Rente und Renteneintritt

Inhalt

Aktuelles

Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird mit dem Wachstumschancengesetz verlangsamt. Der Besteuerungsanteil steigt ab 2023 um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt. Damit werden erst im Jahr 2058 die 100% erreicht.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung ist auch im Vermittlungsergebnis enthalten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung beinhaltet u. a., dass der in Abhängigkeit des Jahres des Rentenbeginns anzuwendende Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2020 jährlich um einen Prozentpunkt ansteigt. Nach der bisherigen Regelung wären danach Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung erstmals ab der Kohorte 2040 vollständig als steuerpflichtige sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu berücksichtigen. Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent. Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird somit bis zum Jahr 2058 verlängert.

Mit der Regelung wird die zweite Maßnahme zur Vermeidung einer zukünftigen doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung umgesetzt.
Es sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.


Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung wurde am 05. März 2024 veröffentlicht.
Ziel des Gesetzes ist es, die gesetzliche Rente langfristig durch ein dauerhaftes Rentenniveau von 48 Prozent stabil und im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung mit dem Generationenkapital finanzierbar zu halten (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).


Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG bereits ab dem Jahr 2023 kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen.
§ 39b Absatz 4 EStG wird dementsprechend ersatzlos aufgehoben.
Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen.

Die Änderung ist zudem vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2021 (Az. X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich.


Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2021, X B 53/21).


Der Bundesfinanzhof legt mit den zwei Urteilen vom 19.05.2021 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten fest und hat weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt (X R 33/19 und X R 20/19).


Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt. Die Grundrente wird zum 1. Januar 2021 eingeführt (weitere Informationen des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)


Kein höherer Rentenfreibetrag wegen Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) - Bundesfinanzhof Urteil vom 03.12.2019, X R 12/18


Stabilisierung des Rentenniveaus und Einführung einer Beitragssatzgarantie
Der Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung am 8. November 2018 den Weg für zahlreiche Änderungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung frei gemacht und angenommen. Das Gesetz stand auf der Tagesordnung der 972. Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht aufgerufen. Das Gesetz wurde am 04.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Neue Regelungen:

  • Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau bis 2025 werden eingeführt
  • Ausweitung der Mütterrente
  • Bessere Absicherung bei den Erwerbsminderungsrenten

Ost-West-Rentenangleichung
Bis zum Jahr 2025 soll es ein einheitliches Recht in den neuen und alten Bundesländern geben.
Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 werden die bisher in den neuen Bundesländern noch abweichenden Werte für die Renten- und Beitragsberechnung schrittweise an die Werte in den alten Bundesländern angeglichen. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat. Das Gesetz wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Faktor zur Umrechnung der Ost-Entgelte in West-Entgelte fällt zum 1. Januar 2025 weg.
Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften soll in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliches Recht gelten, unabhängig davon, ob Rentenversicherungsbeiträge in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Grundsätzliches

Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine von 5 Sparten der deutschen Sozialversicherung und hat ihre Grundlage im Sechsten Buch (SGB VI) des Sozialgesetzbuchs. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert die Mitglieder im Alter sowie im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und im Falle des Todes deren Hinterbliebene ab.

In der Rentenversicherung sind alle Personen, die in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden - mit Ausnahme der Beamten - versicherungspflichtig.

Renten werden geleistet als

  • Renten wegen Alters,
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie
  • Renten wegen Todes (beispielsweise als Witwen-/Waisenrenten).

Die Renten sind in ihrem Leistungsumfang abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge.

Auf der Seite Rentner werden die Besonderheiten bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern erläutert. Eine extra Seite erläutert die Möglichkeiten der Krankenversicherung für Rentner.

In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Von den laufenden Beitragseinnahmen werden auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt. Die demografische Entwicklung in Deutschland offenbart die Schwächen dieses Systems gnadenlos. Immer weniger Arbeitnehmer müssen mit ihren Beiträgen die Renten von immer mehr Rentnern tragen.

Die Regelaltersgrenze wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von Abschlägen kann eine Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden.

Probleme werden mit der Erhöhung der Regelaltersgrenze nicht gelöst sondern bestenfalls verschoben.

Mit der gesetzlichen Rente allein ist ein finanziell sorgenfreier Lebensabend leider nicht mehr garantiert. Viele Arbeitnehmer laufen mittlerweile Gefahr, mit ihrer gesetzlichen Rente allein nicht auszukommen. Durch den demografischen Wandel und das sinkende Rentenniveau verschärft sich die Situation zusehends. Darum ist es wichtig, sich möglichst frühzeitig mit einer privaten Altersvorsorge abzusichern.

Versicherungskonto und Versicherungsverlauf

Im Versicherungskonto (Rentenkonto) werden alle versicherungsrechtlich bedeutenden Zeiten gespeichert. Das Versicherungskonto ist damit die Berechnungsgrundlage für die spätere Rente. Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge werden automatisch im Konto gespeichert. Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen können erst nach Information dem Rentenkonto hinzugefügt werden. Der Versicherungsverlauf informiert Versicherte darüber, welche Daten aus Ihrer eigenen Versicherungsbiografie die Deutsche Rentenversicherung gespeichert hat. Er listet alle im Lauf des Lebens für die Rente maßgeblichen Zeiten und Beiträge auf. Der Versicherungsverlauf stellt alle Daten in zeitlicher Reihenfolge dar.

§ 4 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.

Die Versendung eines Versicherungsverlaufs ist in § 7 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt:

(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsache nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.

Ab 55 erhält man dann alle drei Jahre mit der Rentenauskunft einen Versicherungsverlauf.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung erhalten alle Versicherten, die das 27. Lebensjahr vollendet und mindestens für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten zurückgelegt haben, eine jährliche Renteninformation.

Jedem Versicherten wird auf Antrag bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf über die in der Rentenversicherung gespeicherten Zeiten erteilt.

Man sollte den chronologisch aufgebauten Versicherungsverlauf unbedingt auf Lücken prüfen.

Digitale Rentenübersicht
Die Digitale Rentenübersicht stellt Altersvorsorgeansprüche übersichtlich und zentral gebündelt dar. Das Online-Portal kann damit eine gute Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um einen zusätzlichen Vorsorgebedarf in der Altersversorgung frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Nutzung des Portals ist kostenlos (Quelle: Deutsche Rentenversicherung).
Digitale Rentenübersicht

Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung

Rentenantrag

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Rente nur dann, wenn Sie sie beantragen. Mit dem Rentenantrag veranlassen Sie, dass das Rentenverfahren beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingeleitet wird.

Für einen nahtlosen Übergang zwischen Beschäftigung und Rente, sollten Sie den Antrag auf Altersrente mindestens 3 Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters stellen.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auch die Möglichkeit der Online-Antragstellung.

Rente beantragen

  1. Formular R0100 - Antrag auf Versichertenrente (Rentenantrag) ausfüllen.
  2. Der Antrag auf Altersrente sollte spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden.
  3. Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht.
  4. Wenn die Rente bewilligt ist, erhalten Sie den Rentenbescheid. Mit dem Rentenbescheid werden Rentenart, Rentenbeginn, Rentenhöhe und gegebenenfalls Rentendauer festgestellt. Für einen Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit.

Amtspflichtverletzung bei falscher Rentenberatung
Mit einem Urteil vom 04.08.2011 (1 U 5070/10) hat der für Fälle der Amtshaftung zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts München die den Träger einer gesetzlichen Sozialversicherung im Beratungsfall treffenden Pflichten konkretisiert und einem Kläger wegen Falschberatung Schadensersatz zugesprochen.

Schadensersatz bei Beratungsfehler der Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung muss Versicherte über die Möglichkeiten einer höchstmöglichen Rente verlässlich beraten. Versicherte die falsch beraten werden, haben Anspruch auf Schadenersatz (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 27/20).
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat der gemäß § 14 Satz 2 SGB I zuständige Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Im Vordergrund steht dabei die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob über die Beantwortung konkreter Fragen oder abgegrenzter Bitten hinaus Anlass besteht, auf (naheliegende) Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Vor- oder Nachteile, die sich mit dem Anliegen verbinden, hinzuweisen (Senat aaO). Insbesondere muss vermieden werden, dass der einen Antrag stellende oder vorsprechende Bürger, der - wie im Sozialrecht häufig - seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erkennbar nicht richtig zu beurteilen vermag, Schäden erleidet, die der Leistungsträger durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu vermeiden in der Lage ist.

Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 06.03.2002 die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neuregelung zu treffen.

So entstand das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz). Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 regelt seit dem 01.01.2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge-Aufwendungen und Altersbezügen.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird der schrittweise Übergang zu einem einheitlichen System der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen erreicht. Die Übergangszeit beträgt 35 Jahre (2005 bis 2040).

Erwerbsphase (Berufsleben) Alter (Rentenzahlungen)
In die Altersvorsorge eingezahlte Beiträge werden schrittweise von der Einkommensteuer freigestellt. Die Bezüge von Rentnern werden schrittweise steuerpflichtig.

Ab dem Jahr 2005 unterliegen alle gesetzlichen Renten zu 50% der Besteuerung. Der Besteuerungsanteil von 50% gilt für alle, die 2005 schon Rente bezogen haben (Bestandsrenten) oder ab 2005 erstmalig Rente beziehen.

Ab 2006 bis 2020 wird der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben. Damit liegt der Besteuerungsanteil des Rentnerjahrgangs 2020 bei 80%.

Von 2021 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang nach der alten Regelung jährlich um einen Prozentpunkt.
Der Besteuerungsanteil des Rentnerjahrgangs 2040 würde dann bei 100% liegen (§ 22 EStG).
Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt (der Besteuerungsanteil wird ab 2023 um jährlich nur noch einen halben Prozentpunkt ansteigen).

Der steuerfreie Anteil wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Jeder Jahrgang behält also seinen Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.

Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG zu entnehmen:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil
ursprüngliche Regelung (vor Wachstumschancengesetz)
Besteuerungsanteil
neue Regelung (nach Wachstumschancengesetz)
bis 2005 50,0% 50,0%
2006 52,0% 52,0%
2007 54,0% 54,0%
2008 56,0% 56,0%
2009 58,0% 58,0%
2010 60,0% 60,0%
2011 62,0% 62,0%
2012 64,0% 64,0%
2013 66,0% 66,0%
2014 68,0% 68,0%
2015 70,0% 70,0%
2016 72,0% 72,0%
2017 74,0% 74,0%
2018 76,0% 76,0%
2019 78,0% 78,0%
2020 80,0% 80,0%
2021 81,0% 81,0%
2022 82,0% 82,0%
2023 83,0% 82,5%
2024 84,0% 83,0%
2025 85,0% 83,5%
2026 86,0% 84,0%
2027 87,0% 84,5%
2028 88,0% 85,0%
2029 89,0% 85,5%
2030 90,0% 86,0%
2031 91,0% 86,5%
2032 92,0% 87,0%
2033 93,0% 87,5%
2034 94,0% 88,0%
2035 95,0% 88,5%
2036 96,0% 89,0%
2037 97,0% 89,5%
2038 98,0% 90,0%
2039 99,0% 90,5%
2040 100,0% 91,0%
2041 100,0% 91,5%
2042 100,0% 92,0%
2043 100,0% 92,5%
2044 100,0% 93,0%
2045 100,0% 93,5%
2046 100,0% 94,0%
2047 100,0% 94,5%
2048 100,0% 95,0%
2049 100,0% 95,5%
2050 100,0% 96,0%
2051 100,0% 96,5%
2052 100,0% 97,0%
2053 100,0% 97,5%
2054 100,0% 98,0%
2055 100,0% 98,5%
2056 100,0% 99,0%
2057 100,0% 99,5%
2058 100,0% 100,0%

Der Differenzbetrag der Tabellenwerte zu 100% ist der persönliche Rentenfreibetrag. Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht besteuert wird.
Der Rentenfreibetrag wird abhängig vom Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Er wird für die Folgezeit dauerhaft festgeschrieben und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Änderung des Rentenfreibetrags. Eine Rentenerhöhung nach Festschreibung des Rentenfreibetrags fließt damit voll in die Besteuerung ein.
Eine Anpassung des Rentenfreibetrags erfolgt nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen.
Bei der Erhöhung der Altersrente durch die Mütterrente handelt es sich um eine solche außerordentliche Rentenanpassung, so dass der Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist.

Die zusammen mit der "normalen" Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung dar
Kein höherer Rentenfreibetrag wegen Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost)
Bundesfinanzhof Urteil vom 03.12.2019, X R 12/18
Leitsätze:

Auch die reguläre Anpassung der Renten anhand des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255a SGB VI stellt eine regelmäßige Anpassung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar und führt nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss vom 04.12.2012 (X B 152/11) die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigt.

Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg
Mit den am 01.12.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 88/2015 vom 1. Dezember 2015 des Bundesverfassungsgerichts:

Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Der Bundesfinanzhof hält mit dem Urteil vom 06.04.2016 (X R 2/15) an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Es wurde außerdem klargestellt, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.
Mit dem Beschluss vom 23.06.2017 (X B 151/16) bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung. Neue Gründe, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG sprechen könnten, sind nicht erkennbar.

Mit der schrittweisen Erhöhung der Besteuerung von Altersrenten geht der schrittweise Abbau des Altersentlastungsbetrages und des Versorgungsfreibetrags bis 2040 einher. Beide Beträge werden bis zum Jahr 2040 auf 0 abgebaut.

Die Altersvorsorge wird durch die Verbesserung des Sonderausgabenabzugs gefördert. Hier gibt es mit Wirkung vom 01.01.2010 eine völlig neue Berechnungsformel für die Vorsorgepauschale. Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung,
  • Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
  • Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung

Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.

Bei der Berechnung des Teilbetrags für die Rentenversicherung ist bis 2022 § 39b Abs. 4 EStG zu beachten. Dort steht:

In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.

§ 39b Absatz 4 wird mit Wirkung ab 01.01.2023 aufgehoben. Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung schon ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen (von 2025 auf das Jahr 2023 vorgezogen).

Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a des § 39b EStG steht:

eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Jahr Prozentsatz Jahr Prozentsatz
2010 40 2018 72
2011 44 2019 76
2012 48 2020 80
2013 52 2021 84
2014 56 2022 88
2015 60 2023 100
2016 64 2024 100
2017 68 2025 100

Damit wird für 2010 auf den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers der halbe Beitragssatz in der Rentenversicherung (9,95%) angewendet. Der ermittelte Betrag wird nach der Übergangsregelung nur mit 40% angesetzt. Die obere Grenze bildet die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
40% (Wert für 2010) von 9,95% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung für 2010) sind 3,98%
In der Tabelle finden sie die Berechnung für die weiteren Jahre, getrennt nach alte und neue Bundesländer.

Jahr Berechnung alte Bundesländer neue Bundesländer
2010 40% von 9,95% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 3,98% 2.626,80 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 € * 3,98%)
2.220,84 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 55.800 € * 3,98%)
2011 44% von 9,95% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 4,378% 2.889,48 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 € * 4,378%)
2.521,73 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 57.600 € * 4,378%)
2012 48% von 9,80% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 4,704% 3.161,09 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 67.200 € * 4,704%)
2.709,50 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 57.600 € * 4,704%)
2013 52% von 9,45% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 4,914% 3.420,14 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 69.600 € * 4,914%)
2.889,43 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 58.800 € * 4,914%)
2014 56% von 9,45% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 5,292% 3.778,49 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 71.400 € * 5,292%)
3.175,20 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 60.000 € * 5,292%)
2015 60% von 9,35% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 5,61% 4.072,86 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 72.600 € * 5,61%)
3.500,64 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 62.400 € * 5,61%)
2016 64% von 9,35% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 5,984% 4.452,10 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 74.400 € * 5,984%)
3.877,63 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 64.800 € * 5,984%)
2017 68% von 9,35% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 6,358% 4.844,80 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 76.200 € * 6,358%)
4.348,87 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 68.400 € * 6,358%)
2018 72% von 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 6,696% 5.222,88 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 78.000 € * 6,696%)
4.660,42 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 69.600 € * 6,696%)
2019 76% von 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 7,068% 5.682,67 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 € * 7,068%)
5.216,18 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 73.800 € * 7,068%)
2020 80% von 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 7,44% 6.160,32 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 82.800 € * 7,44%)
5.758,56 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 77.400 € * 7,44%)
2021 84% von 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 7,812% 6.655,82 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 85.200 € * 7,812%)
6.280,85 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 € * 7,812%)
2022 88% von 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) sind 8,184% 6.923,66 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 84.600 € * 8,184%)
6.629,04 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 81.000 € * 8,184%)
2023 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) Übergangsregel ab 01.01.2023 aufgehoben 8.146,80 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 € * 9,30%)
7.923,60 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 85.200 € * 9,30%)
2024 9,30% (halber Beitragssatz in der Rentenversicherung) Übergangsregel ab 01.01.2023 aufgehoben 8.425,80 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 90.600 € * 9,30%)
8.314,20 €
(Beitragsbemessungsgrenze von 89.400 € * 9,30%)

Besteuerung von Renten aus der betrieblichen Altersversorgung

Die Besteuerung hängt von der Form der ergänzenden Altersvorsorge und der Art der Ansparung ab. Grundsätzlich gilt:

  • Wird der Beitrag aus versteuertem Einkommen gezahlt, dann gilt die Rente mit dem Ertragsanteil als steuerpflichtige Einnahme.
  • Wird der Beitrag aus unversteuertem Einkommen gezahlt bzw. wird der Beitrag steuerlich begünstigt, dann gilt die Rente in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahme.

Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung

Beim Bundesfinanzhof waren die Verfahren X R 33/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2020) und X R 20/19 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2019) anhängig. Es ging um die verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rente.
Die Mündliche Verhandlung in den Revisionsverfahren X R 33/19 und X R 20/19 war am 19.05.2021. Die Urteilsverkündung erfolgte am 31.05.2021.

In den zwei Verfahren hatten die Kläger keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof legt aber Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit eine drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

Mit dem Beschluss vom 24. August 2021, X B 53/21 (AdV) hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Berechnungsmethode fest.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nummer 019/21 vom 31. Mai 2021 (Urteil X R 33/19 vom 19.05.2021):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 - X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers - der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht - keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.
....
Erstmals hat der X. Senat jetzt konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Urteil vom 19. Mai 2021, X R 33/19
Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
Leitsätze:

1. Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und anderen Leistungen der Basisversorgung als auch die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.

2. Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen kann, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen kommt, kann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen. Eine solche doppelte Besteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen.

3. Als steuerfrei bleibende Rentenzuflüsse sind in der Vergleichs- und Prognoserechnung die infolge der gesetzlichen Übergangsregelung zu beanspruchenden Rentenfreibeträge (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG) für die Rente des Steuerpflichtigen sowie für eine etwaige Hinterbliebenenrente seines statistisch voraussichtlich länger lebenden Ehegatten anzusetzen. Weitere Beträge, die im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Rentners abziehbar sind oder steuerfrei gestellt werden, sind nicht einzubeziehen (z.B. Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag).

4. Für die Ermittlung der in Veranlagungszeiträumen bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Altersvorsorgeaufwendungen sind die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung (einschließlich der ihnen gleichgestellten Teile der Vorsorgeaufwendungen nicht gesetzlich Versicherter) gleichrangig zu berücksichtigen. Alle anderen nach damaliger Rechtslage dem Grunde nach abziehbaren Vorsorgeaufwendungen werden im Rahmen der retrospektiv vorzunehmenden Prüfung, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen in früheren Veranlagungszeiträumen als aus versteuertem Einkommen geleistet gelten, lediglich nachrangig berücksichtigt. In Fällen der Zusammenveranlagung von Eheleuten, die jeweils eigene Vorsorgeaufwendungen getragen haben, werden die gemeinsamen Sonderausgaben-Höchstbeträge im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen beider Eheleute aufgeteilt. Eine Kürzung um Beitragsanteile, die nach der Finanzierungs- und Ausgabenstruktur der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kalkulatorisch nicht auf die Leistung von Alters- oder Hinterbliebenenrenten entfallen, ist nicht vorzunehmen.

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nummer 020/21 vom 31. Mai 2021 (Urteil X R 20/19 vom 19.05.2021):

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die - anders als gesetzliche Altersrenten - lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg.
....
Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren - bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen - Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.
Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder "Rürup"-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht - wie von den Kläger begehrt - mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Urteil vom 19. Mai 2021, X R 20/19
Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung
Leitsätze:

1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

2. Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.

3. Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).

4. Bei den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb der Basisversorgung kann gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften bereits aus systematischen Erwägungen nicht verstoßen werden.

5. Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung gemäß § 153 VVG ist einheitlich mit der garantierten Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern.

Beschluss vom 24. August 2021, X B 53/21 (AdV)
Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten
Leitsätze:

1. Eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nach inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge (zuletzt Senatsurteile vom 19.05.2021 - X R 33/19, HFR 2021, 648, Rz 22, sowie vom 19.05.2021 - X R 20/19, HFR 2021, 659, Rz 48).

2. Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon