Geringverdiener Abrechnungsjahr 2016
Geringverdiener im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind nicht mit geringfügig Beschäftigten zu verwechseln.
Beispiel 1:
Abrechnungsjahr 2016
Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung von 300 €.
Es ist kein AN-Anteil einzubehalten.
Der AG hat die vollen SV-Beiträge zu übernehmen und abzuführen. Sie betragen im Jahr 2016:
- Rentenversicherung: 18,70%
- Arbeitslosenversicherung: 3,00%
- Pflegeversicherung: 2,35%
Hat der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet und ist ohne Elterneigenschaft, muss der AG auch die 0,25% Zusatzbeitrag übernehmen. In dem Fall beträgt der Beitrag also 2,60%.
Die Besonderheit in Sachsen (andere Aufteilung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) spielt hier keine Rolle, da der Arbeitgeber den Beitrag allein bezahlt. - Krankenversicherung: 14,60%.
Arbeitnehmeranteil von 7,30% und Arbeitgeberanteil von 7,30%
Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz spielt keine Rolle. Bei Geringverdienern ist der Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu erheben. Dieser wurde für 2016 bei 1,1 Prozent festgelegt.
Es sind also 14,6% und 1,1% zu erheben.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2016
Der Auszubildende hat in unserem Beispiel das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit fällt kein Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung an.
SV-Beiträge | Auszubildender | Arbeitgeber |
---|---|---|
Rentenversicherung | 0,00 € | 56,10 € |
Arbeitslosenversicherung | 0,00 € | 9,00 € |
Pflegeversicherung | 0,00 € | 7,05 € |
Krankenversicherung | 0,00 € | 47,10 € |
Summe | 0,00 € | 119,25 € |
Wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hätte und ohne Elterneigenschaft wäre, müsste der Arbeitgeber in der Pflegeversicherung auch den Zusatzbeitrag übernehmen. Der Beitrag würde von 7,05 € auf 7,80 € steigen.
Beispiel 2:
Abrechnungsjahr 2016
Der Auszubildende erhält eine Ausbildungsvergütung von 300 € und 100 € Urlaubsgeld.
Bis zum Betrag von 325 € ist kein AN-Anteil einzubehalten.
Der AG hat bis zum Betrag von 325 € die vollen SV-Beiträge zu übernehmen und abzuführen. Siehe Beispiel 1.
Für den übersteigenden Betrag von 75 € sind die normalen Beitragsberechnungsgrundsätze anzuwenden. Das wären:
- AG und AN tragen je die Hälfte.
- Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen ist zu beachten.
- Hat der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet und ist ohne Elterneigenschaft, muss er die 0,25% Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung tragen.
- In der Krankenversicherung muss der Auszubildende 8,4% tragen (also 1,1% mehr als der Arbeitgeber).
Die 8,4% setzen sich aus dem Arbeitnehmeranteil von 7,3% und dem für 2016 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1% zusammen.
Der Auszubildende hat in unserem Beispiel das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit fällt kein Zusatzbeitrag in der Pflegeversicherung an.
SV-Beiträge | Auszubildender (Arbeitnehmeranteile von 75 €) |
Arbeitgeber (Volle Beiträge für 325 € und Arbeitgeberanteile von 75 €) |
|
---|---|---|---|
Rentenversicherung | 7,01 € | 67,79 € | (60,78 € + 7,01 €) |
Arbeitslosenversicherung | 1,13 € | 10,88 € | (9,75 € + 1,13 €) |
Pflegeversicherung | 0,88 € | 8,52 € | (7,64 € + 0,88 €) |
Krankenversicherung | 6,30 € | 56,51 € | (51,03 € + 5,48 €) |
Summe | 15,32 € | 143,70 € |
Wenn der Auszubildende das 23. Lebensjahr vollendet hätte und ohne Elterneigenschaft wäre, müsste in der Pflegeversicherung auch der
Beitragszuschlag für Kinderlose gezahlt werden. Die Beiträge des Auszubildenden und des Arbeitgebers würden steigen.
Wäre der Ausbildungsbetrieb in Sachsen würde für den übersteigenden Betrag von 75 € eine andere Aufteilung
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile in der Pflegeversicherung erfolgen (AG-Anteil: 0,675% und AN-Anteil:1,675%).
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