Sonstige Bezüge - Das Lohnsteuerabzugsverfahren

Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt.

Inhalt

Kennzeichen von sonstigen Bezügen

  • Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn.
  • Entspricht weitgehend dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff Einmalige Zuwendung.
  • Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn.
  • Die häufigsten sonstigen Bezüge sind Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Jubiläumszuwendungen und Entlassungsentschädigungen.
  • Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde die früher geltende Grenze von 150 € aufgehoben. Die Versteuerung erfolgt jetzt generell nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema.

Eine genaue Abgrenzung liefert R 39b.2 Abs. 2 LStR:

Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z.B.:
  1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,
  2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  4. Jubiläumszuwendungen,
  5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
  6. Vergütungen für Erfindungen,
  7. Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
  9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
  10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge,
  11. steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.

Änderung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2023: Die nicht abschließende Aufzählung der Fälle sonstiger Bezüge wird zur Klarstellung ergänzt um steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden. Dadurch wird in diesen Fällen eine Pauschalierung gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG möglich. Dagegen sind Reisekostenerstattungen, die fortlaufend gezahlt werden, als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Besondere Zuwendungen

Geburts- und Heiratsbeihilfen sind ab 01.01.2006 nicht mehr steuer- und beitragsfrei (sie waren es auch nur bis 315 €). Ab 01.01.2006 sind diese Beihilfen steuer- und beitragspflichtig.

Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei.
Es gilt § 3 Nr. 11 EStG in Verbindung mit R 3.11 Lohnsteuer-Richtlinien
Ohne betragsmäßige Begrenzung sind Beihilfen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei (R 3.11 Abs. 1 LStR).
Von privaten Arbeitgebern gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind je Arbeitnehmer bis zu 600 € im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.
R 3.11 Abs. 2 LStR (Auszug): Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird.

Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde um eine gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro ergänzt. Der § 3 EStG erhält dazu die Nummer 11a.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist in § 8 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.

  • Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz konnten die Zahlungen vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgen.
  • Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Frist bis zum 31. März 2022 verlängert.

Der Bundesrat hat in seiner 1005. Sitzung am 28. Mai 2021 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 5. Mai 2021 verabschiedeten Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zuzustimmen. Der Bundestag hatte am 5. Mai 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

Die Fristverlängerungen führen nicht dazu, dass eine Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 bzw. 2022 nochmals steuerfrei gezahlt werden kann. Nur der Zeitraum der Gewährung wird gestreckt. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert.

§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG "lex-specialis" und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt oder gewährt werden. Die Arbeitgeber müssen nicht nachweisen, dass Ihr Betrieb von der Corona-Krise betroffen ist und eine erhöhte Arbeitsbelastung vorliegt. Die Möglichkeit der Zahlung ist unabhängig vom Umfang der Beschäftigung und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Zahlung kann damit in vollem Umfang auch an Teilzeitbeschäftigte und Minijobber erfolgen.

Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Die Sonderzahlungen sind aber nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich damit um einen steuerlichen Freibetrag.

Die Sonderzahlungen können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer der eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat und neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausübt, kann von jedem Arbeitgeber die Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro erhalten.

Die steuer- und sozialversicherungsfrei gestellten Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro werden im Übergangsbereich (früher Gleitzone) nicht mit angerechnet.
Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt auch nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der für ein Jahr maßgebenden Entgeltgrenze von 5.400 Euro.

Die Sonderzahlungen können auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern in Anspruch genommen werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet sein Dienstverhältnis bei Arbeitgeber A zum 31.12.2020 und fängt am 01.01.2021 bei Arbeitgeber B an. Er kann von jedem Arbeitgeber die Sonderzahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro erhalten.

Steuerliche Behandlung der Corona-Sonderzahlungen:

  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.
  • Die steuerfreie Leistung ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Keine Rückforderung der Corona-Sonderzahlung nach Kündigung - Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, 6 Ca 141/21

1. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,- € bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, unwirksam (s. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
2. Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Sonderzahlung "einmalig steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie" gezahlt wird.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Auszug aus der Urteilsbegründung:

Darüber hinaus ist die zwölfmonatige Bindung des Klägers im vorliegenden Fall auch deshalb unzulässig, weil die Beklagte mit der im November 2020 ausgezahlten Sonderzahlung offenbar auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert hat. Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Es ist unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspricht der gesetzlichen Wertung des § 611a BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht hat (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10, NZA 2012, 620, Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

(Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2022 (8 AZR 14/22)
Auszug aus der Pressemitteilung 31/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022:

Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

....

Die Corona-Prämie gehört nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin. Der Beklagte wollte mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie überstieg auch nicht den Rahmen des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO.

Corona-Prämie für Pflegekräfte - Regelung aus 2020

Bundesregierung hat Corona-Prämie für Pflegekräfte von 1.000 Euro beschlossen. Länder und Arbeitgeber können den Betrag auf 1.500 Euro aufstocken
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22.05.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
Dazu wird im SGB XI der § 150a eingefügt.

Corona-Bonus für Pflegekräfte bis 4.500 Euro steuerfrei (ursprünglich nur 3.000 Euro) - Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt
Die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c SGB 11 gilt bis zum 31. Mai 2023.

Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz in der Ausschussfassung angenommen.
Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 16. Februar 2022 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen entfällt, da über diese Leistungen hinaus auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber begünstigt sein sollen. Dies schließt auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen ein.

Der Betrag nach § 3 Nummer 11b - neu - EStG wird von 3.000 Euro auf 4.500 Euro erhöht, um die individuelle Begünstigung für den anspruchsberechtigten Personenkreis auch tatsächlich auszuweiten. Die Höhe des Betrags ist so gewählt, dass insbesondere Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz und zusätzlich Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 in voller Höhe begünstigt sind.

Nach § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz wird folgende Nummer 11b eingefügt:

Steuerfrei sind
....
11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der § 3 Nr. 11b EStG geändert (mit Wirkung vom 21.12.2022; Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt):

Steuerfrei sind
....
11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b EStG fallen auch Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454). Dabei handelt es sich um Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Die Pflegeeinrichtungen sollen diese Leistungen für die Zeit von Oktober 2022 bis April 2023 an die anspruchsberechtigten Beschäftigten auszahlen. Um die Steuerbefreiung dem Grunde nach auch auf die für den Monat April 2023 im Mai 2023 gezahlten Leistungen zu erstrecken, wird der Begünstigungszeitraum in Bezug auf diese Leistungen entsprechend erweitert.

Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz wird folgender Satz eingefügt werden: § 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Die besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie und die Versorgung von mit dem Coronavirus infizierten Personen stellen insbesondere für Pflegekräfte besondere Herausforderungen dar. Dementsprechend ist es angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus). Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese - wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird - bis zu einer Höhe von 3 000 Euro steuerfrei gestellt. Begünstigt sind neben Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne auch Prämienzahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung. Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen im vorgenannten Sinne gewährt werden. Tarifvertragliche Vereinbarungen, an denen Bund und Länder mitgewirkt haben, sind für sich betrachtet keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im vorgenannten Sinne.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den in Satz 2 genannten Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr ein.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.

Auch Leistungsbeziehenden nach dem SGB II sollen die finanziellen Anerkennungen in voller Höhe zur Verfügung stehen. Mit der Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird deshalb die steuerliche Privilegierung auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachvollzogen.

Das zustimmungspflichtige Gesetz stand auf der Tagesordnung der 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.06.2022. Der Bundesrat hat zugestimmt. Das Gesetz wurde am 22.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Behandlung der Steuerbefreiungen für die "Corona-Prämie" bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den "Corona-Pflegebonus" bis zur Höhe von 4.500 Euro

Es geht dabei um folgende Frage: Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die "Corona-Prämie" bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den "Corona-Pflegebonus" bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander?
Die Antwort zu der Frage findet sich in den FAQ "Corona" (Steuern) des Bundesministerium der Finanzen.
Abschnitt VIII Nr. 10:

Die Steuerbefreiung für den "Corona-Pflegebonus" (§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes) geht der Steuerbefreiung für "die Corona-Prämie" (§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 an seine in unter VIII. 1. genannten begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätige Arbeitnehmer gewährt, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 17. November 2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes hingegen erhalten.

Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro

Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation sind bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit.
Ein rechtlicher Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.

Eine Woche nach dem Bundestag stimmte am 7. Oktober 2022 auch der Bundesrat der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen zu. Darin enthalten ist auch die Inflationsausgleichsprämie. Die Inflationsausgleichsprämie wurde mit Änderungsanträgen in das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingefügt.

Der Bundestag stimmte am 30. September 2022 über den Gesetzentwurf zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz ab. Dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
Darin empfiehlt der Finanzausschuss die Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro (§ 3 Nummer 11c - neu - EStG).
Das Gesetz wurde am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit kann die Zahlung ab dem 26. Oktober 2022 erfolgen (mit der Abrechnung für Oktober 2022).
Nach § 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes wird folgende Nummer 11c eingefügt:

Steuerfrei sind
....
11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Die Inflationsausgleichsprämie kann für jedes Dienstverhältnis steuerfrei gewährt werden. Wenn also der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt oder auch mehrere Jobs nebeneinander hat, so kann die Inflationsausgleichsprämie von jedem Arbeitgeber (unter den genannten Voraussetzungen) steuerfrei ausbezahlt werden (Quelle: FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesministerium der Finanzen).

Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen und kann daher auch an Minijobber gezahlt werden, ohne dass es Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung hat. Es erfolgt damit keine Anrechnung auf die Geringfügigkeitsgrenze.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da sie in § 32b Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht genannt ist.

FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie

Betriebliche Gesundheitsförderung

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG).
Die Vorschrift konnte erstmals im Jahr 2008 angewendet werden.
Voraussetzungen ab 2019:

  • Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht.
  • Die Leistungen dienen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben.
  • Der Betrag von 600 € (500 € bis 2019) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr wird nicht überschritten.
  • Die Leistung genügt hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung je Arbeitnehmer im Kalenderjahr wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 festgelegt (Bürokratieentlastungsgesetz III). Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bei dem Betrag von 600 € handelt es sich um einen Freibetrag. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil ist steuer- und beitragspflichtig.

Die Maßnahmen müssen ab 2019 den Kriterien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechen und entsprechend zertifiziert sein.
Die Neufassung des § 3 Nr. 34 EStG ist nach dem Regierungsentwurf erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Zur Anpassung der Verfahren in den Betrieben wird die Zertifizierung von bisher unzertifizierten Maßnahmen mit der vorliegenden Änderung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gefordert. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V müssen aber bereits vorher erfüllt sein (Bundestags-Drucksache 19/5595 vom 07.11.2018, S. 83).
Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft Präventionskurse und Kursanbieter nach den Vorgaben des Leitfadens Prävention des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Durchgeführt wird ein Standardverfahren, welches die gesetzlichen Qualitätsvorgaben einheitlich umsetzt.

Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn. Um spätere Haftungsrisiken auszuschließen, ist die Einholung einer haftungsbefreienden Anrufungsauskunft empfehlenswert.

Problem: Allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer
Leitsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 21.11.2018 (VI R 10/17):

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Der Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil an. Diese sog. Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Veranstaltungen, Kurse und Workshops betreffend Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, (Herz-Kreislauf-)Training und Belastung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit sowie ein Koordinationstraining für den Alltag.

Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge durch Anwendung der Jahrestabelle

Die Lohnsteuer für laufende Bezüge kann ohne weiteres aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden. Dieses Verfahren würde bei sonstigen Bezügen zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. Diese Tabelle unterstellt, dass das ganze Jahr über in gleicher Höhe Arbeitslohn bezogen wird. Für die Ermittlung der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen. Die Lohnsteuer wird dann nach einem besonderen Berechnungsschema ermittelt (§ 39b Abs. 3 EStG).

In dem Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs erfolgen also zwei getrennte Lohnsteuerberechnungen:

  • Für den laufenden Bezug erfolgt die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Monatstabelle
  • Für den sonstigen Bezug erfolgt die Ermittlung der Lohnsteuer nach einem besonderen Berechnungsschema und unter Anwendung der Jahrestabelle

Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns

  1. Ermittlung des im Kalenderjahr bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns.
    Dabei ist der Arbeitslohn aus einem möglichen früheren Arbeitsverhältnis eines anderen Arbeitgebers mitzuzählen. Ist der Arbeitnehmer nicht bereit eine Kopie seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorzuzeigen muss der Arbeitgeber den von ihm gezahlten Arbeitslohn hochrechnen. Basis für diese Hochrechnung ist der laufende Arbeitslohn des Monats in dem der sonstige Bezug gezahlt wird.
    § 39b Abs. 3 EStG:
    Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. ....
    Beispiel:
    Monat November mit 2.000 € Gehalt und zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000 €
    Der Arbeitnehmer arbeitet seit März des laufenden Jahres beim Arbeitgeber. Im Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer ist nicht bereit seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Für die Monate Januar und Februar muss der Arbeitgeber 2.000 € als laufenden Arbeitslohn ansetzen.
    In diesem Fall muss auf der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "S" eingetragen werden. Damit kommt es für den Arbeitnehmer zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer.
    Anmerkung: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist die Bescheinigung des Arbeitslohns auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte entfallen. Damit hat der Arbeitgeber keine Vorarbeitgeberdaten mehr, es sei denn der Arbeitnehmer ist bereit seine Kopie der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Stand der Arbeitnehmer vor dem aktuellen Arbeitsverhältnis nachweislich nicht in einem Arbeitsverhältnis (z. B. weil er arbeitslos war), ist nur der Arbeitslohn des jetzigen Arbeitgebers in der Berechnung anzusetzen. Stand er nur einen Teil des Jahres nachweislich nicht in einem Arbeitsverhältnis, so ist nur dieser Teil aus der Berechnung herauszulassen.
    Beispiel:
    Monat November mit 2.000 € Gehalt und zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000 €
    Der Arbeitnehmer arbeitet seit April des laufenden Jahres beim Arbeitgeber. Im Januar und Februar war er bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Im Monat März war er arbeitslos (Nachweis liegt vor). Der Arbeitnehmer ist nicht bereit seine elektronische Lohnsteuerbescheinigung vorzuweisen.
    Für die Monate Januar und Februar muss der Arbeitgeber 2.000 € als laufenden Arbeitslohn ansetzen. Für März erfolgt kein Ansatz.
     
  2. Ermittlung des bis zum Ende des Kalenderjahrs voraussichtlich noch zufließenden laufenden Arbeitslohns. Das kann auch durch eine Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns auf die restliche Zeit des Kalenderjahrs erfolgen. Dabei wird der bisher zugeflossene laufende Arbeitslohn durch die jeweiligen Monate geteilt und mit zwölf multipliziert.
    Hier kann es also bei gleichem Lohn, abgerechnet mit unterschiedlicher Software, zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Die Classic Line von Sage nimmt den laufenden Lohn des Monats (indem der sonstige Bezug gezahlt wird) und setzt ihn für die noch fehlenden Monate des Jahres ein.
     
  3. Ermittlung der vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Besonderes Berechnungsschema für sonstige Bezüge

Die Begriffe Hinzurechnungsbetrag, Jahresfreibetrag, Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag werden auf der Seite Laufender Arbeitslohn erläutert.

Berechnung Betrag
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:              €
Plus den von früheren Arbeitgebern im laufenden Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn:
(Zu Besonderheiten siehe obigen Punkt 1)
             €
Ergibt die Summe des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns im laufenden Kalenderjahr:              €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:              €
Plus vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlte steuerpflichtige sonstige Bezüge:
(z. B. bei Abrechnung eines möglichen Weihnachtsgeldes wäre ein schon gezahltes zusätzliches Urlaubsgeld hier anzusetzen)
             €
Plus ein lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigender Hinzurechnungsbetrag:              €
Minus ein lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigender Jahresfreibetrag:              €
Minus Altersentlastungsbetrag:              €
Minus Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag:              €
Ergibt den maßgebenden Arbeitslohn              €

Differenzrechnung für die Lohnsteuer

Es wird die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug.

Berechnung Betrag
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
             €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
             €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug:              €

Berechnung des Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer für den sonstigen Bezug

Der Solidaritätszuschlag wird nicht nach dem obigen Verfahren über die Jahrestabelle ermittelt, sondern generell durch Anwendung des Prozentsatzes von 5,5% auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.

Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt. Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze von 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro überschritten wird (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).

Die Kirchensteuer wird bei entsprechendem Merkmal lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ebenfalls durch Anwendung des Kirchensteuersatzes (8% oder 9%) auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.

Bruchteile eines Cents bleiben außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.


Beispiel 1 mit Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2022):

  • Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
  • Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2022 bezogen.
  • Abrechnungsmonat ist der Monat Mai 2022 mit zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000,00 €.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
5 * 3.000,00 € = 15.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
15.000,00 € / 5 * 12 = 36.000,00 €

Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.

Berechnung Betrag
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
36.000,00 € + 1.000,00 € = 37.000,00 €
4.854,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
36.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 4.608,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 246,00 €

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen (starke Anhebung der Freigrenze).
Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze überschritten wird.
Freigrenze (Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags: Jahreslohnsteuer von 33.912 € bei Steuerklasse III und 16.956 € bei Steuerklassen I, II, IV, V und VI)

Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €.
Der Solidaritätszuschlag beträgt ansonsten 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 246,00 € = 22,14 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).

Beispiel 2 mit Weihnachtsgeld (Abrechnungsjahr 2022):

  • Fortsetzung des obigen Beispiels
  • Der Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
  • Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2022 bezogen.
  • Im Monat Mai wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld von 1.000,00 € gezahlt.
  • Abrechnungsmonat ist der Monat November 2022 mit zusätzlichem Weihnachtsgeld von 1.000,00 €.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
    • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
    • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1%.
    • Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35%

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
11 * 3.000,00 € = 33.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
33.000,00 € / 11 * 12 = 36.000,00 €

Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.

Berechnung Betrag
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
37.000,00 € + 1.000,00 € = 38.000,00 €
5.102,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
37.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 4.854,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 248,00 €

Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €.
Der Solidaritätszuschlag beträgt ansonsten 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 248,00 € = 22,32 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Berechnungsbeispiele für 2012
Berechnungsbeispiele für 2013
Berechnungsbeispiele für 2014
Berechnungsbeispiele für 2015
Berechnungsbeispiele für 2016
Berechnungsbeispiele für 2017
Berechnungsbeispiele für 2018
Berechnungsbeispiele für 2019
Berechnungsbeispiele für 2020
Berechnungsbeispiele für 2021


§ 39b Abs. 3 EStG:

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. Für die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse maßgebend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.

Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung

Diese Methode ist anzuwenden bei steuerpflichtigen Entlassungsabfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Die Methode darf nur angewendet werden, wenn sie zu einer geringeren Lohnsteuer führt als die normale Besteuerung als sonstiger Bezug.

Es wird bei der Berechnung der sonstige Bezug nur mit einem Fünftel angesetzt und die sich nach der Jahreslohnsteuertabelle ergebende Steuer verfünffacht. Durch dieses Verfahren soll die Steuerprogression gemildert werden. Da eine Abfindung eine Entschädigung für mehrere Arbeitsjahre darstellt, wäre die Besteuerung nach dem obigen Verfahren ungerecht.

Ausführliche Informationen zur Besteuerung von sonstigen Bezügen nach der Fünftelregelung

Ausführliche Informationen zu Abfindungen

Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.


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