EXCEL-Aufgaben zu sonstigen Bezügen

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt. Die Lohnsteuer für laufende Bezüge kann ohne weiteres aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Dieses Verfahren würde bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Die Monatslohnsteuertabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird. Für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen. Die Lohnsteuer wird dann nach einem besonderen Berechnungsschema ermittelt (§ 39b Abs. 3 EStG).

Erstellen Sie folgende Tabelle. Die grauen Zellen enthalten Formeln. Die gelben Zellen sind Eingabefelder. In C17 steht die Summe des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns im laufenden Kalenderjahr. In C19 erfolgt die Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate.

Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen

 
In Spalte D erscheinen bei Notwendigkeit Hinweise bzw. Fehlermeldungen.

Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen

 
Hinweise:

  • Die Anzahl der abgerechneten Monate wird in C1 eingegeben. Damit nur zulässige Eingaben möglich sind, empfiehlt sich die Gültigkeitsprüfung (nur ganze Zahlen zwischen 1 und 12 zulassen).
  • Die Zellen im Bereich C4 bis C15 die mit Beträgen gefüllt werden müssen, sind mit der bedingten Formatierung zu kennzeichnen (gelber Hintergrund). Bei Eingabe einer anderen Zahl in C1 muss sich die Formatierung entsprechend ändern. Wenn die gelb formatierte Zelle mit einem Betrag versehen wurde, muss die gelbe Formatierung wieder verschwinden.
  • In Spalte D muss der Hinweis "Bitte laufenden Lohn eingeben!" erscheinen, wenn noch nicht alle abgerechneten Monate mit Beträgen gefüllt wurden.
  • Der Hinweis müsste im oberen Beispiel auch in D9 und D10 erscheinen, wenn in C1 eine 7 stehen würde.
  • In Spalte D muss also mit einer WENN-Funktion geprüft werden, ob 2 Bedingungen zutreffen. Sie brauchen als Wahrheitsprüfung in der WENN-Funktion die UND-Funktion.
  • Wenn zuviele Zellen mit Beträgen gefüllt wurden, soll in Spalte D folgende Fehlermeldung erscheinen:
Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen

 
Formel in D4:
=WENN(UND(C4=0;A4<=$C$1);"Bitte laufenden Lohn eingeben!";wenn(und(c4<>0;A4>$C$1);"Fehler: Monat ist noch ohne Abrechnung!";""))

Die einfachste Möglichkeit für die Umsetzung der bedingten Formatierung in C4 bis C15 ist der Bezug auf D4 bis D15. Markieren Sie den Bereich von C4 bis C15 und legen Sie folgende Bedingung fest:
=D4="Bitte laufenden Lohn eingeben!"
Als Format legen Sie eine gelbe Hintergrundfarbe fest.

Nach dem entfernen der Eingabe in C9 haben Sie wieder das Ergebnis vom Bild ganz oben. Jetzt folgt die Weiterverarbeitung der Daten.

Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen

 
Hinweise:

  • In C19 ist die Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate erfolgt.
  • In C29 werden die möglichen Eingaben in C22 und C23 zum Betrag in C19 addiert und die Eingaben in C25, C26 und C27 abgezogen.
  • Wer mit den Bezeichnungen Probleme hat, sollte die Kapitel zum Lohnsteuerabzug noch mal durcharbeiten
  • In C29 ergibt sich dann der maßgebende Jahresarbeitslohn
  • Sie müssen mit 2 Werten in die Lohnsteuerjahrestabelle:
    • maßgebender Jahresarbeitslohn zuzüglich sonstiger Bezug (steht in C34 als Summe von C29 und C2)
    • maßgebender Jahresarbeitslohn (steht in C36; Zellbezug auf C29)
  • Die Ergebnisse tragen Sie in D34 und D36 ein. Verwenden Sie den schon besprochenen interaktiven Abgabenrechner. Zur Bedienung folgt weiter unten ein Bild.
  • In D38 berechnen Sie die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug als Differenz von D34 und D36.
  • Der Solidaritätszuschlag in D41 beträgt 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Da Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben, müssen Sie die Funktion ABRUNDEN einsetzen.
  • Die Kirchensteuer in D45 bzw. D46 beträgt je nach Bundesland 8% oder 9% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Da Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben, müssen Sie die Funktion ABRUNDEN einsetzen.

Bildschirmbild von www.bmf-steuerrechner.de (Service des Bundesministeriums der Finanzen)

Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen

 
Das Alter ist eine notwendige Eingabe, da es ab vollendetem 64. Lebensjahr einen Altersentlastungsbetrag gibt. In unserem Beispiel verwenden wir die Steuerklasse 4. Die Anzahl der Kinder und die Eintragung des Kirchensteuermerkmals ist nicht notwendig, da bei sonstigen Bezügen nur die Lohnsteuer aus der Lohnsteuerjahrestabelle abgelesen werden darf. Kinder haben nur Einfluss auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Diese beiden Werte müssen aber bei sonstigen Bezügen immer prozentual ermittelt werden.

Die Angaben unter Vorsorgeaufwendungen sind notwendig, da diese bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Übernehmen Sie die angegebenen Eintragungen und klicken Sie auf berechnen.

Sie müssen die Berechnung für beide Werte machen (31.080 und 29.880).


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