Änderungen in der Lohnabrechnung 2017

Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen der Sozialversicherung und beim Lohnsteuerabzug im Jahr 2017. Diese Seite gibt nur einen historischen Rückblick auf die Lohnabrechnung des Jahres 2017. Viele Werte sind längst nicht mehr gültig.

Änderungen in der Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Ab dem Jahr 2015 beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Er gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Im Jahr 2017 gab es keine Änderungen.

Die Krankenkassen erheben den Zusatzbeitrag ab 01.01.2015 als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2017 bei 1,1 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V in der Fassung vom 1. Januar 2015 genannten Personenkreise maßgebend.
Er wird bei der Abrechnung von Geringverdienern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen) herangezogen. Für die Berechnung des Faktor F in der Gleitzone ist ebenfalls ab 2015 der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz notwendig.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Er trägt zur Transparenz bei. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gibt nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller Zusatzbeiträge der Krankenkassen wieder. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen sind ab 2015 im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alte und neue Länder)

Der Wert hat sich zum 01.01.2017 von 4.237,50 € auf 4.350,00 € erhöht (monatlich).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 01.01.2017 ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56.250 € auf 57.600 € gestiegen.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 01.01.2017 von 50.850 € auf 52.200 € gestiegen.

Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist zum 01.01.2017 von 2,35% auf 2,55% gestiegen.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist unverändert bei 3,0% geblieben.

Rentenversicherung

Die Beitragssatzverordnung 2015 senkte den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 von 18,9% auf 18,7%. Dieser Beitragssatz gilt auch für 2017.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

In den alten Ländern ist der Wert zum 01.01.2017 von 6.200 € auf 6.350 € monatlich gestiegen.
In den neuen Ländern ist der Wert zum 01.01.2017 von 5.400 € auf 5.700 € monatlich gestiegen.

Insolvenzgeldumlage

Der Umlagesatz wurde zum 01.01.2017 von 0,12% auf 0,09% gesenkt.

Private Krankenversicherung

Der Höchstzuschuss für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt monatlich 317,55 € für 2017.
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, beträgt der Höchstzuschuss monatlich 304,50 € für 2017.

Der Höchstzuschuss in der Pflegeversicherung beträgt monatlich 55,46 € für 2017. Für das Bundesland Sachsen sind es nur 33,71 €.

Gleitzone

Der Gleitzonenfaktor wurde auf 0,7509 für 2017 festgelegt.

Umlageverfahren (U1 und U2)

Die Beitragssätze für U1 und U2 werden auch weiterhin individuell von den Krankenkassen festgelegt.

Die Umlage U1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit verringerte sich für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2017 von 1,0% auf 0,9% des Bruttoarbeitsentgelts.
Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft blieb für geringfügig Beschäftigte zum 01.01.2017 bei 0,3%.

Änderungen beim Lohnsteuerabzug

Höhe der Lohnsteuer

Die Nullzone in der keine Steuer anfällt (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum), wurde von 8.652 Euro auf 8.820 Euro erhöht.
Es bleibt beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif wird ab 2017 der Effekt der kalten Progression abgemildert.

Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Der Kinderfreibetrag hat sich ab 2017 von 4.608 Euro auf 4.716 Euro erhöht. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei 2.640 Euro. Damit ergibt sich ab 2017 insgesamt ein Freibetrag von 7.356 Euro je Kind.

Sachbezugswerte für 2017

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 223 € monatlich (gleicher Wert wie 2015 und 2016)
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 241 € monatlich
Sachbezugs­werte 2017 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 51,00 € 95,00 € 95,00 € 241,00 €
kalendertäglich 1,70 € 3,17 € 3,17 € 8,03 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2017 mit monatlich 464,00 € (223,00 € + 241,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen

Ab 01.01.2017 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich oder betrieblich veranlasster Auswärtstätigkeit im Ausland.

Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2017 brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job und Kurzfristige Beschäftigung).
Der ab 2015 gültige gesetzliche Mindestlohn darf nur bis zum 31.12.2016 auf der Grundlage allgemeingültiger Branchenmindestlöhne unterschritten werden.
Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Zur Zahlung des Mindestlohns für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet.

Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen - Bundesrat stimmt zu

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt. Damit tritt das Gesetz am 01.04.2017 in Kraft.
Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Leiharbeitnehmer werden nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay).
  • Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten.
  • Der Einsatz entliehener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Streikbrecher wird verboten.
  • Abschaffung der sogenannten "Vorratsverleiherlaubnis".
  • Die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit wird gesetzlich niedergelegt.
  • Der Inhalt des bereits bestehenden Informationsrechts des Betriebsrats über den Einsatz von Personen, die nicht im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen, wird gesetzlich klargestellt.

Flexirentengesetz

Das Flexirentengesetz stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt und sich zugleich für eine Stärkung des Ehrenamtes ausgesprochen. In einer Entschließung zum Flexirentengesetz fordert er, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Ansonsten käme es zu einer Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) sieht u. a. folgende Änderungen vor:

  • Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, wird verbessert.
    Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. Hinzuverdienst wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung stufenlos bei der Rente berücksichtigt. Das gilt auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
  • Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze

Das Gesetz macht Anpassungen im Meldeverfahren notwendig. Es wird die Beschreibung der Personengruppe 119 für "Versicherungsfreie Altersvollrentner" angepasst sowie die Personengruppe 120 "Versicherungspflichtige Altersvollrentner" neu eingeführt.

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG)

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen" keine Einwendungen zu erheben. Das Gesetz sieht die Schaffung eines Entgelttransparenzgesetzes vor.
Das Entgelttransparenzgesetz soll das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen und ist seit dem 06.07.2017 in Kraft.

Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld

Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt für 2017 längstens 12 Monate. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.

Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Ab 01.07.2017 gelten neue Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.

Monatliche Pfändungsgrenzen 01.07.2015 bis 30.06.2017 01.07.2017 bis 30.06.2019
Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) 1.073,88 1.133,80
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 404,16 426,71
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) 225,17 237,73
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.378,72 2.511,43
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.292,09 3.475,79

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