Vorschläge zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätze

Jedem Bürger sollte eine qualitativ hochwertige und dem Stand der Medizin entsprechende Gesundheitsversorgung zugänglich sein. Um übermäßig hohe Kosten für zukünftige Beitragszahler zu vermeiden, sind folgende Punkte notwendig:

  • Den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nur von Arbeitseinkommen zu erheben, widerspricht dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit müssen mit herangezogen werden. Freiwillig Versicherte zahlen ihre Beiträge grundsätzlich aus ihrem gesamten Einkommen. Das sollte bei pflichtversicherten Arbeitnehmern auch erfolgen. Ausgangspunkt für die Beitragserhebung sollte die Einkommensteuererklärung sein. Die Begrenzung nach oben erfolgt ja durch die Beitragsbemessungsgrenze.
  • Beitragsfreiheit muss es für Kinder und die, die sie erziehen weiterhin geben.
    Die kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen darf es aber nicht in jedem Fall geben. Bei kinderlosen Ehepartnern muss entsprechend der Einkommenssituation, für den nicht arbeitenden Ehepartner, ein Betrag aus dem Familieneinkommen herangezogen werden. Das ist keine Diskriminierung, es erhöht nur den Anreiz zu arbeiten. Ausgangspunkt für die Beitragserhebung ist auch hier die Einkommensteuererklärung. Wer steuerlich vom Splittingtarif profitiert, sollte bei der Krankenversicherung nicht sparen.
  • Schaffung von mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen.
  • Alle Akteure im Gesundheitswesen (Krankenversicherungen, Ärzte und Versicherte) müssen stärkere Anreize zur Gesundheitsvorsorge haben, um künftige Behandlungskosten zu reduzieren.
  • Folgekosten von reinen Schönheitsoperationen sind zu 100% durch die Versicherten zu zahlen.

Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV)

Das häufig gehörte Argument, dass die PKV die GKV subventioniert, ist unsachlich und falsch. Viele Ärzte rechnen bei ihren Privatpatienten für die gleiche Behandlung zwar deutlich mehr ab, dafür sind die Versicherten mit hohen Risiken mehrheitlich in der GKV. Das bedeutet, dass die PKV teure Patienten über den Tarif abschreckt sowie Familien mit nur einem Verdiener und/oder vielen Kindern sich eine PKV selten leisten können.

Gesetzliche Krankenversicherung Private Krankenversicherung
Solidaritätsprinzip
Man bezahlt nach seiner Leistungsfähigkeit, aber man erhält nach seiner Bedürftigkeit.
Äquivalenzprinzip (die Prämie ist dem Risiko äquivalent; Individualversicherungsprinzip)
Dabei werden für jeden Versicherten seinem persönlichen Risiko entsprechende Beiträge erhoben.
Über den Einheitstarif werden die Kosten für medizinische Leistungen gleichmäßig auf alle Versicherten verteilt. In der GKV hat jeder den gleichen und nur von seinem gesundheitlichen Bedarf abhängigen Zugang zur medizinischen Versorgung. Die individuelle Höhe des Beitrags hängt von Eintrittsalter, Gesundheitszustand bei Antragstellung, Geschlecht sowie Art und Umfang der versicherten Leistungen ab. Für jeden Versicherten müssen Altersrückstellungen gebildet werden. Damit zahlen Kranke mehr als Gesunde und Ältere mehr als Junge.

Missbrauch von Krankenversicherungskarten verhindern

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) war dringend notwendig, um Betrug zu verhindern.
Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen. Das Lichtbild hilft, Verwechslungen zu vermeiden und Kartenmissbrauch einzudämmen.

Mit der missbräuchlichen Verwendung einer Krankenversicherungskarte musste sich auch schon das Bundessozialgericht beschäftigen. Im Urteil vom 12.06.2008 (B 3 KR 19/07 R) ging es um einen nigerianischen Staatsangehörigen der aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversichert war, aber seine Krankenversichertenkarte einem nicht krankenversicherten liberianischen Staatsangehörigen überließ, der sich wegen einer Analfistel behandeln wollte.
Leitsatz des Urteils:

Ein Krankenhaus hat gegen eine Krankenkasse keinen Anspruch auf Vergütung einer stationären Behandlung, die ein nicht krankenversicherter, unter dem Namen eines Versicherten auftretender Patient durch missbräuchliche Verwendung der ihm vom Versicherten überlassenen Krankenversichertenkarte erlangt hat.

Durch solchen Betrug wird der Kostendruck im System unnötig erhöht. Das schadet den ehrlichen Beitragszahlern, die sich wegen solcher Betrüger immer mehr einschränken müssen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) festgestellt, dass die Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte verfassungsgemäß sind.
Ein wahrscheinlich sehr vorsichtiger Zeitgenosse lehnte es ab, seiner Krankenkasse ein Lichtbild zur Herstellung seiner elektronischen Gesundheitskarte zu überlassen. Er sehe sich zu Unrecht gezwungen, künftig mittels elektronischer Gesundheitskarte seine Berechtigung zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen nachzuweisen. Hier kann man nur den Kopf schütteln.
Das Urteil stellte aber eindeutig fest:

  • Der Kläger hat nach der Gesetzeslage keinen Anspruch auf die von ihm gewünschten Ausnahmen.
  • Die betroffenen Regelungen der §§ 15, 291, 291a SGB V stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
  • Weist ein Versicherter seine Berechtigung nicht mittels elektronischer Gesundheitskarte nach, muss er den sich daraus ergebenden Nachteil hinnehmen: Er kann sich dort keine Sachleistungen verschaffen, wo die elektronische Gesundheitskarte zum Nachweis der Berechtigung und zur Ermöglichung von Verschaffungsvorgängen erforderlich ist.
  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe in dieses Recht im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen und gerechtfertigt (BVerfGE 65, 1, 43 f); der Einzelne kann keine absolute, uneinschränkbare Herrschaft über ihn betreffende Daten beanspruchen, sondern ist eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 20.01.2021 entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis verlangen können (Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R; B 1 KR 15/20 R).
Um Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.


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