Sonstige Bezüge 2021 - Beispiele

Sonstige Bezüge sind Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Sie werden als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt.

Beispiel 1 mit Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2021):

  • Ein Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
  • Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2021 bezogen.
  • Abrechnungsmonat ist der Monat Mai 2021 mit zusätzlichem Urlaubsgeld von 1.000,00 €.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
    • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
    • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1%.
    • Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
5 * 3.000,00 € = 15.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
15.000,00 € / 5 * 12 = 36.000,00 €

Es gibt keine bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezüge.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 36.000,00 €.

Berechnung Betrag
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
36.000,00 € + 1.000,00 € = 37.000,00 €
4.977,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
36.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 4.728,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 249,00 €

Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen (starke Anhebung der Freigrenze).
Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze überschritten wird.
Freigrenze (Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags: Jahreslohnsteuer von 33.912 € bei Steuerklasse III und 16.956 € bei Steuerklassen I, II, IV, V und VI)

Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €.
Der Solidaritätszuschlag beträgt ansonsten 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 249,00 € = 22,41 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).

Beispiel 2 mit Weihnachtsgeld (Abrechnungsjahr 2021):

  • Fortsetzung des obigen Beispiels
  • Der Arbeitnehmer hat ein Gehalt von 3.000,00 €.
  • Er hat dieses Gehalt seit Anfang des Jahres 2021 bezogen.
  • Im Monat Mai wurde ein zusätzliches Urlaubsgeld von 1.000,00 € gezahlt.
  • Abrechnungsmonat ist der Monat November 2021 mit zusätzlichem Weihnachtsgeld von 1.000,00 €.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%. Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
    • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
    • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,1%.
    • Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25%

Vom aktuellen Arbeitgeber bereits gezahlter laufender Arbeitslohn:
11 * 3.000,00 € = 33.000,00 €

Umrechnung des bereits gezahlten laufenden Arbeitslohns auf 12 Monate:
33.000,00 € / 11 * 12 = 36.000,00 €

Zu den 36.000,00 € muss der steuerpflichtige sonstige Bezug des Monat Mai von 1.000,00 € addiert werden.

Ein Hinzurechnungsbetrag bzw. Jahresfreibetrag ist nicht zu berücksichtigen.
Altersentlastungsbetrag (Arbeitnehmer ist noch nicht 64) und Versorgungsfreibetrag (Arbeitnehmer erhält keinen Versorgungsbezug) kommen nicht in Betracht.

Damit beträgt der maßgebende Jahresarbeitslohn 37.000,00 €.

Berechnung Betrag
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn + sonstigen Bezug
37.000,00 € + 1.000,00 € = 38.000,00 €
5.228,00 €
Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle ablesen
vom:
Maßgebenden Jahresarbeitslohn
37.000,00 €

und abziehen vom obigen Lohnsteuerbetrag.
- 4.977,00 €
Ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug: = 251,00 €

Da die Nullzone nicht überschritten ist, beträgt der Solidaritätszuschlag für den sonstigen Bezug 0 €.
Der Solidaritätszuschlag beträgt ansonsten 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug

Es ist generell auf einen Cent abzurunden.

Die Kirchensteuer beträgt 9% von 251,00 € = 22,59 €
Es ist generell auf einen Cent abzurunden.


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