Crowdworker - Plattformarbeiter

Aktuelles

Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern" - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 (9 AZR 102/20)
Die vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Grundsätzliches

Beim Crowdworking (auch Crowdsourcing) handelt es sich im Prinzip um die Auslagerung von Unternehmensaufgaben an Drittunternehmen. Viele Tätigkeiten verlagern sich im Zuge der Digitalisierung immer mehr auf Plattformen.

Begriffe:

  • Outsourcing: engl. Auslagerung
    Bezeichnet die Abgabe von Unternehmensaufgaben an externe Dienstleister.
    Crowdsourcing ist die Weiterentwicklung des Outsourcing.
  • Crowdsourcing: engl. crowd für Menge und sourcing für Beschaffung
    Beim Crowdsourcing haben Auftraggeber Zugriff auf eine große Masse registrierter Nutzer.
  • Crowdworking: engl. crowd für Menge und working für arbeiten
    Beim Crowdworking schreiben Unternehmen Arbeitsaufträge über webbasierte Plattformen weltweit aus.
  • Crowdworker: Nutzer der Plattform, der die ausgeschriebenen Aufträge übernimmt.

Eine meiner Meinung nach asoziale Form des Crowdsourcing ist das Uber-Konzept. In der klassischen Form vermittelt Uber Fahrten an private Fahrer mit eigenem Auto. Dieser Schwachsinn wurde in Deutschland gerichtlich verboten. Durch solch arrogante Praktiken entsteht eine Welt, in der Dienstleistungen immer weniger wert sind.
Ähnlich verwerflich ist das Konzept von Just Eat Takeaway (Onlineanbieter von Lieferdienstleistungen für Gastronomien). In Deutschland läuft das ganze unter dem Namen Lieferando.
Auch der Erfolg des Internet-Versandhändlers Amazon beruht auf der Auslagerung von Unternehmensaufgaben an Drittunternehmen. Arbeitshetze und Überwachung am Arbeitsplatz gehören ebenso dazu. Es gibt damit viele Gründe nicht bei Amazon zu bestellen. Viele Kunden sind einfach nur zu bequem.

Eckpunkte des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeit auf digitalen Plattformen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will:

  • solo-selbstständige Plattformtätige in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen und die Plattformen an der Beitragszahlung beteiligen;
  • prüfen, wie die Absicherung in der Unfallversicherung verbessert werden kann;
  • für solo-selbstständige Plattformtätige die Möglichkeit eröffnen, sich zu organisieren und gemeinsam grundlegende Bedingungen ihrer Tätigkeit mit den Plattformen auszuhandeln;
  • eine Beweisverlagerung bei Prozessen zur Klärung des Arbeitnehmerstatus einführen und so die Hemmschwelle für Plattformtätige senken, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen;
  • es Plattformtätigen ermöglichen, ihre Bewertungen zu einer anderen Plattform mitnehmen zu können, und damit die Abhängigkeit von einzelnen Plattformen einschränken;
  • bestimmte Vertragspraktiken von Plattformen unterbinden, indem zum Beispiel Mindestkündigungsfristen festgeschrieben werden;
  • gemeinsam mit dem BMJV dafür sorgen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einseitig zu Lasten der Plattformtätigen gehen, einfacher und unkomplizierter gerichtlich überprüft werden können;
  • Transparenz- und Meldepflichten für alle Plattformbetreiber etablieren, um die Datenlage zur Plattformökonomie zu verbessern.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 27. November 2020

Die IG Metall begrüßt die Eckpunkte, die das Bundesarbeitsministerium heute zur Gestaltung der Arbeit auf digitalen Plattformen vorgelegt hat.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 37/2020 der IG Metall vom 27. November 2020:

"Im Internet ist ein Parallelarbeitsmarkt entstanden, in dem Plattformen viele Tarif- und Sozialstandards unterlaufen können", sagt Christiane Benner, Zweite Vorsitzende der IG Metall. Diese Entwicklung hat längst auch Auswirkungen auf die Arbeit in regulären Beschäftigungsverhältnissen. "Es ist deshalb allerhöchste Zeit, Schutzrechte für Crowdworker zu schaffen."

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 (9 AZR 102/20)

Am 1. Dezember 2020 befasste sich erstmals das Bundesarbeitsgericht mit Crowdworking (9 AZR 102/20). Es sprach einem Crowdworker Arbeitnehmerrechte zu.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen (Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform (Crowdworker) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber (Crowdsourcer) getroffenen Rahmenvereinbarung ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 43/20 des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2020:

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

Leitsatz des Urteils:

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Kläger im Rahmen der tatsächlichen Vertragsdurchführung in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit leistete. Dafür fällt maßgeblich ins Gewicht, dass der Kläger zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war (1), die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführung inhaltlich vorgegeben waren (2). Von besonderer Bedeutung ist zudem die konkrete Nutzung der App als Mittel der Fremdbestimmung bei der Auftragsvergabe (3).

(1) Der Kläger hatte die Kontrollaufträge persönlich durchzuführen. Beauftragt werden von der Beklagten nur Personen, die sich auf der Grundlage der Basis-Vereinbarung auf ihrer Plattform registriert haben und denen die Anwendersoftware (App) zur Verfügung gestellt wurde. Nach III 1 der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen ist weder das für die jeweilige Person eingerichtete Benutzerkonto übertragbar noch dürfen mehrere Benutzerkonten für dieselbe Person angelegt werden. Das Teilen des Accounts wird von der Beklagten ausdrücklich als "Missbrauch oder Betrug" gewertet und als "Verletzung der Nutzungsbedingungen" angesehen. Da die Aufträge über die App und damit über das individuelle Benutzerkonto abzuwickeln sind, kann der Nutzer entgegen § 5 der Basis-Vereinbarung die übernommenen Aufträge nicht durch Dritte ausführen lassen; er ist vielmehr gehalten, die Kontrollen persönlich vorzunehmen.

(2) An die Ausübung der Kleinstaufträge sind nur geringe Qualifikationsanforderungen gestellt. Es handelte sich um eine einfach gelagerte Tätigkeit, die das Rechtsverhältnis schon deshalb in die Nähe eines Arbeitsverhältnisses rücken lässt (vgl. BAG 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - zu I der Gründe, BAGE 90, 36; 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu B I 1 der Gründe). Der Kläger konnte aufgrund strikter Vorgaben der Beklagten an die Durchführung der ihm obliegenden einfach gelagerten Kontrollaufgaben seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten. Er musste diese über die Online-Plattform mit Hilfe der App abwickeln. Dort war im Einzelnen festgelegt, wie er die Tätigkeiten zu verrichten und welche Arbeitsschritte er vorzunehmen hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellten diese Vorgaben nicht lediglich eine Beschreibung des Arbeitsergebnisses dar. Durch sie hat die Beklagte die ohnehin nur geringen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Art und Weise der Vertragsdurchführung nahezu vollständig ausgeschlossen. Die Möglichkeit des Klägers, frei darüber zu entscheiden, ob er zuerst die geforderten Fotos anfertigt und dann die Fragen an die Ansprechperson richtet oder andersherum verfährt, und seine Befugnis, auch die Reihenfolge der inhaltlich vorgegebenen Fragen selbst festzulegen, eröffneten ihm allenfalls minimale Gestaltungsspielräume. Sie führen jedoch nicht dazu, dass der Kläger seine Tätigkeit "im Wesentlichen" frei gestalten konnte.

(3) Die über die App einseitig vorgegebenen Beschäftigungsbedingungen sind so gestaltet, dass der jeweilige Nutzer - will er die Kontrolltätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll ausüben - über einen längeren Zeitraum regelmäßig Aufträge annehmen und im Einzelnen vorbestimmte Arbeitsvorgänge abarbeiten muss. Lassen sich Crowdworker - wie der Kläger - durch den Abschluss der Basis-Vereinbarung, die Registrierung auf der Plattform und deren Nutzung grundsätzlich auf diese Beschäftigungsform ein, lenkt die Beklagte das Nutzerverhalten durch den Zuschnitt und die Kombination der Aufträge nach ihrem Beschäftigungsbedarf, ohne dass konkrete Anweisungen nötig sind. Daraus ergibt sich die Fremdbestimmung der Tätigkeit.

Das Landesarbeitsgericht München hatte als Vorinstanz mit Urteil vom 4. Dezember 2019 (8 Sa 146/19) noch anders entschieden. Die Berufung des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte teilweise Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.

Im Kern geht es um die Frage, ob Crowdworker als Selbstständige zu betrachten sind oder ob diese Beschäftigten weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit nachgehen.


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