Schwerbehinderte

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Aktuelles

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ergeben sich ab dem 01. Januar 2024 Änderungen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe.


Bundesarbeitsgericht: Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf (Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 ABR 27/21)


Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 (am 30.11.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht). Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind.
Diese Sätze sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.


Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Auszug aus der Presseinformation Nr. 16 vom 24.03.2020 der Bundesagentur für Arbeit:

Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Die BA und die Integrations- und Inklusionsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.

Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.


Der Deutsche Bundestag hat am 01.12.2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet, am 16.12.2016 folgte der Bundesrat. Die endgültige Fassung vom 23.12.2016 wurde am 29.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Art. 1 des Gesetzes enthält die Reform des SGB IX. Diese tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das alte SGB IX außer Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft die neue Nummerierung der Paragrafen (gültig ab 01.01.2018).

Schwerbehinderte in Deutschland - Integrationsämter

Zum Jahresende 2017 lebten rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren das rund 151 000 oder 2,0 % mehr als am Jahresende 2015. 2017 waren somit 9,4 % der gesamten Bevölkerung in Deutschland schwerbehindert. Etwas mehr als die Hälfte (51 %) waren Männer, 49 % waren Frauen. Als schwerbehindert gelten Personen, denen die Versorgungsämter einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt sowie einen gültigen Ausweis ausgehändigt haben (Quelle: Pressemitteilung Nr. 228 des Statistischen Bundesamts vom 25.06.2018).

In Deutschland gibt es rund 3,3 Millionen Schwerbehinderte im erwerbsfähigen Alter (Jahresbericht 2016/2017 der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen).
Um diese Menschen besser in den Arbeitsprozess integrieren zu können, wurden Gesetze erlassen und spezielle Behörden geschaffen.

Die Integrationsämter sollen die Teilhabe von schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben fördern und sichern.

Das Integrationsamt (Amt für die Sicherung der Integration Schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben) ist eine Behörde, die Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX) erfüllt. Diese Aufgaben wurden bis 2001 von den Hauptfürsorgestellen wahrgenommen.

Beschäftigungsverpflichtung

Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen
Ab 01.01.2018 tritt die Reform des SGB IX in Kraft. Dabei wird der Inhalt des § 71 in den § 154 übernommen.
§ 154 Abs. 1 SGB IX:

Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

§ 156 Abs. 3 SGB IX (bis 2017 § 73 SGB IX):

Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit.

Erleichterungen für kleinere Betriebe bzw. Unternehmen ergeben sich aus § 154 SGB IX und § 157 SGB IX. Danach müssen bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen ist aber abzurunden.

Das bedeutet:
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten (39 x 5% ergeben 1,95; es wird aber abgerundet) und Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte (59 x 5% ergeben 2,95; es wird aber abgerundet) beschäftigen.

Ab 60 Arbeitsplätzen sind dann 3 Schwerbehinderte und ab 70 Arbeitsplätzen 4 Schwerbehinderte (70 x 5% ergeben 3,5; es wird aufgerundet) zu beschäftigen.

Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Zahl der Arbeitsplätze (jahresdurchschnittlich) Pflichtarbeitsplätze (jahresdurchschnittlich je Monat)
1 bis 19 0
20 bis 39 1
40 bis 59 2
60 bis 69 3
70 bis 89 4
90 bis 109 5
110 bis 129 6
130 bis 149 7
.... ....

Die Beschäftigungsverpflichtung ist nicht daran geknüpft, dass der Arbeitgeber über freie Arbeitsplätze verfügt. Die Verpflichtung gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht gegeben ist.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10
Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 77/11:

Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte.

Auszug aus der Presseinfo Nr. 18 der Bundesagentur für Arbeit vom 19.04.2023:

Gemessen an allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern kommen 39 Prozent ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach. Diese sogenannte Erfüllungsquote lag fünf Jahre zuvor bei 39,9 Prozent. Darüber hinaus haben 2021 35,1 Prozent ihre Beschäftigungspflicht zumindest teilweise erfüllt, 2016 waren es 34,5 Prozent. Das bedeutet, diese Arbeitgeber haben nur einen Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt. Ihre Beschäftigungspflicht gar nicht erfüllt haben hingegen 25,9 Prozent der beschäftigungspflichtigen Betriebe, vor fünf Jahren waren es 25,5 Prozent. Sie beschäftigen keine schwerbehinderten Menschen und haben damit auch keinen ihrer gesetzlich definierten Pflichtarbeitsplätze besetzt.
....
Arbeitgeber mit 20 und mehr zu zählenden Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die bisherige "Ist-Quote" bildete den Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze an allen zu zählenden Arbeitsplätzen ab. Die nun erstmals vorgelegte "Erfüllungsquote" hingegen stellt den Anteil der Arbeitgeber dar, die ihre Beschäftigungspflicht vollständig erfüllt haben, gemessen an allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern. Mit Hilfe der Erfüllungsquote kann eingeschätzt werden, wie viele Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommen.

Ausgleichsabgabe - Schwerbehindertenabgabe

Erreichen die Arbeitgeber die Quote zur Beschäftigungsverpflichtung nicht, müssen sie jährlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen.

Die Ausgleichsabgabe soll einen finanziellen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die Schwerbehinderte beschäftigen und denen dadurch erhöhte Kosten entstehen. Sie soll außerdem Arbeitgeber dazu anzuhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten nicht beschäftigt (Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX), hat er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Die Ausgleichsabgabe ist vom Arbeitgeber selbst zu errechnen und in einer Summe bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Jahr an das Integrationsamt abzuführen (§ 163 Absatz 2 und § 160 Absatz 4 SGB IX).

Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind (§ 163 Abs. 2 SGB IX).

Die der Arbeitsagentur bekannten Firmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen erhalten am Anfang des Jahres die für die Anzeige zu verwendenden Vordrucke und ein Bearbeitungsprogramm. IW-Elan (früher: REHADAT-Elan) ist eine Software, die Arbeitgeber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX unterstützt. Seit dem 1. Juli 2017 ist die Software nicht mehr Bestandteil von REHADAT, sondern wird im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit fortgeführt.

Die Ausgleichsabgabe erhöht sich nach § 160 Abs. 3 SGB IX entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.

Ausgleichsabgabe bis Erhebungsjahr 2023

Die Staffelbeträge der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe wurden ab dem Erhebungsjahr 2021 erhöht (Bekanntmachungüber die Anpassung der Ausgleichsabgabe; BAnz AT 30.11.2020 B1).

Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz bis Erhebungsjahr 2011 Erhebungsjahr 2012 bis 2015 Erhebungsjahr 2016 bis 2020 Erhebungsjahr 2021 bis 2023
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (5%) 105 Euro 115 Euro 125 Euro 140 Euro
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3% 180 Euro 200 Euro 220 Euro 245 Euro
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2% 260 Euro 290 Euro 320 Euro 360 Euro

Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.
Alle von der Regelung betroffenen Arbeitgeber müssen bis spätestens 31. März des Jahres der für ihren Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit die entsprechenden Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden.

Erleichterungen für kleinere Unternehmen.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als:

  • 40 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro (Erhebungsjahr 2021 bis 2023), wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
  • 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro (Erhebungsjahr 2021 bis 2023), wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts ergeben sich ab dem 01. Januar 2024 Änderungen bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe.

Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ab Erhebungsjahr 2024
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (5%) 140 Euro
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3% 245 Euro
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0% bis weniger als 2% 360 Euro
bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0% 720 Euro

Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2024 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.

Erleichterungen für kleinere Unternehmen:

  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.
  • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 410 Euro.

Für die Erhebung und die Verwendung der Ausgleichsabgabe zuständig ist das Integrationsamt (§185 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Nach dem Gesetz gibt es keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Für rückständige Beträge erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge (1% für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit). Gerät der Arbeitgeber mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

Nach § 223 SGB IX können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass

  1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und
  2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.

Beschäftigungsquote

Die durchschnittliche Beschäftigungsquote hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die vorgeschriebene Quote von 5% wird fast erfüllt.

Beschäftigungs­quote 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Private Wirtschaft 3,7% 3,9% 4,0% 4,0% 4,1% 4,1% 4,1% 4,1% 4,1%
Öffentlicher Dienst 6,1% 6,3% 6,4% 6,5% 6,6% 6,6% 6,6% 6,6% 6,6%
Durch­schnittliche Beschäftigungs­quote 4,3% 4,5% 4,5% 4,6% 4,6% 4,7% 4,7% 4,7% 4,7%

Quelle: Bundesagentur für Arbeit und Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Finanzielle Förderungen

Da die behindertengerechte Ausstattung und der Umbau eines Arbeitsplatzes viel Geld kostet, erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und konkrete Fördermöglichkeiten erfragen. Folgende wichtige Fördermittel gibt es:

  • Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten einer behindertengerechten Ausstattung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes. Zuständig ist das Integrationsamt.
  • Zuschüsse für befristete Probebeschäftigungen von behinderten oder schwerbehinderten Menschen (max. 3 Monate). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Zuschüsse werden auch den Schwerbehinderten selbst gewährt. Sie können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie eine notwendige Arbeitsassistenz bekommen. Kosten für notwendige Weiterbildungen werden ebenfalls erstattet.

Schwerbehindertenvertretung

Die Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ist in § 177 SGB IX geregelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.

In einem Beschluss des Landesarbeitsgericht Köln vom 31.08.2021 (4 TaBV 19/21) ging es um das Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert und ein damit verbundenes automatisches Ende der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Nach Ansicht des Gerichts endet die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Der für den Betriebsrat geltende Grundsatz, nach dem beim Absinken unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, ist auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
In dem von ihr eingeleiteten Verfahren hat die Schwerbehindertenvertretung des Kölner Betriebs die Feststellung begehrt, dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb vorzeitig beendet ist. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 ABR 27/21
Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten in einem Betrieb unter fünf
Auszug aus der Pressemitteilung 41/22 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2022:

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ua. in Betrieben mit wenigstens fünf - nicht nur vorübergehend beschäftigten - schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.
....
Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte wie auch gleichgestellte behinderte Beschäftigte haben einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber benötigt zur Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).

Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten abzuwägen. Sie müssen möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben. Es ist also keine Beschäftigungsgarantie für den Schwerbehinderten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei vertretbaren Gründen immer möglich.

§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX:

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.

Der Satz 1 legt fest:

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Damit ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.

Frage nach der Schwerbehinderung im Einstellungsverfahren bzw. im bestehenden Arbeitsverhältnis

Vor dem Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) war es dem Arbeitgeber erlaubt, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen. Mit dem Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 war die Frage eigentlich unzulässig. Da mit der Schwerbehinderteneigenschaft einige Anforderungen an den Arbeitgeber verbunden sind und manche Stellen für Schwerbehinderte ungeeignet sind, ist dieser Zustand für den Arbeitgeber eigentlich eine Zumutung.
Verboten bedeutet nicht, dass diese Frage nicht gestellt werden darf, sondern das der Arbeitnehmer nicht antworten muss bzw. falsch antworten kann. Die Frage sollte der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch also in jedem Fall stellen. Damit hat er Sicherheit im Zusammenhang mit bestimmten Anforderungen. Was dem Arbeitgeber nicht bekannt ist, kann er auch nicht erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 16. Februar 2012 (6 AZR 553/10) zur Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis Stellung bezogen.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 12/12 des Bundesarbeitsgerichts:

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlangt, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Sie soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiert behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung ist es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

Die Frage nach der Schwerbehinderung sollte der Arbeitgeber also in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten nochmals stellen.

Das AGG ist eigentlich ein Beschäftigungsprogramm für Juristen und Unternehmensberater. Die Gleichbehandlung aller ist eine Utopie und wird es immer bleiben. Schon die Tatsache der Einstellung führt ja zu einer Ungleichbehandlung der Bewerber. Ein Arbeitgeber trägt als Unternehmer das ganze Risiko, also sollte ihm auch bei der Einstellung von Personal die freie unternehmerische Entscheidung möglich sein.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung erhalten einen Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Die Urlaubstage kommen zum Grundurlaub dazu, der den Schwerbehinderten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie den nicht behinderten Arbeitnehmern ohnehin zusteht.

Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen

Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Voraussetzung ist, dass sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen bzw. nicht behalten können.

Gleichstellungen werden auf Antrag der behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Es ist vorher der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Die Gleichstellung wird rückwirkend mit dem Tage des Antragseinganges bei der Agentur für Arbeit wirksam.

Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, werden aber bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe auf die Pflichtplätze angerechnet.


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