Grundtabelle und Splittingtabelle - Werte für 2015

Der Bundesrat hat am 10. Juli 2015 dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2016 der Effekt der kalten Progression abgemildert werden.
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wurde zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.

Die Einkommensteuer-Grundtabelle findet bei der Einzelveranlagung Anwendung. Für zusammenveranlagte Eheleute gibt es die Einkommensteuer-Splittingtabelle.

Der Splittingtarif ist also kein eigener Steuertarif sondern eine Ableitung aus dem Grundtarif.

Einkommensteuerberechnung nach Grundtabelle und Splittingtabelle 2015

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen).

Zu versteuerndes Einkommen Einkommensteuer-Grundtabelle Einkommensteuer-Splittingtabelle
10.000 € 237 € 0 €
20.000 € 2.611 € 474 €
30.000 € 5.536 € 2.642 €
40.000 € 8.918 € 5.222 €
50.000 € 12.757 € 8.032 €
60.000 € 16.938 € 11.072 €
70.000 € 21.138 € 14.340 €
80.000 € 25.338 € 17.836 €
90.000 € 29.538 € 21.560 €

Bei einem Familieneinkommen von 60.000 € ergibt sich bei Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) eine Einkommensteuer von 11.072 €. Die folgende Tabelle soll die Unterschiede von Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung zeigen.

Es werden 4 verschiedene Zusammensetzungen des Einkommens angenommen. Von dem Fall, dass ein Partner Alleinverdiener ist, bis zur Gleichverteilung des Einkommens.

Einzelveranlagung (Grundtabelle) Zu­sammen­veranlagung (Splitting­tabelle) Vorteil Splitting­tabelle
Ein­kommen A Steuer A Ein­kommen B Steuer B Steuer Gesamt
60.000 € 16.938 € 0 € 0 € 16.938 € 11.072 € 5.866 €
50.000 € 12.757 € 10.000 € 237 € 12.994 € 11.072 € 1.922 €
40.000 € 8.918 € 20.000 € 2.611 € 11.529 € 11.072 € 457 €
30.000 € 5.536 € 30.000 € 5.536 € 11.072 € 11.072 € 0 €

Das Splittingverfahren führt nur zu steuerlichen Vorteilen, wenn die Ehegatten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen.


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