Mindestlohn in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

Aktuelles

Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit tritt am 01.11.2024 in Kraft
Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 30.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Werte für die Entgeltgruppe 1:

  • Ab 01.11.2024: 14,00 €
  • Ab 01.03.2025: 14,53 €

Mindestlöhne ab April 2021


Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ab 1. Januar 2023 allgemeinverbindlich
Am 10.11.2022 erfolgte im Bundesanzeiger die Bekanntmachung über einen Vorschlag auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze und den Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.
Die in der fünften Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung aufgeführten Beträge sind die ursprünglich schon vereinbarten Werte.
Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wurde am 23.12.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.

Hintergrund

Werden Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen, so hat der Leiharbeitnehmer neben einem Anspruch auf Einhaltung der Arbeitsbedingungen auch einen Anspruch auf Zahlung mindestens des Branchenmindestlohns (§ 8 Abs. 3 AEntG).
Wird ein Leiharbeitnehmer in Bereiche entsandt, in denen es keinen allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gibt, ist der Branchenmindestlohn in der Leiharbeit zu zahlen.
Für Zeiten in denen es keinen verbindlichen Branchenmindestlohn in der Leiharbeit gibt, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Zum 01.01.2012 wurde in der Zeitarbeit (Arbeitnehmerüberlassung) ein Mindestlohn eingeführt.

Die Aufnahme der Zeitarbeit in das Arbeitnehmerentsendegesetz ist gescheitert. Über den neu geschaffenen § 3a AÜG (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) können die Tarifpartner der Zeitarbeit Mindeststundenentgelte vereinbaren und diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Lohnuntergrenze vorschlagen. Das BMAS kann diese Mindeststundenentgelte dann durch Rechtsverordnung als Mindestlohn festsetzen.

Die in der Verordnung festgelegte Lohnuntergrenze gilt für alle in Deutschland eingesetzten Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer gleichermaßen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

§ 3a AÜG:

(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung miteinander vereinbart haben, können dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die vorgeschlagenen tariflichen Mindeststundenentgelte nach Absatz 1 als verbindliche Lohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnung übernehmen.
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Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

  • Die Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Sie galt bis zum 31. Oktober 2013
  • Die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Sie ist am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten.
  • Die Dritte Verordnung über eine Lohnuntergrenze ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.05.2017). Sie ist am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten.
  • Die Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze ist am 1. September 2020 in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.08.2020). Sie ist am 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
    Bis zum 31. Dezember 2022 gilt ab dem 1. Oktober 2022 anstelle des dort genannten Mindeststundenentgelts gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro.
  • Die Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23.12.2022). Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
  • Die Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze tritt am 1. November 2024 in Kraft (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.10.2024). Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

§ 1 Geltungsbereich:

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.

Da es bis 31. März 2021 eine Ost-/Westdifferenzierung gibt, legte der § 2 Abs. 3 fest: Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

§ 2 Abs. 3:

Höhere Entgeltansprüche aufgrund von anderen Tarifverträgen, betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Zeitraum Alte Bundesländer Neue Bundesländer einschl. Berlin
01/2012 - 10/2012 7,89 € 7,01 €
11/2012 - 10/2013 8,19 € 7,50 €
11/2013 - 03/2014 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn
04/2014 - 03/2015 8,50 € 7,86 €
04/2015 - 05/2016 8,80 € 8,20 €
06/2016 - 12/2016 9,00 € 8,50 €
01/2017 - 05/2017 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
06/2017 - 03/2018 9,23 € 8,91 €
04/2018 - 12/2018 9,49 € 9,27 €
01/2019 - 03/2019 9,49 € 9,49 €
04/2019 - 09/2019 9,79 € 9,49 €
10/2019 - 12/2019 9,96 € 9,66 €
01/2020 - 08/2020 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
09/2020 - 09/2020 10,15 € 9,88 €
10/2020 - 03/2021 10,15 € 10,10 €

Mindestlöhne ab April 2021 (Ost-West-Angleichung)

Zeitraum Bundesweit
04/2021 - 03/2022 10,45 €
04/2022 - 09/2022 10,88 €
10/2022 - 12/2022 Es gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Da die Allgemeinverbindlichkeit der zum 1. Oktober 2022 vereinbarten Anpassung noch nicht erteilt war, galt folgendes:
Die 4. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Bis dahin gilt ab dem 1. Oktober 2022 anstelle des dort genannten Mindeststundenentgelts der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 12,00 Euro.
01/2023 - 03/2023 12,43 €
04/2023 - 12/2023 13,00 €
01/2024 - 03/2024 13,50 €
04/2024 - 10/2024 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
11/2024 - 02/2025 14,00 €
03/2025 - 09/2025 14,53 €

Zum Anspruch auf das Mindeststundenentgelt und zur Arbeitszeitflexibilisierung legt der § 2 Abs. 4 fest:

Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt. Auf Verlangen der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers werden Stunden ausbezahlt, die über 105 Plusstunden im Arbeitszeitkonto hinausgehen. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Die vollständige Ost-West-Angleichung in allen neun Entgeltgruppen erfolgte zum 1. April 2021. Danach entfällt die Entgelttabelle Ost.

Quelle: Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger


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