Abrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job)

ilohngehalt schließt zum 30.11.2021

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) liegt bei 450,00 €.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet.

Folgende Einstellungen wurden beim Mitarbeiter vorgenommen:

Unter Mitarbeiter -> Steuer wurde die Steuerklasse leer gelassen; bei Pauschsteuerberechnung wurde angegeben, dass der Arbeitgeber Träger der Pauschsteuer ist.

Hinweis: Im Normalfall trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer ist aber möglich. Das gilt auch für die Pauschalsteuer von 2% bei sog. 450-Euro-Jobs.

Hinweis: Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 450-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.

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Im Register Sozialversicherung wurde als Krankenkasse die Knappschaft gewählt.
Bei Beitragsgruppe wurde der Beitragsgruppenschlüssel 6500 gewählt.
Bei Personengruppe wurde der Personengruppenschlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) gewählt.
Ausführliche Informationen zum Personengruppenschlüssel 109

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Unter Lohnberechnung -> Gehalt & Monatslohn kann der Arbeitslohn des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters eingegeben werden.

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In unserem Beispiel wurde unter Lohn Geringfügig (St.-frei) 450 € eingegeben.

Die Zeile Aushilfslohn ist für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer mit dem Personengruppenschlüssel 110 (Beitragsgruppenschlüssel 0000) vorgesehen.

Um die Eingaben zu übernehmen, müssen Sie nur noch auf die Schaltfläche Speichern klicken.


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