Abrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job)
ilohngehalt schließt zum 30.11.2021
Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) liegt bei 450,00 €.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet.
Folgende Einstellungen wurden beim Mitarbeiter vorgenommen:
Unter Mitarbeiter -> Steuer wurde die Steuerklasse leer gelassen; bei Pauschsteuerberechnung wurde angegeben, dass der Arbeitgeber Träger der Pauschsteuer ist.
Hinweis: Im Normalfall trägt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer. Eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer ist aber möglich. Das gilt auch für die Pauschalsteuer von 2% bei sog. 450-Euro-Jobs.
Hinweis: Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist bei 450-Euro-Minijobs nicht gesetzlich vorgeschrieben (Kannvorschrift). Das bedeutet, dass anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2% auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte möglich ist.
Im Register Sozialversicherung wurde als Krankenkasse die Knappschaft gewählt.
Bei Beitragsgruppe wurde der Beitragsgruppenschlüssel 6500 gewählt.
Bei Personengruppe wurde der Personengruppenschlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) gewählt.
Ausführliche Informationen zum Personengruppenschlüssel 109
Unter Lohnberechnung -> Gehalt & Monatslohn kann der Arbeitslohn des geringfügig beschäftigten Mitarbeiters eingegeben werden.
In unserem Beispiel wurde unter Lohn Geringfügig (St.-frei) 450 € eingegeben.
Die Zeile Aushilfslohn ist für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer mit dem Personengruppenschlüssel 110 (Beitragsgruppenschlüssel 0000) vorgesehen.
Um die Eingaben zu übernehmen, müssen Sie nur noch auf die Schaltfläche Speichern klicken.
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