Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2017
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der Höchstzuschuss für 2017 beträgt: 317,55 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre.
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung ist zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55% gestiegen. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2017 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2017 bei 4.350,00 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2017 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes.
- Der Beitragssatz für 2017 in der Pflegeversicherung liegt bei 2,55% (mit Elterneigenschaft)
und 2,80% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 1,275% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 0,775% in Sachsen
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2017) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 400,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 50,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
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Höchstzuschuss (7,30% von 4.350,00 €) |
317,55 € |
Hälfte des Beitrags von 400,00 € | 200,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
200,00 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (0,775% bzw. 1,275% von 4.350,00 €) |
33,71 € | 55,46 € |
Hälfte des Beitrags von 50,00 € | 25,00 € | 25,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
25,00 € | 25,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2017 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2017 bei 4.350,00 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2017 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes.
- Der Beitragssatz für 2017 in der Pflegeversicherung liegt bei 2,55% (mit Elterneigenschaft)
und 2,80% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 1,275% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 0,775% in Sachsen - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 650,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 120,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
---|---|
Höchstzuschuss (7,30% von 4.350,00 €) |
317,55 € |
Hälfte des Beitrags von 650,00 € | 325,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
317,55 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (0,775% bzw. 1,275% von 4.350,00 €) |
33,71 € | 55,46 € |
Hälfte des Beitrags von 120,00 € | 60,00 € | 60,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
33,71 € | 55,46 € |
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