Faire und sichere Arbeitsbedingungen bei der Arbeitnehmerüberlassung herstellen - Bundesrat stimmt nicht zu (897. Sitzung am 15. Juni 2012)

Gegen den Missbrauch bei der Arbeitnehmerüberlassung wollten mehrere Bundesländer mit einer Bundesratsinitiative vorgehen. Der Antrag stand auf der Tagesordnung der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012 und wurde in die Ausschüsse verwiesen.
Das Thema stand wieder auf der Tagesordnung der 897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012.
Der Antrag wurde abgelehnt.

Mit der Entschließung sollte der Bundesrat die Bundesregierung auffordern, im Bereich der Leiharbeit unverzüglich gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung von Missbrauch und zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer vorzulegen.
In dem Dokument wird festgestellt, dass die Anzahl der Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (befristete und geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit bis zu 20 Wochenstunden, Leiharbeit) seit Jahren ansteigt.
Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erhielten 2010 ca. 23 Prozent der in Vollzeit beschäftigten Erwerbstätigen weniger als 2/3 des Median-Brutto-Lohnes.
Armutslöhne und prekäre Beschäftigung sollen zurückgedrängt werden. Das unbefristete, sozial abgesicherte und angemessen bezahlte Normalarbeitsverhältnis soll gestärkt werden.
Nach dem IAB Kurzbericht 13/2010 schaffen lediglich 7 Prozent der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, die zuvor arbeitslos waren, dauerhaft den Sprung aus der Leiharbeit.
Nach einer DGB-Studie von Februar 2011 verdienen Leiharbeiter durchschnittlich 40 bis 50 Prozent weniger als Stammbeschäftigte. Jede achte Leiharbeitskraft ist zusätzlich zu ihrem Gehalt auf unterstützende staatliche Leistungen angewiesen.
Es entsteht in vielen Fällen die Gefahr von Rand- oder Parallelbelegschaften, die Stammbelegschaften teilweise ersetzen.

Gesetzliche Regelungen mit folgenden Inhalten wurden gefordert:

  1. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Abschaffung der Tariföffnungsklausel im § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Satz 1 Nr. 2 AÜG)
    Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
  2. Keine Verträge von Fall zu Fall (Wiedereinführung von Synchronisations- und Wiedereinstellungsverbot in § 3 Abs. 1 AÜG)
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 enthielt ein sogenanntes Synchronisationsverbot. Das Synchronisationsverbot untersagte, Arbeitsverträge für Zeitarbeitnehmer zeitlich mit der Dauer des bevorstehenden Einsatzes zu synchronisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die Arbeitsverhältnisse zu verstetigen. Der Leiharbeitnehmer sollte also nicht nur gezielt für einen bestimmten Einsatz beschäftigt werden, sondern dauerhaft beim Zeitarbeitsunternehmen angestellt sein. Die Laufzeit des Leiharbeitsvertrages und der Einsatz beim Entleiher durften sich nicht entsprechen. Durch die Hartz-Gesetze wurde das Synchronisationsverbot aufgehoben (2004).
    Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.1972 enthielt auch ein Befristungsverbot. Diese Regelung wurde durch das Verbot der unzulässigen Wiedereinstellung ergänzt. Zwischen Kündigung und Wiedereinstellung eines Zeitarbeitnehmers mussten mindestens drei Monate liegen. Der Wegfall des Befristungsverbots ohne sachlichen Grund erfolgte 2004.
  3. Mehr Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für Betriebsräte
  4. Begrenzung der Konzernleihe
  5. Einführung einer Höchstüberlassungsdauer
    Es soll eine zusammenhängende Überlassungsdauer über zwölf Monate nicht mehr als vorübergehend angesehen werden und untersagt sein.
  6. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher
  7. Aufnahme der Leiharbeit in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik hatte dem Bundesrat empfohlen, die Entschließung zu fassen. Der Wirtschaftsausschuss empfahl dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen.

Weitere Entwicklung:
Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes stand auf der Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25.11.2016. Der Bundesrat hat zugestimmt. Damit tritt das Gesetz am 01.04.2017 in Kraft (Regelungen).


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