Landesmindestlohngesetz Bremen
Landesmindestlohn in Bremen wird ab 1. November 2024 auf 13,46 Euro je Stunde angehoben - Ab dem 1. Februar 2025 steigt er auf 14,28 Euro je Stunde
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen - Bekanntgabe zur Höhe des Landesmindestlohns vom 28. Mai 2024 (verkündet am 13. Juni 2024)
Die Höhe des Mindestlohnes entspricht gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Landesmindestlohngesetz der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung
(Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche).
Aufgrund Tarifabschluss vom 9. Dezember 2023 steigen das Eingangsentgelt des TV-L und zugleich der Landesmindestlohn ab dem 1. November 2024 auf 13,46 Euro und ab dem 1. Februar 2025 auf 14,28 Euro.
Historisches
Bremen hatte als erstes Bundesland ein Landesmindestlohngesetz beschlossen. Die Abgeordneten der Regierungsfraktionen von SPD und Grünen stimmten dafür, die CDU-Fraktion dagegen. Die Fraktion der Linken enthielt sich. Das Gesetz legt ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro pro Stunde fest. Es ist am 1. September 2012 in Kraft getreten (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Juli 2012).
Die Gültigkeit des Gesetzes ist aber begrenzt. Für private Unternehmen gilt der Landesmindestlohn nämlich nicht, da einem Bundesland hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
Der Mindestlohn gilt für folgende Bereiche:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven (§ 3)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben (§ 4)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Zuwendungsempfängern. Davon betroffen sind Organisationen und Sozialverbände, die Zuwendungen vom Land Bremen erhalten. Dazu gehören z.B. Behindertenfahrdienste (§ 5)
Darüber hinaus gibt es im § 6 Festlegungen zum Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht:
Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vereinbaren auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.
Damit ist jeder private Arbeitgeber, der den Mindestlohn nicht bezahlen will, in seiner Lohngestaltung weiter frei. Er ist lediglich von der Gewährung freiwilliger öffentlicher Leistungen ausgeschlossen.
Bremen errichtet weiterhin eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (§ 8). Die Festsetzung des Mindestlohns ist in § 9 geregelt:
(1) Der Senat legt den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013.
(2) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.
(3) Der Mindestlohn beläuft sich auf 8,50 € (brutto) je Zeitstunde, so lange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.
(4) Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.
Um zu gewährleisten, dass der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und der Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes die gleiche Höhe haben, enthält Artikel 2 eine entsprechende Anpassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes:
In § 9 Absatz 1 des Tariftreue und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das durch Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird die Angabe "ein Entgelt von mindestens 8,50 € (brutto) pro Stunde" durch die Angabe "ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes" ersetzt.
Der Senat legt den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest. Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Ziel des gesetzlichen Mindestlohnes ist die Existenzsicherung. Ziel: Ein vollerwerbstätiger Arbeitnehmer soll seinen Lebensunterhalt ohne den Bezug von staatlichen Transferleistungen bestreiten können.
Seit dem 01.10.2014 galt im Bundesland Bremen ein Landesmindestlohn von 8,80 Euro (Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom 23.09.2014).
In Deutschland gibt es ab 01.01.2015 einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn. Dieser
wurde ab dem 1. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
Der für Bremen und Bremerhaven gültige Landesmindestlohn von 8,80 Euro blieb aber weiterhin gültig, obwohl er vier Cent unter dem bundesweit verbindlichen Mindestlohn lag.
Für die Koalition aus SPD und Grünen sei die Landesregelung keineswegs aus der Zeit gefallen. Zum deutschlandweiten Mindestlohn gebe es wichtige Unterschiede im Detail. So sehe die
Bundesregelung etwa bei Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung keine Untergrenze von 8,84 Euro pro Stunde vor.
Am 24.04.2013 hat auch Hamburg als zweites Bundesland ein Landesmindestlohngesetz beschlossen.
Das Landesmindestlohngesetz wurde zum 01.01.2018 geändert - bundesweiter Mindestlohn gilt
§ 9 Landesmindestlohngesetz enthält jetzt eine dynamische Verweisung dahingehend, dass die Höhe des Bremischen Mindestlohns der jeweils geltenden Höhe des Mindestlohns nach dem bundesweit
geltenden Mindestlohngesetz entspricht.
§ 8 Landesmindestlohngesetz, der die Errichtung, Besetzung und Arbeitsweise der Landesmindestlohnkommission regelt, wurde aufgehoben.
Die Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz wurde ebenfalls aufgehoben.
Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen (Landesmindestlohngesetz) vom 14. Mai 2019 gab es wieder eine Änderung. Danach gilt in Bremen ab 01.07.2019
ein neuer Landesmindestlohn in Höhe von 11,13 Euro.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Gültigkeit des Gesetzes bleibt aber begrenzt. Der Landesmindestlohn gilt für Beschäftigte von öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen sowie für Beschäftigte von
Zuwendungsempfängern. Erfasst sind auch die Mitarbeiter von Einrichtungen, die Entgeltvereinbarungen nach dem Sozialrecht abschließen. Auch Menschen auf dem sozialen Arbeitsmarkt erhalten fortan den Landesmindestlohn.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, müssen ihren Angestellten ebenfalls den Landesmindestlohn zahlen.
Mit der Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom 9. Februar 2021 wurde der Landesmindestlohn in Bremen ab 01. April 2021 auf 12 Euro je Stunde angehoben.
Auszug aus der Pressemitteilung der Freien Hansestadt Bremen vom 09.02.2021:
Der Landesmindestlohn stellt im Gegensatz zum Bundesmindestlohn keine generelle Lohnuntergrenze dar. Der Landesmindestlohn gilt etwa für Beschäftigte des Landes und der Stadtgemeinden. Auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe tätig sind oder bei Einrichtungen arbeiten, die Zuwendungen des Landes oder der Kommunen erhalten, findet der Landesmindestlohn Anwendung. Allerdings setzt das Europarecht noch Grenzen. Sobald ein öffentlicher Auftrag ein gewisses Finanzvolumen überschreitet und europaweit ausgeschrieben werden muss, besitzt der Landesmindestlohn keine Gültigkeit.
Der Landesmindestlohn in Bremen steigt ab 1. Dezember 2022 auf 12,29 Euro - Gültigkeit bleibt weiter begrenzt
Auszug aus der Pressemitteilung der Freien Hansestadt Bremen vom 03.05.2022:
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am heutigen Dienstag (3. Mai 2022) beschlossen, den Landesmindestlohn ab Dezember 2022 auf 12,29 Euro je Stunde zu erhöhen. Grundlage der Erhöhung ist das Eingangsentgelt des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Künftig ist der Landesmindestlohn an die Entwicklung des TV-L gekoppelt und wird entsprechend weiterentwickelt Durch die Koppelung entfällt zukünftig die Arbeit der Landesmindestlohnkommission.
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Im Gegensatz zum Bundesmindestlohn stellt der Landesmindestlohn aber keine generelle Lohnuntergrenze dar. Er gilt etwa für Beschäftigte des Landes und der Stadtgemeinden. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe tätig sind oder bei Einrichtungen arbeiten, die Zuwendungen des Landes oder der Kommunen erhalten, erhalten den Landesmindestlohn.
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