Mindestlohn - Entschließung des Bundesrates

Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz am 11. Juli 2014 (924. Sitzung des Bundesrates) zugestimmt.
Der Bundesrat hatte sich aber schon davor in mehreren Sitzungen mit der Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes beschäftigt. Auf dieser Seite gibt es dazu einen chronologischen Überblick.

891. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2011 und 892. Sitzung des Bundesrates am 10.02.2012

Die Entschließung des Bundesrates - Faire und sichere Arbeitsbedingungen durch Implementierung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes wurde am 10.02.2012 abgelehnt (892. Sitzung des Bundesrates).
Das Papier stand schon auf der Tagesordnung der 891. Sitzung des Bundesrates am 16.12.2011. Dort wurde es in die Ausschüsse verwiesen.
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend haben dem Bundesrat empfohlen, die Entschließung zu fassen. Im Wirtschaftsausschuss ist eine Empfehlung an das Plenum nicht zustande gekommen.
Da sich Parteien in Länderkoalitionen im Bundesrat gegenseitig zur Stimmenthaltung zwingen können, fiel am 10. Februar 2012 der Mindestlohn durch, den die SPD wollte.
Wortlaut der geplanten Entschließung des Bundesrates:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf für einen allgemeinen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn vorzulegen, der vor allem die nachfolgenden Punkte regelt

  • Es muss ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt werden, der eine unterste Grenze des Arbeitsentgelts festsetzt, unterhalb derer keine Löhne und Gehälter vereinbart werden dürfen. Dieser Mindestlohn soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Einkommen gewährleisten und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
  • Der Mindestlohn soll von einer unabhängigen Kommission nach dem Vorbild Großbritanniens (Low Pay Commission) jährlich überprüft und ein Vorschlag erarbeitet werden.
  • Das Bruttoarbeitsentgelt für eine Zeitstunde soll durch Rechtsverordnung festgesetzt werden und nicht unter 8,50 Euro (brutto) liegen.
  • Andere arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen sowie Entgeltfestsetzungen auf Grund anderer Gesetze sind nur zulässig, wenn sie ein höheres Arbeitsentgelt als den Mindestlohn vorsehen.
  • Es findet eine Kontrolle der Einhaltung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes durch staatliche Stellen (Zollbehörden) statt.

Auszug aus der Begründung:

Die Anzahl der Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen (befristete und geringfügige Beschäftigung, Teilzeitarbeit bis zu 20 Wochenstunden, Leiharbeit) steigt seit Jahren bundesweit an. Nach Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes Deutschland (Juli 2010 und Juli 2011) waren 1999 19,7 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen beschäftigt. Bis 2010 stieg ihre Zahl um rund 2 Millionen Personen auf 7,84 Mio. an (2009: 7,6 Mio.). Der Anteil hat sich insoweit im Jahre 2010 auf rund 25,4 Prozent aller abhängig Beschäftigten erhöht.
Menschen, die Vollzeit arbeiten, müssen von ihrer Arbeit menschenwürdig leben können. Um sicherzustellen, dass über eine Vollzeitbeschäftigung ein Existenz sicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichendes Arbeitseinkommen erzielt werden kann, brauchen wir einen Rechtsanspruch auf eine Mindestvergütung.

900. Sitzung des Bundesrates am 21.09.2012 - Entscheidung vertagt

Die CDU/SPD-Regierung in Thüringen stellte am 18.07.2012 Eckpunkte für ein Gesetz vor, mit dem sie über den Bundesrat einen bundesweit einheitlichen Mindestlohn erreichen will.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, sicherzustellen, dass über eine Vollzeitbeschäftigung ein Existenz sicherndes Einkommen und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden kann.

Durch das Gesetz soll die unabdingbare Verpflichtung zur Zahlung eines bundeseinheitlichen Mindestlohnes festgelegt sowie Regelungen zur Festsetzung des Mindestlohnes geschaffen werden. Die Höhe des Mindestlohns wird durch eine unabhängige Kommission verbindlich festgelegt. Die Festlegung erfolgt als Bruttostundenlohn unter Berücksichtigung der Beschäftigungseffekte, des Existenzminimums und der gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen. Der allgemein verbindliche Mindestlohn soll bundeseinheitlich und für alle Branchen und Regionen gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohnes einrichten. Diese Mindestlohnkommission schlägt unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes den Mindestlohn als Bruttostundenlohn durch Beschluss vor. Die Kommission hat das Recht und die Pflicht jeweils zum 31. August eines jeden Jahres die Höhe des Mindestlohnes zu überprüfen und durch Beschluss neu festzulegen. Die Festsetzung des Mindestlohnes soll durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen.

Die Thüringer Bundesratsinitiative zum Mindestlohn stand auf der Tagesordnung der 900. Sitzung des Bundesrates am 21.09.2012.
Die Initiative wurde an die Ausschüsse des Bundesrats verwiesen und sollte erneut auf der Tagesordnung der 902. Sitzung des Bundesrates am 02.11.2012 stehen. Sie liegt aber vorerst auf Eis.

907. Sitzung des Bundesrates am 01.03.2013 - Bundesrat will flächendeckenden Mindestlohn

Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 beschlossen, den Gesetzentwurf zum Mindestlohn (Mindestlohngesetz - MinLohnG) beim Deutschen Bundestag einzubringen. Es ist ein Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

Ziel des Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass für alle in Deutschland vollzeitbeschäftigten Menschen ein existenzsicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben ermöglichendes Einkommen erreichbar wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll dazu eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohnes (Mindestlohnkommission) errichten. Die Mindestlohnkommission soll unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, danach jeweils zum 31. August eines jeden Jahres den Mindestlohn durch Beschluss vorschlagen. Der § 4 Abs. 3 MinLohnG definiert einen Mindestbetrag:

Der Mindestlohn beläuft sich auf mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde für das gesamte Bundesgebiet.

Für die Prüfung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns sollen die Behörden der Zollverwaltung zuständig sein. Der § 6 MinLohnG definiert Ordnungswidrigkeiten. Dabei sind Geldbußen zwischen dreißigtausend Euro und fünfhunderttausend Euro vorgesehen.

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Da der Bundesrat den Entwurf als besonders eilbedürftig bezeichnete, hat ihn die Regierung innerhalb von drei Wochen an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

922. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2014 - Tarifautonomie stärken und angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) stand auf der Tagesordnung der 922. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2014. Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG). Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf gemäß Artike 176 Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abgegeben. Damit geht das Gesetzgebungsverfahren weiter.

924. Sitzung des Bundesrates am 11.07.2014 - Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)

Der Bundesrat hat dem Tarifautonomiestärkungsgesetz am 11. Juli 2014 zugestimmt. Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns. Das Gesetz führt einen allgemeinen Mindestlohn in Deutschland ein. Dieser beträgt ab dem 01.01.2015 8,50 Euro pro Stunde. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen.

Ausführliche Informationen zum Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG).


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