Übergangsregelung für Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro - Ab 1. Juli 2019 entfallen

Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 die Minijob-Reform gebilligt. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Entsprechend wurde die Grenze für das monatliche Gleitzonenentgelt auf 850 Euro angepasst. Die Gleitzone ging dann von 450,01 bis 850,00 Euro.

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800,01 bis 850 Euro erzielten, blieb es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Gleitzonenregelung wurde nicht angewendet und die Beiträge wurden weiterhin aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Die Beschäftigten konnten jedoch bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Die Erklärung war nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Die Übergangsregelung ist mit der Anhebung der Gleitzone auf 1.300 Euro ab 1. Juli 2019 entfallen (§ 276b SGB VI ist weggefallen).

§ 276b Abs. 2 SGB VI (weggefallen ab 01.07.2019):

(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Der Arbeitnehmer konnte also die neue Gleitzonenregelung wählen. Die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung war finanziell in aller Regel vorteilhaft.

Die Fortgeltung der regulären Beitragsberechnung für Entgelte zwischen 800,01 Euro und 850 Euro war nicht befristet. Nur die Erklärung zur Anwendung der neuen Gleitzonenregelung konnte nur bis zum 31.12.2014 schriftlich beim Arbeitgeber abgegeben werden.

Der § 276b Abs. 1 SGB VI definiert die Bestandsschutzregelung für Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro.


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