Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2024
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der Höchstzuschuss für 2024 beträgt: 421,76 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Der AG zahlt einen Höchstzuschuss in der Höhe, der als AG-Anteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2024 ein Gehalt von 6.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2024 bei 5.175,00 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,85%). Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
- Der Beitragssatz für 2024 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,40% (mit Elterneigenschaft) und 4,00% (ohne Elterneigenschaft). Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den
Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2024) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 700,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 100,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
---|---|
Höchstzuschuss (8,15% von 5.175,00 €) |
421,76 € |
Hälfte des Beitrags von 700,00 € | 350,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
350,00 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (1,20% bzw. 1,70% von 5.175,00 €) |
62,10 € | 87,98 € |
Hälfte des Beitrags von 100,00 € | 50,00 € | 50,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
50,00 € | 50,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2024 ein Gehalt von 6.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2024 bei 5.175,00 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2024 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (0,85%). Damit ergeben sich 8,15% (7,3% + 0,85%)
- Der Beitragssatz für 2024 in der Pflegeversicherung liegt bei 3,40% (mit Elterneigenschaft) und 4,00% (ohne Elterneigenschaft). Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den
Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,70% bzw. in Sachsen 1,20%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil. - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 900,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 180,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
---|---|
Höchstzuschuss (8,15% von 5.175,00 €) |
421,76 € |
Hälfte des Beitrags von 900,00 € | 450,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
421,76 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (1,20% bzw. 1,70% von 5.175,00 €) |
62,10 € | 87,98 € |
Hälfte des Beitrags von 180,00 € | 90,00 € | 90,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
62,10 € | 87,98 € |
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