Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2020
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der Höchstzuschuss für 2020 beträgt: 367,97 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2020 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2020 bei 4.687,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2020 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,55%). Damit ergeben sich 7,85% (7,3% + 0,55%)
- Der Beitragssatz für 2020 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,05% (mit Elterneigenschaft) und 3,30% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 1,525% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 1,025% in Sachsen
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2020) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 600,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 80,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
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Höchstzuschuss (7,85% von 4.687,50 €) |
367,97 € |
Hälfte des Beitrags von 600,00 € | 300,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
300,00 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
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Höchstzuschuss (1,025% bzw. 1,525% von 4.687,50 €) |
48,05 € | 71,48 € |
Hälfte des Beitrags von 80,00 € | 40,00 € | 40,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
40,00 € | 40,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2020 ein Gehalt von 5.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2020 bei 4.687,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2020 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,55%). Damit ergeben sich 7,85% (7,3% + 0,55%)
- Der Beitragssatz für 2020 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,05% (mit Elterneigenschaft) und 3,30% (ohne Elterneigenschaft)
Der AG-Anteil beträgt 1,525% (außer Bundesland Sachsen) bzw. 1,025% in Sachsen - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 800,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 150,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
---|---|
Höchstzuschuss (7,85% von 4.687,50 €) |
367,97 € |
Hälfte des Beitrags von 800,00 € | 400,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
367,97 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (1,025% bzw. 1,525% von 4.687,50 €) |
48,05 € | 71,48 € |
Hälfte des Beitrags von 150,00 € | 75,00 € | 75,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
48,05 € | 71,48 € |
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