Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig
Hintergrund:
Das Bundesarbeitsgericht hatte mit einem Beschluss vom 14.12.2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen untersagt, Tarifverträge abzuschließen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einer Sitzung am 09.01.2012 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) auch am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 nicht tariffähig war und zu diesen Zeitpunkten keine Tarifverträge abschließen konnte.
Eine gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg gerichtete Beschwerde der Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht mit dem Beschluss 1 ABN 27/12 vom 22. Mai 2012 nun endgültig zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des LAG Berlin Brandenburg rechtskräftig.
Pressemitteilung Nr. 39/12 des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2012:
Tariffähigkeit der CGZP
Die am 11. Dezember 2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war nie tariffähig.
Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 -) ist sie keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen des Senatsbeschlusses betrafen die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und waren daher auf den Zeitraum ab dem 8. Oktober 2009 beschränkt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11. Dezember 2002 und vom 5. Dezember 2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (- 1 ABN 27/12 -) zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23. Mai 2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14. Dezember 2010 und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist.
Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, in denen sich die Tariffähigkeit der CGZP als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt, können damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt werden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 ua. -Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 28. September 2011 - 1 Ta 500/11 -Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. November 2011 - 9 Ta 271/11 -
Nach dem "Equal-Pay-Grundsatz" gilt: Leiharbeiter, für die es keinen gültigen Tarifvertrag gibt, haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaften in den entleihenden Unternehmen.
Betroffene Zeitarbeiter können Nachzahlungen verlangen. Die Ansprüche müssen jedoch eingeklagt werden. Vielen Zeitarbeitsunternehmen drohen außerdem Nachforderungen der Sozialversicherung.
Die Entscheidung des BAG bedeutet, dass die bislang ausgesetzten Verfahren nunmehr aufgegriffen werden können. Die betroffenen Leiharbeitnehmer können damit ihre Ansprüche weiter verfolgen und müssen sich nicht mehr auf eine noch ungeklärte Rechtsfrage verweisen lassen.
Die CGZP war ein Zusammenschluss von mehreren christlichen Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB).
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (1 ABR 33/12) festgestellt, dass die am 5. März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet" zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Damit wurde das Urteil der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Hamburg) bestätigt. Die Arbeitnehmervereinigung "medsonet" ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund (CGB)
Weitere Entwicklung:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Tarifunfähigkeit der CGZP - Beschluss vom 25. April 2015 (1 BvR 2314/12)
Historisches zur Zeitarbeit (mit ausführlichen Informationen zur Tarifunfähigkeit der CGZP)
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