 81.000,00 € 58.050,00 €
Monat 7.050,00 € 6.750,00 € 4.837,50 €
Woche 1.645,00 € 1.575,00 € 1.128,75 €
Kalendertag 235,00 € 225,00 € 161,25 €

Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 hat der Bundesrat am 25.11.2022 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2023

2023 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 87.600,00 € 85.200,00 € 59.850,00 €
Monat 7.300,00 € 7.100,00 € 4.987,50 €
Woche 1.703,33 € 1.656,67 € 1.163,75 €
Kalendertag 243,33 € 236,67 € 166,25 €

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2024

2024 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 90.600,00 € 89.400,00 € 62.100,00 €
Monat 7.550,00 € 7.450,00 € 5.175,00 €
Woche 1.761,67 € 1.738,33 € 1.207,50 €
Kalendertag 251,67 € 248,33 € 172,50 €

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist beitragsfrei.

Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2022 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2020 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2019 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2018 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2017 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2016 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2015 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2014 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2013 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2012 mit Beispielen
Beitragsbemessungsgrenzen für 2011 mit Beispielen

Weitere Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenzen

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird gelten Besonderheiten (Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten).

Seit dem 01.01.2009 bietet die private Krankenversicherung den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an. Der Beitrag ist abhängig von Alter und Geschlecht des Versicherten. Es gibt aber einen gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag. Dieser ist festgelegt im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
Bis 31.12.2015 erfolgte die Festlegung im § 12 Abs. 1c VAG und ab 01.01.2016 im § 152 Abs. 3 VAG:

Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.

Der Höchstbeitrag für den Basistarif ergibt sich also aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Durch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch der maximale Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers bestimmt. Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.

Auf die Beitragsbemessungsgrenze beziehen sich eine Reihe weiterer Größen in der Lohnabrechnung:

  • Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Die Grenze gilt einheitlich auch für Versicherte aus den neuen Bundesländern.
  • Besondere Beitragsberechnung für einmalige Zuwendungen. Es gilt § 23a Abs. 3 SGB IV:
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
  • Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen - Märzklausel. Es gilt § 23a Abs. 4 SGB IV:
    In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Das Bundesarbeitsgericht sieht mit Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 765/10) keine Verpflichtung zur Vergütung von Mehrarbeit, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

In der Rentenversicherung geben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht der Beitragsbemessungsgrenze einen sehr hohen Stellenwert.
Bundessozialgericht Urteil vom 10. 4. 2003 - B 4 RA 41/02 R
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß. Sie stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 46, Nr 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19, RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Sie ist das Kernstück, das ua in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie - zusammen mit dem Durchschnittsentgelt - die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert. Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Leistungen der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt.

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen von 1990 bis 2001

Jahr Renten- und Arbeitslosen­versicherung
alte Länder und Berlin-West
Renten- und Arbeitslosen­versicherung
neue Länder und Berlin-Ost
Kranken- und Pflege­versicherung
alte Länder und Berlin-West
Kranken- und Pflege­versicherung
neue Länder und Berlin-Ost
1. Halbjahr 1990 75.600 DM ---- 56.700 DM ----
2. Halbjahr 1990 32.400 DM 24.300 DM
1. Halbjahr 1991 78.000 DM 36.000 DM 58.500 DM 27.000 DM
2. Halbjahr 1991 40.800 DM 30.600 DM
1992 81.600 DM 57.600 DM 61.200 DM 43.200 DM
1993 86.400 DM 63.600 DM 64.800 DM 47.700 DM
1994 91.200 DM 70.800 DM 68.400 DM 53.100 DM
1995 93.600 DM 76.800 DM 70.200 DM 57.600 DM
1996 96.000 DM 81.600 DM 72.000 DM 61.200 DM
1997 98.400 DM 85.200 DM 73.800 DM 63.900 DM
1998 100.800 DM 84.000 DM 75.600 DM 63.000 DM
1999 102.000 DM 86.400 DM 76.500 DM 64.800 DM
2000 103.200 DM 85.200 DM 77.400 DM 63.900 DM
2001 104.400 DM 87.600 DM 78.300 DM
(einheitliche Grenze ab 2001)

Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen seit 2002

Jahr Renten- und Arbeitslosen­versicherung
alte Länder und Berlin-West
Renten- und Arbeitslosen­versicherung
neue Länder und Berlin-Ost
Kranken- und Pflege­versicherung
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
2002 54.000 € 45.000 € 40.500 €
2003 61.200 € 51.000 € 41.400 €
2004 61.800 € 52.200 € 41.850 €
2005 62.400 € 52.800 € 42.300 €
2006 63.000 € 52.800 € 42.750 €
2007 63.000 € 54.600 € 42.750 €
2008 63.600 € 54.000 € 43.200 €
2009 64.800 € 54.600 € 44.100 €
2010 66.000 € 55.800 € 45.000 €
2011 66.000 € 57.600 € 44.550 €
2012 67.200 € 57.600 € 45.900 €
2013 69.600 € 58.800 € 47.250 €
2014 71.400 € 60.000 € 48.600 €
2015 72.600 € 62.400 € 49.500 €
2016 74.400 € 64.800 € 50.850 €
2017 76.200 € 68.400 € 52.200 €
2018 78.000 € 69.600 € 53.100 €
2019 80.400 € 73.800 € 54.450 €
2020 82.800 € 77.400 € 56.250 €
2021 85.200 € 80.400 € 58.050 €
2022 84.600 € 81.000 € 58.050 €
2023 87.600 € 85.200 € 59.850 €
2024 90.600 € 89.400 € 62.100 €

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