Mindestlohn im Elektrohandwerk
Aktuelles
Tarifabschluss im Elektrohandwerk - Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt
Die Beschäftigten der Elektrohandwerke erhalten ab 1. Januar 2025 höhere Mindestentgelte. Darauf haben sich der IG Metall-Vorstand und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) im
Rahmen eines neuen Tarifvertrags geeinigt. Danach steigen die tariflichen Mindestlöhne zum Jahreswechsel auf 14,41 Euro pro Stunde. Bis 2028 erhöhen sich die Mindestentgelte stufenweise auf 16,10 Euro.
Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke wurde am 30.12.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft und endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2028. Ab dem Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung ist eine Kündigung mit 3-monatiger Frist erstmals zum
31. Dezember 2026 möglich.
Erhöhungsschritte:
- 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,41 Euro
- 01.01.2026 bis 31.12.2026: 14,93 Euro
- 01.01.2027 bis 31.12.2027: 15,49 Euro
- ab 01.01.2028: 16,10 Euro
Mindestlöhne im Elektrohandwerk ab 2018
Hintergrund
Zum 01.06.1997 wurde im Elektrohandwerk ein Mindestlohn eingeführt.
Der Mindestlohn-Tarifvertrag kam auf der Basis des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zur Anwendung. Die ersten Branchen, für die das Gesetz galt, waren das Bauhauptgewerbe, das Dachdeckergewerbe sowie das Elektrohandwerk. Das AEntG wurde 1996 unter der Regierung von Helmut Kohl nach massivem Druck der Tarifparteien im Bauhauptgewerbe als nationale Ausgestaltung der Entsenderichtlinie der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Das Gesetz trat am 01.03.1996 in Kraft. Das AEntG wurde ursprünglich erlassen, um deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Bis dahin galt das Herkunftslandprinzip bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen der Entsandten.
§ 1 AEntG:
Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.
Der von Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelte und für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohn für das Elektrohandwerk trat zum 01.06.1997 in Kraft. Von Mai 2003 bis August 2007 gab es keinen allgemeinverbindlichen Mindestlohn. Seit dem 1. September 2007 gilt im Elektrohandwerk wieder ein Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerkmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind. Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.
Aktueller Tarifvertrag
Der Mindestlohn im Elektrohandwerk wird 2025 fortgesetzt. Der Tarifvertrag wurde am 30.12.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für allgemeinverbindlich erklärt.
Der neue Tarifvertrag nennt sich:
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024
Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2025 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag kann ab dem Zeitpunkt seiner Allgemeinverbindlicherklärung mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2026 gekündigt
werden. Er endet ohne Nachwirkung spätestens am 31. Dezember 2028.
Damit gilt:
- 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,41 Euro
- 01.01.2026 bis 31.12.2026: 14,93 Euro
- 01.01.2027 bis 31.12.2027: 15,49 Euro
- 01.01.2028 bis 31.12.2028: 16,10 Euro
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind beziehungsweise - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 HwO anbieten, sofern dem Betrieb nicht nachgewiesen wird, dass die baulichen Tätigkeiten inklusive dieser baulichen Nebenpflichten kalenderjährlich mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit betragen.
Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 Mindestlohngesetz gilt entsprechend.
Damit hat der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn für das Elektrohandwerk nur in Zeiten ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn Bedeutung.
Mindestlöhne im Elektrohandwerk von Juni 1997 bis Dezember 2017
Bis 31. Dezember 2017 gibt es eine Ost-/Westdifferenzierung.
Ab 01. Januar gibt es bundeseinheitliche Regelungen (Tabelle folgt weiter unten).
Von der Einführung 1997 bis zur Aussetzung 2003 wurde Berlin zu Westdeutschland hinzugezählt.
Mit der Wiedereinführung des Mindestlohns 2007 fällt Berlin unter den für Ostdeutschland geltenden Mindestlohn.
Zeitraum | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer |
---|---|---|
06/1997 - 05/1998 | 15,70 DM (8,03 €) |
12,54 DM (6,41 €) |
06/1998 - 12/1999 | 15,90 DM (8,13 €) |
13,00 DM (6,65 €) |
01/2000 - 06/2000 | 16,20 DM (8,28 €) |
13,30 DM (6,80 €) |
07/2000 - 12/2000 | 16,50 DM (8,44 €) |
13,60 DM (6,95 €) |
01/2001 - 08/2001 | 16,90 DM (8,64 €) |
14,00 DM (7,16 €) |
09/2001 - 04/2002 | 8,64 € | 7,16 € |
05/2002 - 04/2003 | 8,90 € | 7,40 € |
05/2003 - 08/2007 | Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn. | |
09/2007 - 12/2007 | 9,20 € | 7,70 € |
01/2008 - 12/2008 | 9,40 € | 7,90 € |
01/2009 - 12/2009 | 9,55 € | 8,05 € |
01/2010 - 12/2010 | 9,60 € | 8,20 € |
01/2011 - 12/2011 | 9,70 € | 8,40 € |
01/2012 - 12/2012 | 9,80 € | 8,65 € |
01/2013 - 12/2013 | 9,90 € | 8,85 € |
01/2014 - 12/2014 | 10,00 € | 9,10 € |
01/2015 - 12/2015 | 10,10 € | 9,35 € |
01/2016 - 07/2016 | Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn. | |
08/2016 - 12/2016 | 10,35 € | 9,85 € |
01/2017 - 12/2017 | 10,65 € | 10,40 € |
Mindestlöhne ab 2018 (Ost-West-Angleichung)
Zeitraum | Bundesweit |
---|---|
01/2018 - 12/2018 | 10,95 € |
01/2019 - 12/2019 | 11,40 € |
01/2020 - 12/2020 | 11,90 € |
01/2021 - 12/2021 | 12,40 € |
01/2022 - 12/2022 | 12,90 € |
01/2023 - 12/2023 | 13,40 € |
01/2024 - 12/2024 | 13,95 € |
01/2025 - 12/2025 | 14,41 € |
01/2026 - 12/2026 | 14,93 € |
01/2027 - 12/2027 | 15,49 € |
ab 01/2028 | 16,10 € |
Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Bundestarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken, Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Analysen zum Mindestlohn im Elektrohandwerk
Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Endbericht vom 31.08.2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Elektrohandwerk
Auszug aus dem Inhalt:
Weder für Ost- noch für Westdeutschland lassen sich - abgesehen von wenigen Befunden, deren Robustheit fraglich ist - Wirkungen der Einführung, des Auslaufens oder der Wiedereinführung des Mindestlohns auf die Beschäftigung feststellen. Dabei ist es unerheblich, ob man die Beschäftigung auf der Ebene der einzelnen Person oder des Betriebs misst.
....Auf die Frage, ob die Einführung der Mindestlöhne im Elektrohandwerk zu einer finanziellen Mehrbelastung der Betriebe geführt hätte, gaben die Unternehmensvertreter an, dass dies in Ostdeutschland (außer in Berlin) durchaus der Fall gewesen sei, in Westdeutschland jedoch nicht. Die Verbände sind der Meinung, dass es insgesamt kaum zu Mehrbelastungen gekommen sei. Diese seien - falls vorhanden - minimal und nicht "existenzbedrohend oder extrem schädigend für die Unternehmen". Die Personalkosten sind nach Wahrnehmung der Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner infolge der Mindestlohneinführung insbesondere in Ostdeutschland gestiegen. Dieses Bild wird auch in der quantitativen Befragung bestätigt, die für diese Studie durchgeführt wurde. Danach sind mehr als die Hälfte der Befragten in Ostdeutschland der Auffassung, dass sich die Personalkosten infolge des Mindestlohns erhöht hätten, während dies im Westen nur für knapp 20 % zutrifft.
© 2007-2025 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon