Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers für 2025
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sind für die Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers notwendig.
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Der Höchstzuschuss für 2025 beträgt: 471,32 € monatlich (alle Bundesländer). Beispiele zur Berechnung folgen weiter unten. |
Berechnung des Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers (geplant)
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Aus diesem Grund ist der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Pflegeversicherung des Arbeitnehmers in Sachsen niedriger.
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Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest. Höchstens erhält der AN als Zuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Pflegeversicherung tatsächlich aufwendet. |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des halben Beitrag (Beispiel 1):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2025 ein Gehalt von 6.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2025 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,25%). Damit ergeben sich 8,55% (7,3% + 1,25%)
- Der Beitragssatz für 2025 in der Pflegeversicherung soll bei 3,60% (mit Elterneigenschaft) und 4,20% (ohne Elterneigenschaft) liegen.
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest.
Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,80% bzw. in Sachsen 1,30%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
(Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2025) - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 700,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 140,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
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Höchstzuschuss (8,55% von 5.512,50 €) |
471,32 € |
Hälfte des Beitrags von 700,00 € | 350,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
350,00 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (1,30% bzw. 1,80% von 5.512,50 €) |
71,66 € | 99,23 € |
Hälfte des Beitrags von 140,00 € | 70,00 € | 70,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
70,00 € | 70,00 € |
Berechnung des Zuschuss mit Anwendung des Höchstzuschuss (Beispiel 2):
- Arbeitnehmer ist privat versichert und hat im März 2025 ein Gehalt von 6.000,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 €
- 7,30% ist der Arbeitgeberanteil des für 2025 festgelegten allgemeinen Beitragssatzes. Dazu kommt auch die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (1,25%). Damit ergeben sich 8,55% (7,3% + 1,25%)
- Der Beitragssatz für 2025 in der Pflegeversicherung soll bei 3,60% (mit Elterneigenschaft) und 4,20% (ohne Elterneigenschaft) liegen.
Die Beitragssatzerhöhung zur Pflegeversicherung auf 3,60 Prozent steht noch nicht endgültig fest.
Der bei Kinderlosigkeit zu zahlende Beitragszuschlag hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil.
Damit beträgt der Arbeitgeber-Anteil 1,80% bzw. in Sachsen 1,30%. Die Entlastung von Eltern mit mehr als einem Kind ab 1. Juli 2023 hat keinen Einfluss auf den Arbeitgeber-Anteil. - Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll 1.000,00 € betragen
- Der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung soll 200,00 € betragen
Private Krankenversicherung | Alle Bundesländer |
---|---|
Höchstzuschuss (8,55% von 5.512,50 €) |
471,32 € |
Hälfte des Beitrags von 1.000,00 € | 500,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
471,32 € |
Private Pflegeversicherung | Bundesland Sachsen | Restliche Bundesländer |
---|---|---|
Höchstzuschuss (1,30% bzw. 1,80% von 5.512,50 €) |
71,66 € | 99,23 € |
Hälfte des Beitrags von 200,00 € | 100,00 € | 100,00 € |
zu zahlender AG-Zuschuss (immer der niedrigere Wert von beiden) |
71,66 € | 99,23 € |
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