Überbleibsel vom Steuervereinfachungsgesetz 2013 - Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Folgende Punkte aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2013 treten mit dem AmtshilfeRLUmsG in Kraft:

  • Zweijährige Geltungsdauer für Freibeträge
    In § 39a Absatz 1 EStG wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
    Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
    Im § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) wird nach Absatz 50g der folgende Absatz 50h eingefügt:
    Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
  • Voraussetzung für den Pauschbetrag für Pflegepersonen wird angepasst.
    Die Wohnung des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen kann nun auch in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

Die Bundesregierung hat eine Stellungnahme zu dem von den Ländern in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts abgegeben und die darin enthaltenen Vorschläge weitestgehend abgelehnt.


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