Aufgaben zur Steuerermittlung


 

Zur Berechnung der Steuer existiert ein Lohn- und Einkommensteuerrechner (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit berechnet.

Ermitteln von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag mit dem Abgabenrechner

Zum Lohn- und Einkommensteuerrechner

Klicken Sie dort auf: Berechnung zur Lohnsteuer
Klicken Sie dann bei BERECHNUNG DER LOHNSTEUER auf 2025
Es erscheint folgendes Bild:


Interaktiver Abgabenrechner

 

Berechnen Sie für einen Monatsverdienst von 2.500 € und folgenden Merkmalen die Steuerabzüge:

  • Geburtsjahr 1980
  • Bundesland Hessen (Kirchensteuersatz von 9%)
  • Angaben zu Vorsorgeaufwendungen:
    • Gesetzliche Rentenversicherung (ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze; bis 2024 wird nach den alten und neuen Bundesländern differenziert)
    • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 2,5%.
    • Angabe zur Pflegeversicherung siehe Tabelle

Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Ausgenommen sind Personen die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.

Sofern bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher auf der Lohnsteuerkarte) kein Kinderfreibetrag eingetragen ist, wird ein anderer Nachweis benötigt. Nur bei den Lohnsteuerklassen 1 bis 4 werden Kinderfreibeträge eingetragen. Ab einem bestimmten Alter des Kindes gibt es keinen Kinderfreibetrag mehr. Die Elterneigenschaft ist aber nicht an den Kinderfreibetrag gebunden.

Der Arbeitnehmer hat den Nachweis seiner Elterneigenschaft zu erbringen, um nicht den Beitragszuschlag zahlen zu müssen. Nähere Erläuterungen kommen im Kapitel Sozialversicherung beim Punkt Pflegeversicherung.

Eltern mit mehr als einem Kind werden ab dem 1. Juli 2023 entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Besteuerungsmerkmale Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer
I ev
Pflegevers. mit Zuschlag
     
II ev; 1 Kinderfreibetrag
Pflegevers. ohne Zuschlag
     
III ev
Pflegevers. mit Zuschlag
     
III ev; 1 Kinderfreibetrag
Pflegevers. ohne Zuschlag
     
IV ev
Pflegevers. mit Zuschlag
     
IV ev; 1 Kinderfreibetrag
Pflegevers. ohne Zuschlag
     
V ev
Pflegevers. ohne Zuschlag
     
VI ev
Pflegevers. ohne Zuschlag
     

Die mögliche Angabe Sachsen bei der Pflegeversicherung (Angaben zu Vorsorgeaufwendungen) ist wegen der abweichenden Beitragssatzverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig.

Beantworten Sie folgende Fragen!

  1. Wer ist für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich?
  2. Was ist die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer?
  3. Warum verändern die Kinderfreibeträge nicht die Lohnsteuer?
  4. Warum beträgt die ermittelte Kirchensteuer nicht in jedem Fall 9% bzw. 8% der Lohnsteuer?
  5. Warum beträgt der ermittelte Solidaritätszuschlag nicht in jedem Fall 5,5% der Lohnsteuer?
  6. Ab welchem Geburtsdatum kommen Arbeitnehmer im Jahr 2025 in den Genuss eines Altersentlastungsbetrags?
  7. Wofür wird der Versorgungsfreibetrag gewährt?
  8. Warum werden Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag abgebaut?
  9. Was ist der Grund der Einführung des Faktorverfahrens ab dem Jahr 2010?
  10. Unter welchen 3 Steuerklassenkombinationen können Ehegatten ab 2010 wählen?
  11. Für wen gilt die besondere Lohnsteuertabelle?

 

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