Sonstige Bezüge 2015 - Beispiele
Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt.
Beispiel 1 mit Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2015):
- Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
- Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2015 bezogen.
- Abrechnungsmonat ist der Monat Mai 2015 mit zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000,00 €.
- Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
- Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu
Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
- Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
- Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 0,9%.
- Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
5 * 3.000,00 € = 15.000,00 €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
15.000,00 € / 5 * 12 = 36.000,00 €
Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.
Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen
Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.
Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.
Berechnung | Betrag |
---|---|
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug 36.000,00 € + 1.000,00 € = 37.000,00 € |
5.697,00 € |
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn 36.000,00 € und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- 5.428,00 € |
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: | = 269,00 € |
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 269,00 € = 14,79 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Die Kirchensteuer beträgt 9% von 269,00 € = 24,21 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).
Beispiel 2 mit Weihnachtsgeld (Abrechnungsjahr 2015):
- Fortsetzung des obigen Beispiels
- Der Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
- Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2015 bezogen.
- Im Monat Mai wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld von 1.000,00 € gezahlt.
- Abrechnungsmonat ist der Monat November 2015 mit zusätzlichem Weihnachtsgeld von 1.000,00 €.
- Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
- Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten
steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu
Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
- Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
- Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 0,9%.
- Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%
Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
11 * 3.000,00 € = 33.000,00 €
Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
33.000,00 € / 11 * 12 = 36.000,00 €
Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden.
Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen
Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.
Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.
Berechnung | Betrag |
---|---|
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug 37.000,00 € + 1.000,00 € = 38.000,00 € |
5.968,00 € |
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen vom: Maßgebenden Jahresarbeitslohn 37.000,00 € und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag. |
- 5.697,00 € |
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: | = 271,00 € |
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% von 271,00 € = 14,90 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
Die Kirchensteuer beträgt 9% von 271,00 € = 24,39 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.
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