Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen

Aktuelles

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde am 28.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Durch die damit verbundene Änderung des Pflegebegriffs wird Demenzkranken der Zugang zu Pflegeleistungen erleichtert.
Am 1. Januar 2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Damit gibt es ab 2017 statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade.
Damit ändert sich auch der § 166 SGB VI (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter).

Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen

Seit dem 01.04.1995 gehören nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zum versicherungspflichtigen Personenkreis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsbeiträge tragen die Pflegekassen, die privaten Versicherungsunternehmen und anteilig auch die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

Ab 01.01.2013 kommt die Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson auch bei Pflege mehrerer Pflegebedürftiger und einem Pflegeaufwand von jeweils unter 14 Stunden (insgesamt aber mindestens 14 Stunden) in der Woche in Betracht. Dies gilt auch für laufende Pflegefälle, in denen die jeweiligen Pflegetätigkeiten vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurden.
Die Pflegeperson darf nicht bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen und eine Erwerbstätigkeit den Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wird ab 2017 grundlegend neugestaltet. Die Neugestaltung ist eine Folge der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
Ab 2017 ist entscheidend, ob die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, erfolgt, ob der pflegebedürftigen Person mindestens der Pflegegrad 2 zugeordnet ist, und welcher prozentuale Anteil der Pflege auf die Pflegeperson entfällt.
Beiträge zur Rentenversicherung werden auch weiterhin nicht entrichtet, wenn die Pflegeperson eine Vollrente wegen Alters bezieht oder eine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche ausübt.

§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI:

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
....
1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,

Die Versicherungspflicht erfordert keinen Antrag der Pflegeperson.

Die Rentenversicherungszugehörigkeit richtet sich nach § 126 SGB VI:

Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Die Fälligkeit der Beiträge regelt § 23 Abs. 1 SGB IV:

.... Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

Die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen regelt § 166 Abs. 2 SGB VI:

(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer
  1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches
    1. 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    2. 85 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    3. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
  2. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches
    1. 70 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    2. 59,5 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    3. 49 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht
  3. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches
    1. 43 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    2. 36,55 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    3. 30,1 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,
  4. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches
    1. 27 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,
    2. 22,95 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,
    3. 18,9 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

Die Bezugsgröße ist ein wichtiger Basiswert in der Sozialversicherung. Sie ist gemäß § 18 SGB IV eine dynamische Rechengröße.
Die Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2023 monatlich 3.395 € in den alten Bundesländern und 3.290 € in den neuen Bundesländern.

Die Beitragstragung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen regelt § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI:

(1) Die Beiträge werden getragen
  1. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen
    1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,
    2. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,
    3. Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

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