Lohnsteuerjahresausgleich

Aktuelles

Der Arbeitgeber darf bei Zahlung der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Der Lohnsteuerjahresausgleich ist aber schon bei Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht durchzuführen (§ 42b Abs. 1 EStG)
Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei gestellt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 bleiben diese Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 steuerfrei. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022. Der Arbeitgeberzuschuss ist ab Juli 2022 wieder steuerpflichtig.
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und können daher bei der Einkommensteuer-Veranlagung zu einer Steuernachzahlung führen.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit
Zur Umsetzung der Steuerfreistellung wird nach § 3 Nummer 28 Einkommensteuergesetz die Nummer 28a eingefügt.
In § 42b Einkommensteuergesetz (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber) werden diese nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse in die Liste aufgenommen, für die der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen darf.


Mit einer Änderung des § 42b Absatz 1 Satz 1 EStG werden ab 01.01.2020 beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich einbezogen (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019).


Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich für kurzfristig hohe Löhne bleibt dauerhaft
Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wird mit Wirkung ab 2018 der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich für jene, die kurzfristig durch eine befristete Tätigkeit einen höheren Lohn als im Hauptberuf erhalten, gesetzlich verankert (§ 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG). Bislang gelte der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt.
Es geht dabei um Arbeitnehmer deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird. Die Arbeitnehmer dürfen nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden. Die Dauer der Beschäftigung darf maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage betragen.
Als Beispiel wird häufig eine Servicekraft genannt, die sich für ein Volksfest bei ihrer Hauptbeschäftigung Urlaub nimmt und mit ihrer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats einen hohen Lohn verdient. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Lohnsteuer so bemessen, als würde sie jeden Monat diesen Lohn verdienen. Ein Ausgleich wäre erst mit der Steuererklärung möglich. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird der einmalig erzielte hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt.
Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde am 24.06.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der späteste Zeitpunkt für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber wird ab 01.01.2017 von Ende März auf Ende Februar vorverlegt. Der Zeitpunkt wird damit an die Frist für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angeglichen (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).


Ab 2015 gilt: Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchführen, wenn für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat.

Grundsätzliches

Der Lohnsteuerjahresausgleich wird umgangssprachlich oft mit der Einkommensteuererklärung gleichgesetzt. Das ist aber falsch.

  • Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt duch den Arbeitgeber.
  • Die Einkommensteuererklärung erfolgt duch den Arbeitnehmer.

Hier geht es um den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber. Bis zum Jahr 1990 gab es auch einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch das Finanzamt. Ab 1991 wird dafür der Begriff Antragsveranlagung verwendet (Abgabe einer Einkommensteuerjahreserklärung mit anschließendem Erhalt eines Einkommensteuerbescheides). Das Einkommensteuergesetz unterscheidet die Pflicht- und die Antragsveranlagung. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur in bestimmten Fällen durchgeführt (geregelt in § 46 EStG). Die Antragsveranlagung gibt denjenigen Arbeitnehmern, die nicht bereits zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die Möglichkeit eine Steuererklärung auf freiwilliger Basis abzugeben.

Die Antragsveranlagung wird hier nicht behandelt (hiermit hat der Arbeitgeber nichts mehr zu tun).

Der Zweck des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ist es, die für die einzelnen Monate nach der Monatslohnsteuertabelle einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres anhand der Jahreslohnsteuertabelle zu überprüfen. Kommt es im Laufe eines Jahres zu Gehaltsveränderungen oder werden sonstige Bezüge wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt, dann ergibt ein Vergleich der Jahreslohnsteuer mit den monatlich abgeführten Steuerbeträgen am Jahresende, dass zu viel einbehalten wurde. Dies wird mit dem Lohnsteuerjahresausgleich korrigiert. In solchen Fällen ist der Steuerabzug im Dezember etwas geringer.

Arbeitgeber sind zur Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn sie am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Rechtsgrundlage für diesen Lohnsteuer-Jahresausgleich ist § 42b EStG. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer, ist er zur Durchführung berechtigt.

Bei Arbeitgebern verursacht der Lohnsteuer-Jahresausgleich einen hohen Aufwand, weil er nicht in allen Arbeitnehmerfällen zulässig ist. In einer Vielzahl von Abrechnungsfällen darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber-Lohnsteuer-Jahresausgleich sollte ab dem Jahr 2008 aufgehoben werden. Die maßgebliche Gesetzesänderung wurde in den Entwurf des Jahressteuergesetz 2008 aufgenommen. Das Jahressteuergesetz 2008 wurde jedoch nur in geänderter Fassung angenommen. Die Regelung, dass der Arbeitgeber zum Jahresende einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen muss, wird beibehalten. Dies soll jenen Steuerzahlern zugute kommen, die keine Steuererklärung abgeben.

Prüfung der Berechtigung zum Lohnsteuerjahresausgleich

Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist ab 2012 nach einer Änderung des § 42b EStG an folgende Grundvoraussetzung gebunden:
Der betreffende Arbeitnehmer muss während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben.

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden ab 2020 in die Regelungen für den Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber einbezogen.

vor dem 01.01.2012 geltende Fassung des § 42b Abs. 1 EStG Fassung des § 42b Abs. 1 EStG vom 01.01.2012 Fassung des § 42b Abs. 1 EStG vom 01.01.2020
Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).
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Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 EStG in folgenden Fällen nicht durchführen:

  • wenn der Arbeitnehmer es beantragt oder
  • wenn der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
  • wenn der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
  • wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten haben die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
  • wenn bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erhält oder
  • wenn im Lohnkonto der Buchstabe "U" eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld) oder
  • wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden
    (Der Hauptfall wird sein, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr sowohl nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle als auch nach der Besonderen Lohnsteuertabelle zu besteuern war. Beispiel: Aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird nach Renteneintritt und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein weiterbeschäftigter Altersrentner.)
    oder
  • wenn für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
  • wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Frist für die Durchführung des Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

Der späteste Zeitpunkt für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber wurde ab 01.01.2017 von Ende März auf Ende Februar vorverlegt. Der Zeitpunkt wird damit an die Frist für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angeglichen.
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens beinhaltet dazu eine Änderung des § 42b Abs. 3 EStG ab 01.01.2017:

Alte Fassung § 42b Abs. 3 EStG Fassung des § 42b Abs. 3 EStG vom 01.01.2017
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.
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Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.
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Schema zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs

Die Schritte sind nur abzuhandeln, wenn die Berechtigung zum Lohnsteuerjahresausgleich gegeben ist. Siehe obige Ausschlusspunkte.

Schritt Betrag in EURO
Ermittlung des steuerpflichtigen Bruttojahresarbeitslohn des Arbeitnehmers. Die Werte ergeben sich aus dem Lohnkonto und aus Lohnsteuerbescheinigungen von früheren Arbeitgebern (nur wenn der Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt war).  
- Altersentlastungsbetrag (nur wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat)
Wenn das Geburtsdatum der 01.01. ist, wird der Altersentlastungsbetrag im selben Jahr gewährt. In diesem Fall wäre ja das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahrs vollendet. Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.)
 
- Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (nur wenn im Bruttojahresarbeitslohn Versorgungsbezüge enthalten sind)  
= maßgebender Jahresarbeitslohn
Vom steuerpflichtigen Bruttojahresarbeitslohn sind bei entsprechenden Voraussetzungen der Altersentlastungsbetrag sowie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen. In vielen Fällen wird aber der steuerpflichtige Bruttojahresarbeitslohn und der maßgebende Jahresarbeitslohn gleich sein. Wer bei den Abzugsbeträgen einen möglichen Freibetrag bzw. einen möglichen Hinzurechnungsbetrag lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale im Schema sucht, hat die obigen Ausschlusspunkte nicht gelesen. Wenn ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.
 

Mit dem ermittelten maßgebenden Jahresarbeitslohn geht es nun in die Jahreslohnsteuertabelle.

Schritt Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer
Nach der zuletzt eingetragenen Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, sind aus der Jahreslohnsteuertabelle für den maßgebenden Jahresarbeitslohn die Steuerbeträge abzulesen:      
Von diesen Beträgen, sind die beim laufenden Lohnsteuerabzug einbehaltenen Beträge abzuziehen:      
Es ergeben sich die Differenzbeträge die zu erstatten bzw. nachzufordern sind.      

Folgendes ist nach der Überprüfung zu beachten:

während des Jahres wurde zu viel Lohnsteuer einbehalten während des Jahres wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten
Der zu viel einbehaltene Betrag ist dem Arbeitnehmer zu erstatten. Lohnsteuerabzug wurde im Jahr korrekt durchgeführt. Falsch durchgeführter Lohnsteuerabzug während des Jahres.
Lohnsteuer muss nicht vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden. Die Nachforderung der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt durch das Finanzamt (im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer). Der Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber nachträglich zu berichtigen. Die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer muss vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten werden.

In der Praxis wird der Lohnsteuerjahresausgleich in der Regel nicht extra, sondern mit der Dezemberabrechnung zusammen durchgeführt (ist in Software zur Lohnabrechnung Standard). Es erfolgt hier automatisch eine Nachholung bzw. Erstattung von Steuerbeträgen im Monat Dezember. Auf dem Lohnbeleg kann man das an dem Hinweis: "Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt" erkennen.

Lohnsteuer-Richtlinien
R 42b. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

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(3) Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (> § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG). Hierbei ist die Jahreslohnsteuer nach § 42b Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu ermitteln und der Lohnsteuer, die von dem Jahresarbeitslohn erhoben worden ist, gegenüberzustellen. Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die erhobene Lohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag die Lohnsteuer, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres einzubehalten ist. Übersteigt die erhobene Lohnsteuer die ermittelte Jahreslohnsteuer, ist der Unterschiedsbetrag dem Arbeitnehmer zu erstatten; § 42b Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 EStG ist hierbei anzuwenden.

§ 42b Abs. 3 EStG:

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. § 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

In einer guten Software zur Lohnabrechnung wird der Lohnsteuerjahresausgleich mit Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Es wird geprüft, ob der Lohnsteuerjahresausgleich berechtigt ist.

§ 42b Abs. 4 EStG:

Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

Beispiel zum Lohnsteuerjahresausgleich für 2010 (Beispiel mit großer Lohnerhöhung)
Beispiel zum Lohnsteuerjahresausgleich für 2011 (Beispiel mit Besonderheiten durch sonstige Bezüge)


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