Überblick zu Steuernummer - eTIN - Steueridentifikationsnummer (IdNr)

Alte Steuernummer

Die alte Steuernummer ist eine vom Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergebene Nummer, unter der die Person beim Finanzamt geführt wird.

Aufbau: (F)FF/ BBB(B)/ UUU(U) P

(F)FF BBB(B) UUU(U) P
Die ersten 2 bzw. 3 Ziffern sind mit den letzten Ziffern der Bundesfinanzamtsnummer identisch und geben Aufschluss über das zuständige Finanzamt. Mit der eindeutigen bundeseinheitlichen Finanzamtsnummer wird ein Finanzamt sowohl einem Bundesland wie auch einer vorgesetzten Finanzbehörede zugeordnet. Bei den Finanzämtern ist das primäre Ordnungskriterium die bundeseinheitliche Finanzamtsnummer (BUFA-Nr.). Diese hat 4 Stellen. Diese drei Ziffern (4 in Nordrhein Westfalen) der Steuernummer geben die Information, zu welchem Zuständigkeitsbereich innerhalb des Finanzamts die Steuernummer gehört. Diese 4 Ziffern (3 in Nordrhein Westfalen) bilden die persönliche Unterscheidungsnummer des Steuerpflichtigen. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer, die nach einem Rechenverfahren aus den ersten zehn Ziffern ermittelt wird. Sie soll sicher stellen, dass bei Abfragen am Bildschirm oder im Schriftverkehr Zahlendreher oder ähnliche Fehler sofort erkannt werden.

Nachteile: Bei einem Umzug ändert sich meist auch die Steuernummer. Denn jedes Bundesland hat sein eigenes Nummernsystem, jedes Finanzamt hat seine eigene Kennzeichnung. Bei einer Heirat gilt die alte Steuernummer meist auch nicht mehr. Bei der Wahl der Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting werden die Ehepartner gemeinsam unter einer Steuernummer beim Finanzamt geführt. Bei der Einzelveranlagung mit Grundtarif behält jeder seine Steuernummer.

eTIN - Zwischenlösung die ab 2023 nicht mehr verwendet werden darf

eTIN steht für electronic Taxpayer Identification Number
oder: elektronische Transfer-Identifikations-Nummer

Die eTIN ist ein 14-stelliger Ordnungsbegriff, der aus den persönlichen Daten Name, Vorname und Geburtsdatum gebildet wird. Sie besteht aus den Großbuchstaben A bis Z und den Ziffern 0 bis 9. Solange sich die persönlichen Daten, z. B. durch eine Namensänderung, nicht ändern, behält die eTIN ihre Gültigkeit. Die Berechnungsmethode schließt nicht aus, dass verschiedene Personen dieselbe eTIN bekommen. Die Einführung der eTIN im Jahr 2003 wurde im Zusammenhang mit ELSTER notwendig.
Die eTIN war in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen und gilt unabhängig von der alten Steuernummer des Steuerpflichtigen. Die eTIN war nur zur vorübergehenden Verwendung geplant, bis das steuerliche Identifikationsmerkmal nach § 139b AO für natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, zur Verfügung steht.

Ab 2009 sind die Gemeinden verpflichtet, die neue Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte einzutragen (§ 39 Abs. 3 Nr. 3 EStG). Ab dem 01.11.2010 ist die Verwendung der eTIN für die Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen nur noch dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist und der Arbeitnehmer diese auch nicht mitgeteilt hat und außerdem die Abfragemöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern keinen Erfolg brachte.
Des Weiteren ist ab dem 01.11.2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche Merkmal unverändert beibehalten wird).
Seit dem 02.08.2010 können im ElsterOnline-Portal die Identifikationsnummern von Arbeitnehmern abgefragt werden.

Rechtsgrundlage ist der § 41b Abs. 2 EStG:

Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

Gemäß § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Die Steueridentifikationsnummer löst damit die eTIN ab.

Steueridentifikationsnummer (IdNr)

Die Steueridentifikationsnummer wurde zum 01.07.2007 eingeführt. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige alte Steuernummer und die eTIN. Die Steueridentifikationsnummer hat eine lebenslange Gültigkeit. Sie ist für die Einkommensteuer vorgesehen und auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. Ziel ist die Vereinfachung des Steuersystems. Die Steueridentifikationsnummer ist für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) notwendig.
Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber nur noch Steuer-Identifikationsnummer und Geburtsdatum mitteilen und ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Der Arbeitgeber kann mit diesen Angaben alle für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten abrufen.
Es wurde extra eine Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern geschaffen. § 1 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern:

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.

Die Steueridentifikationsnummer besteht damit aus elf Ziffern, die nichtsprechend sind. Es können also aus der Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 139b Abgabenordnung.

Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Nach dem Einkommensteuergesetz sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bereits mit der Geburt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steueridentifikationsnummer wird also schon an Neugeborene vergeben.

Die Steueridentifikationsnummer ändert sich weder bei einem Ortswechsel noch bei einem Wechsel des zuständigen Finanzamtes.

Die Löschungsfrist regelt § 4 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern:

Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.01.2012 (II R 49/10) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Bundesfinanzministerium hat am 22.07.2013 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit dem es Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer richten, zurückweist.


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