Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2014 - Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro

Die Bestandsschutzregelung für Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 450 Euro endete am 31.12.2014.
Lag das Entgelt des Arbeitnehmers auch ab 2015 nicht höher als 450 Euro im Monat, musste die Beschäftigung zum Ende des Jahres 2014 abgemeldet und zum Jahresbeginn 2015 bei der Minijob-Zentrale als geringfügige Beschäftigung angemeldet werden.
Hintergrund: Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter.

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850,00 Euro.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter.

§ 276b Abs. 1 SGB VI (weggefallen ab 01.07.2019):

(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:
F * 400 + (2 - F) * (AE - 400).
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.

Der Absatz 2 enthält die Übergangsregelung für Bestandsfälle mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro.

Es gilt also für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone über 400 bis 450 Euro beschäftigt waren, die alte Formel und der neue Faktor für 2013.

Die betroffenen Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, bleiben über den Jahreswechsel hinaus in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, längstens aber bis zum 31.12.2014 (§ 276b SGB VI). Mit dieser Bestandsschutzregelung soll Arbeitnehmern, die sich bewusst für einen Versicherungsschutz entschieden haben, dieser Schutz erhalten bleiben.

Der Bestandsschutz gilt allerdings auch nur so lange, wie in den einzelnen Versicherungszweigen die Versicherungspflicht erhalten bleibt. Ändert sich das Arbeitsentgelt auf 400 Euro oder weniger, endet die Versicherungspflicht.

In der Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht jedoch nur so lange, wie nicht eine vorrangige Familienversicherung eintritt.

Arbeitnehmer mit einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis und einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro können sich von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Die Befreiungsmöglichkeit gibt es in der Rentenversicherung nicht.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss nicht beim zuständigen Versicherungsträger gestellt werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Das Schriftstück ist, mit einem Eingangsdatum versehen, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

In der Rentenversicherung ist die Befreiung frühestens ab dem 1. Januar 2015 möglich.

Wird ein Arbeitnehmer in den Jahren 2013 und 2014 von der Kranken- und/oder Arbeitslosenversicherungspflicht befreit, gilt ab diesem Zeitpunkt ein getrenntes Beitrags- und Meldeverfahren:

  • In der Krankenversicherung sind Pauschalbeiträge zur Minijob-Zentrale zu zahlen
  • In der Rentenversicherung und ggf. der Arbeitslosenversicherung sind weiterhin Pflichtbeiträge zur bisher zuständigen Krankenkasse.

Für die Meldungen gelten folgende Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel:

  • Meldung zur Minijob-Zentrale:
    Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 6000
  • Meldung zur Krankenkasse:
    Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 0100 oder 0110

Wer den Versicherungsschutz über den 31.12.2014 erhalten möchte, muss mit seinem Arbeitgeber einen 451-Euro-Job vereinbaren.

Alte Gleitzonenformel und der neue Faktor 2013 (0,7605)

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme (fiktives Arbeitsentgelt) für Bestandsfälle im Jahr 2013.

F * 400 + (2 - F) * (Arbeitsentgelt - 400)

vereinfacht mit Faktor für 2013:
0,7605 * 400 + (2 - 0,7605) *(Arbeitsentgelt - 400)
vereinfacht:
304,20 + 1,2395 *(Arbeitsentgelt - 400)
vereinfacht:
304,20 + 1,2395 * Arbeitsentgelt - 495,80
vereinfacht:

1,2395 * Arbeitsentgelt - 191,60

Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme (fiktives Arbeitsentgelt)
400,01 304,21
410,00 316,60
420,00 328,99
430,00 341,39
440,00 353,78
450,00 366,18

Die Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone ändern sich nicht.

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme nach der Formel:
    1,2395 * Arbeitsentgelt - 191,60
  2. Von dieser fiktiven Einnahme berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25% gezählt.
    Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung ist wegen der Besonderheiten der Beitragsverteilung eine modifizierte Form anzuwenden. Danach wird der für den Arbeitnehmer insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag durch Addition der getrennt berechneten gerundeten Anteile des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.
  3. Dann bestimmt man die AG-Beitragsanteile und zwar vom realen Arbeitsentgelt und unter Anwendung des halben Beitragssatzes.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (AG-Anteil nur 0,525%).
  4. Von den Gesamt-Beiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die AG-Beitragsanteile (die unter Punkt 3 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die AN-Beitragsanteile.

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