Mindestlöhne in der Gebäudereinigung

Aktuelles

Tarifeinigung im Gebäudereiniger-Handwerk (zweite Verhandlungsrunde am 2. Juni 2022) - Löhne steigen zum 1. Oktober 2022
Wenn der gesetzliche Mindestlohn am 1. Oktober 2022 auf 12 € angehoben wird, wäre der ursprünglich vereinbarte Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1) zu niedrig.
Die Arbeitgeber und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben sich auf vorzeitige Gespräche geeinigt.
Die Tarifeinigung sieht vor, dass die Verdienste in allen Lohngruppen ab Oktober 2022 steigen. Im Januar 2024 folgt ein weiteres Plus.
Am 22.09.2022 wurde die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. In der ursprünglichen Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 22.09.2022 war ein Fehler. Dort stand, dass die zweite Erhöhung erst am 1. April 2024 erfolgen sollte. Dieser Fehler wurde am 27.09.2022 im Bundesanzeiger korrigiert.
Der Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe 1) steigt zum 1. Oktober 2022 von derzeit 11,55 Euro auf 13 Euro und zum 1. Januar 2024 auf 13,50 Euro.
Der Mindestlohn für Glas- und Fassaden­reinigungs­arbeiten (Lohngruppe 6) steigt zum 1. Oktober 2022 von derzeit 14,81 Euro auf 16,20 Euro und zum 1. Januar 2024 auf 16,70 Euro.

Mindestlöhne ab Dezember 2020 (ab 01.12.2020 ist die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich)


Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung wurde am 30.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
In drei Stufen steigt der Mindestlohn in der Branche. Die Lohnuntergrenzen sind in Ost und West gleich (Mindestlöhne).
Die Lohngruppen 1 und 6 sind zugleich Stundenlöhne nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn).

Hintergrund

Reinigungsdienstleistungen werden seit den 1970er Jahren in zunehmendem Maße ausgelagert und an spezialisierte Dienstleister vergeben. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten der Betriebe ist sehr hoch (über 70%). Der Wettbewerb wird vorrangig über die Höhe der Löhne ausgetragen.

Die Aufhebung der Meisterpflicht im Gebäudereiniger-Handwerk erfolgte im Zuge der Handwerksnovelle zum 1. Januar 2004. Durch die seit dem 1. Mai 2004 geltende Niederlassungsfreiheit für Einzelunternehmer aus den EU-Beitrittsländern verschärfte sich der Wettbewerb weiter.
Diese Besonderheiten machten verbindliche Lohnuntergrenzen unabdingbar.

Im Gebäudereiniger-Handwerk wurde im Juli 2007 ein Mindestlohn eingeführt.

Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen hat im Gebäudereiniger-Handwerk eine lange Tradition. Schon seit Ende der 1970er Jahre sind die ausgehandelten Lohntarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk i.d.R. für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit gab es lange vor der Aufnahme des Gebäudereiniger-Handwerks in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Juli 2007 eine andere Art von Mindestlohnregelungen.

Auch geringfügig Beschäftigte fallen darunter. Bei der Anwendung des Mindestlohns kommt es auf die Tätigkeit und nicht den Umfang der Beschäftigung an.
Der Anteil der Minijobber an der Gesamtbeschäftigtenzahl sinkt kontinuierlich (Quelle: Handwerkszählung Statistisches Bundesamt).
Ebenfalls in den Geltungsbereich des Mindestlohns fallen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen. Der Sitz des Betriebes (Inland oder Ausland) spielt keine Rolle.

Aktueller Tarifvertrag

Der ab 1. Oktober 2022 gültige Tarifvertrag nennt sich:
Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 2. Juni 2022
Der Tarif ist Anlage der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Neunte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung; BAnz AT 22.09.2022 V1). Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit dieser Verordnung wird der TV Mindestlohn auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig (Allgemeinverbindlicherklärung).

Der Mindestlohntarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung korrespondiert mit den Lohngruppen 1 und 6 des Lohntarifvertrags. Er wird für die Innen- und Unterhaltsreinigung sowie die Glas- und Fassadenreinigung jeweils vom Tarifausschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt.

Ab dem 01.01.2015 gibt es einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn. Höhere Branchenmindestlöhne gehen aber immer vor.

Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

  • Lohngruppe 1
    Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
  • Lohngruppe 6
    Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019, neu eingestellt werden.

Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk seit 2007 - Ab 01.12.2020 bundeseinheitliche Regelungen

Zeitraum Alte Bundesländer (einschl. Berlin) Neue Bundesländer
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhalts­reinigungs­arbeiten
Lohngruppe 6
Glas- und Fassaden­reinigungs­arbeiten
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhalts­reinigungs­arbeiten
Lohngruppe 6
Glas- und Fassaden­reinigungs­arbeiten
07/2007 - 02/2008 - - - - - - 7,87 € - - - - - - - - - - - - 6,36 € - - - - - -
03/2008 - 12/2008 8,15 € 10,80 € 6,58 € 7,84 € in Sachsen-Anhalt
8,17 € in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen
8,34 € in Brandenburg
01/2009 - 09/2009 8,15 € 10,80 € 6,58 € 8,01 € in Sachsen-Anhalt
8,26 € in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen
8,34 € in Brandenburg
10/2009 - 02/2010 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindliche Mindestlohnregelung (01.10.2009 bis 09.03.2010)
03/2010 - 12/2010 8,40 € 11,13 € 6,83 € 8,66 €
01/2011 - 12/2011 8,55 € 11,33 € 7,00 € 8,88 €
01/2012 - 12/2012 8,82 € 11,33 € 7,33 € 8,88 €
01/2013 - 12/2013 9,00 € 11,33 € 7,56 € 9,00 €
01/2014 - 12/2014 9,31 € 12,33 € 7,96 € 10,31 €
01/2015 - 12/2015 9,55 € 12,65 € 8,50 € 10,63 €
01/2016 - 02/2016 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn (01.01.2016 bis 29.02.2016).
03/2016 - 12/2016 9,80 € 12,98 € 8,70 € 11,10 €
01/2017 - 12/2017 10,00 € 13,25 € 9,05 € 11,53 €
01/2018 - 02/2018 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn (01.01.2018 bis 28.02.2018).
03/2018 - 12/2018 10,30 € 13,55 € 9,55 € 12,18 €
01/2019 - 12/2019 10,56 € 13,82 € 10,05 € 12,83 €
01/2020 - 11/2020 10,80 € 14,10 € 10,55 € 13,50 €

Ab 01.12.2020 ist die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich.

Zeitraum Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhalts­reinigungs­arbeiten) Lohngruppe 6 (Glas- und Fassaden­reinigungs­arbeiten)
12/2020 10,80 € 14,10 €
01/2021 - 03/2021 Zeitabschnitt ohne allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn, damit gilt der gesetzliche Mindestlohn.
04/2021 - 12/2021 11,11 € 14,45 €
01/2022 - 09/2022 11,55 € 14,81 €
10/2022 - 12/2023 13,00 € 16,20 €
01/2024 - 12/2024 13,50 € 16,70 €

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.

Quelle: verschiedene Tarifverträge Mindestlohn, Verordnungen über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger

Leistungsverdichtung in der Gebäudereinigung
Auszug aus der Information der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 05.10.2022:

Es ist das alte Spiel. Kaum steigen die Stundenlöhne in der Gebäudereinigung, versucht so manche Firma die anfallenden Mehrkosten auf ihre Beschäftigten abzuwälzen, indem sie die Vorgaben ändern. Mit anderen Worten: Sie verlangen mehr Reinigungsaufgaben in der gleichen Arbeitszeit. Oder die Firma will die Arbeitszeit verringern und legt einen neuen Arbeitsvertrag vor. "Gerade nach Lohnerhöhungen klagen viele, dass sie mehr Fläche putzen müssen, ohne mehr Zeit dafür zu bekommen. Die Gebäudereiniger*innen sind an der Grenze ihrer Belastbarkeit", macht Ulrike Laux, für die Branche zuständiges Mitglied im IG BAU-Bundesvorstand, deutlich.

Um dieser Vorgehensweise einen Riegel vorzuschieben, gibt es einen Handlungsleitfaden, den IG BAU und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks gemeinsam erstellt haben. Darin ist unter anderem geregelt, dass die Beschäftigten in die Lage versetzt werden müssen, die Vorgaben zu schaffen. Darüber hinaus müssen die Arbeitsbedingungen so gestaltet sein, dass die Mitarbeiter*innen gesund bleiben. Soweit die Theorie - die Praxis sieht oft anders aus.

Analysen zum Mindestlohn in der Gebäudereinigung

IW policy paper 19/2013 des Instituts der deutschen Wirtschaft vom 16. Oktober 2013
Auszug aus dem Inhalt:

Im deutschen Gebäudereinigerhandwerk ist durch Einführung des Mindestlohns 2007 die Beschäftigungswahrscheinlichkeit signifikant gesunken. Durch die Mindestlohnerhöhung 2008 ist diese Wahrscheinlichkeit signifikant gestiegen. Der Nettoeffekt hat die Beschäftigungswahrscheinlichkeit erhöht.

Forschungsauftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) - Abschlussbericht vom 31. August 2011
Evaluation bestehender gesetzlicher Mindestlohnregelungen - Branche: Gebäudereinigung
Auszug aus dem Inhalt:

Die Betriebsbefragung hat gezeigt, dass die Mindestlöhne in der Gebäudereinigung eine hohe Bedeutung für die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten haben. In gut 45% aller Betriebe werden alle Reinigungskräfte auf dem Niveau der Mindestlöhne bezahlt und in weiteren gut 29% ist dies zumindest bei einem Teil der Reinigungskräfte der Fall.
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Die Mindestlöhne haben eine hohe Bedeutung in der Gebäudereinigungsbranche. Sie werden sowohl von den Sozialpartnern als auch den Betrieben und Betriebsräten als unerlässlich angesehen, um verbindliche Lohnuntergrenzen zu sichern, die im Verdrängungswettbewerb der Branche sonst zur Disposition stehen würden. Die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem AEntG wird als wesentlich verbessert angesehen im Vergleich zur vorherigen Allgemeinverbindlichkeit der tariflichen Regelungen. Dies wird im Wesentlichen auf die effektiven Zollkontrollen und Sanktionen zurückgeführt, aber auch auf die durchgreifende Mithaftung der Auftraggeber sowie die bessere Informiertheit der Beschäftigten und ihren erhöhten Durchsetzungswillen. Aus verschiedenen Quellen wurde auch die Einschätzung der Sozialpartner bestätigt, dass vor allem die unteren Mindestlöhne eine hohe Bedeutung für die tatsächliche Entlohnung der Reinigungskräfte haben.
....
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Betriebe der Aufnahme der Gebäudereinigungsbranche in das AEntG weitaus häufiger positive und neutrale Wettbewerbswirkungen zuschreiben als negative. Als wichtiger positiver Wettbewerbsfaktor wurde die Herstellung von Wettbewerbsgleichheit durch eine wirkungsvolle Lohnuntergrenze genannt. Die positive Einschätzung dieser Wettbewerbsfunktion der Mindestlöhne beruht vor allem auf der Wahrnehmung einer effektiveren Kontrolle der Einhaltung der Mindestlöhne. Teilweise wurde auch auf ein verbessertes Image der Branche hingewiesen, das auch die Personalrekrutierung erleichtere.

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