Grenzgänger und Grenzpendler

Aktuelles

Multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit
Ab dem 1. Juli 2023 gilt eine multilaterale Rahmenvereinbarung auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Sie gilt für Personen, die eine abhängige Beschäftigung für einen Arbeitgeber sowohl im Staat des Arbeitgebersitzes, als auch in ihrem Wohnstaat in Form von Telearbeit ausüben.
Das Rahmenübereinkommen ermöglicht Beschäftigten ab 01.07.2023, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat bis zu 49,99% der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit erbracht werden kann und dennoch das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats gilt, in welchem der Arbeitgeber ansässig ist.
Informationen des GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland


Grenzpendler aus dem Ausland
Auszug aus der Presseinformation des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung vom 07.04.2020:

Ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, deren Wohnort sich aber im Ausland befindet, haben deutlich an Bedeutung für den deutschen Arbeitsmarkt gewonnen. Seit der Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die osteuropäischen EU-Beitrittsstaaten ab 2011 ist insbesondere die Zahl osteuropäischer Grenzpendler gestiegen. Das zeigt eine am Dienstag veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).
Zwischen 2010 und 2019 ist die Zahl der in Deutschland arbeitenden Grenzpendler von unter 69.000 auf mehr als 191.000 Personen angestiegen. Sie hat sich damit seit 2010 fast verdreifacht.

Anwendbares Sozialversicherungsrecht - Coronavirus (COVID-19) - Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17.03.2020
Wenn Beschäftigte in der Corona-Krise durch Grenzschließungen vorübergehend von zu Hause arbeiten, hat das keine Auswirkungen auf das anzuwendende Sozialversicherungsrecht.
Eine vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes oder der Verteilung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht.

Grundsätzliches

In Deutschland unterscheidet man steuerrechtlich zwischen den Begriffen Grenzgänger und Grenzpendler. Der Begriff "Grenzgänger" wird für Arbeitnehmer verwendet, die unter die sog. Grenzgängerregelung fallen. Einige mit Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Grenzgängerregelungen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern enthält in Artikel 1 eine Begriffsbestimmung zu Grenzgängern:

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
....
  1. »Grenzgänger«: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;
....

Das OECD-Musterabkommen enthält zur Vermeidung von Doppelbesteuerung den Vorschlag, dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum dort ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat soll entsprechende Einkünfte regelmäßig freistellen. Diesem Vorschlag folgen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen.

Auszug aus dem Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.06.2016 in der Fassung vom 30.03.2022:

Betriebsnummern für besondere Personengruppen

4.4.4.3 Grenzgänger

In das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht. Für das Meldeverfahren ist die für den Beschäftigungsbetrieb zugeteilte Betriebsnummer zu verwenden.

Bei den aus dem Bundesgebiet auspendelnden Grenzgänger findet das Meldeverfahren nur Anwendung, wenn Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist durch die zuständige Krankenkasse zu beurteilen.

Sofern bei auspendelnden Grenzarbeitnehmern das Meldeverfahren Anwendung findet, bleibt es der BA überlassen, mit den zuständigen Einzugsstellen Regelungen bezüglich der Zuteilung der Betriebsnummern zu treffen.

Doppelbesteuerungsabkommen

Begriffsbestimmung des Bundesfinanzministeriums:

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

In den Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich, Österreich und der Schweiz gibt es eine sog. "Grenzgängerregelung", die für die Betroffenen abweichend das Wohnsitzprinzip verwirklicht. Grenzgänger ist danach jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen (DBA-Schweiz) bzw. 45 Arbeitstagen (DBA-Frankreich und DBA-Österreich) auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Das Besteuerungsrecht für die Lohneinkünfte steht dann dem Tätigkeitsstaat zu.

Grenzgänger, die zur Arbeit von Belgien nach Deutschland einpendeln, unterliegen - nach der europäischen Koordinierungsverordnung 1408/71 - den Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung (Tätigkeitslandprinzip). In Deutschland erzieltes Einkommen wird in Deutschland versteuert.
Besonderheit für belgische Grenzgänger:
Die Kommunen in Belgien finanzieren sich über eine Gemeindesteuer, die als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird. In Gemeinden mit vielen Pendlern gab es erhebliche Steuerausfälle. Durch ein Zusatzabkommen haben alle nichtselbstständigen Pendler in Belgien Gemeindesteuer zu zahlen.
Die Pendler haben wie bisher eine Einkommensteuererklärung in Belgien abzugeben. Die Gehaltseinkünfte werden jedoch von der belgischen Steuer freigestellt. Bemessungsgrundlage der Gemeindesteuer ist der Betrag der belgischen Einkommensteuer, der ohne Freistellung in Belgien zu entrichten wäre. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien wird die einzubehaltende Lohnsteuer dieser Personen grundsätzlich um 8% gemindert. Damit der Arbeitgeber diese Minderung berücksichtigen kann, wird ein entsprechender Zusatz auf der Lohnsteuerabzugsbescheinigung eingetragen.

In den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Nachbarländern Dänemark, Polen, Tschechien, Luxemburg und Niederlande gibt es keine besonderen Regelungen für Grenzgänger. Zwischen diesen Staaten gilt das Prinzip der Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat. Zu beachten ist aber die 183-Tage-Regelung (6 Monate). Danach steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat.

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland kam es zu einer Änderung ab 30. Juni 2013.


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