Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte - Regelung bis 2013
Gesetzliche Grundlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Fassung bis 31.12.2013):
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
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- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
2014 wurde der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.
§ 9 Abs. 2 EStG (Fassung bis 31.12.2013):
Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Behinderte Menschen,können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
- deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
- deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
Das Bundesfinanzministerium hat mit einem BMF-Schreiben vom 03.01.2013 (IV C 5 - S 2351/09/10002) eine Verwaltungsanweisung zur Entfernungspauschale veröffentlicht.
Grundsätzliches
- Die Entfernungspauschale ist unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren.
- Es kommt nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an (Pauschale).
- Die Entfernungspauschale wird auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt. Wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.
- Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken. Maßgebend bei Flügen sind nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.3.2009, VI R 42/07).
- Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind auch Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
- Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.
Es gilt: Zahl der Arbeitstage * volle Entfernungskilometer * 0,30 Euro - Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden
- Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
- Bei der Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Dabei
sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs). - Bei jedem Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ist die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken zum Abholen von Mitfahrern dürfen nicht in die Entfernungsermittlung einbezogen werden.
- Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen (z. B. Parkgebühren, Finanzierungskosten, Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls).
- Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
- Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal mit 15% erheben, soweit diese Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen kann.
- Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zulässig.
- Bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf maximal 4.500 Euro, übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.
Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale - kürzeste Straßenverbindung
Bundesfinanzhof Urteil vom 12.12.2013, VI R 49/13
Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Tatbestand:
Ein Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 1.452 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend. Er legte der Berechnung für die Entfernungspauschale 22 km als Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner
Arbeitsstätte zugrunde. Für die Fahrten nutzte er ein Kraftfahrzeug.
Im Einkommensteuerbescheid erkannte das Finanzamt Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 726 EUR an
(220 Tage x 11 km x 0,30 EUR). Hierbei legte es als kürzeste Straßenverbindung eine Strecke von 11 km zugrunde, die durch einen mautpflichtigen
Tunnel führt.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Das FG hat der Berechnung der Entfernungspauschale zu Recht die Straßenverbindung über den A-Tunnel zugrunde gelegt.
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Verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 2. Halbsatz EStG als die kürzeste Straßenverbindung ist die von dem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung dann, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind (z.B. Senatsurteil vom 16. November 2011 VI R 19/11, BFHE 236, 65, BStBl II 2012, 520).
Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es unerheblich, wenn bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 24.09.2013, VI R 20/13
Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und bei der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Leitsätze:
1. Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
2. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Der Kläger nutzte für die Fahrten zu seiner Arbeitsstätte ein Moped. Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verläuft durch einen
mautpflichtigen Tunnel und beträgt 9 km. Der Tunnel darf nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 60 km/h beträgt. Das Moped des Klägers erreicht diese Geschwindigkeit nicht. Daher nutzt der Kläger eine Bundesstraße.
Er wollte in der Einkommensteuererklärung die längere Strecke von 27 km ansetzen. Das Finanzamt gewährte aber nur die 9 km.
Damit ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel nicht benutzt werden darf.
Es geht dem Gesetzgeber und dem Gericht um den Vereinfachungsgedanken der Pauschalierung. Jede andere Entscheidung würde zu unsinnigen Einzelfallprüfungen
führen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11
"Offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine Zeitersparnis von mindestens
20 Minuten - Fehlende Aufteilung des beruflich veranlassten Anteils an Reisekosten bei Besuch einer Computermesse
Leitsätze:
Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Insbesondere kann nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden, weil § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG für jeglichen Arbeitsweg anzuwenden ist und bei einer solchen Auslegung für kürzere Strecken, beispielsweise wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert, praktisch keinen Anwendungsbereich mehr hätte, weil in diesem Fall eine zeitliche Verkürzung auf der schnellsten Strecke nicht mehr als 20 Minuten ergeben könnte. Hieraus ist ersichtlich, dass zeitliche Erfordernisse ins Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten gesetzt werden müssen. Entsprechend ist die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.
Bundesfinanzhof Urteil vom 16.11.2011, VI R 46/10
Keine Berücksichtigung einer tatsächlich nicht benutzten Verbindung als "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte - Pauschalierung dient der Vereinfachung
Leitsätze:
- "Offensichtlich" verkehrsgünstiger i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
- Zu vergleichen sind die kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzte längere Straßenverbindung. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bleiben dagegen unberücksichtigt.
Entfernungspauschale bei zwei Fahrten zur Arbeitsstätte pro Tag
Das Hessische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 06.02.2012 (4 K 3301/09) entschieden, dass mit der Entfernungspauschale auch die zweite tägliche Fahrt eines Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte abgegolten ist.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet, weil das Finanzamt in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zu Recht jeweils nur für eine Fahrt pro Arbeitstag Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der jeweiligen Entfernungspauschalen berücksichtigt hat. Die darüber hinausgehende Berücksichtigung der Entfernungspauschalen für eine zweite arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird weder durch die für die Streitjahre geltende gesetzliche Regelung zugelassen, noch ist sie verfassungsrechtlich geboten.
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Nach diesen gesetzlichen Regelungen ist für jeden Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, der sich aus der Entfernung zur Wohnung ergebende Betrag anzusetzen, und zwar unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel benutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte.
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Es begegnet auch grundsätzlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die einmal pro Arbeitstag zu berücksichtigende Entfernungspauschale weitere Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an einem Arbeitstag einbezogen sind. Zwar kommt es insoweit zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die trotz geringerer tatsächlicher Aufwendungen ebenfalls die volle Entfernungspauschale erhalten, und zu einer weiteren Ungleichbehandlung dadurch, dass grundsätzlich zweimal am Tag anfallende Fahrtaufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden können. Diese Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips durch die lediglich einmalige Berücksichtigung einer Entfernungspauschale pro Tag verstößt jedoch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz weil insoweit der Gesetzgeber den ihm zur Verfügung stehenden Typisierungsspielraum nicht verletzt hat. Mehrfachfahrten, insbesondere Fahrten, die aufgrund von zeitlich weit auseinander liegenden Zeiten am selben Tag notwendig werden, stellen atypische Sachverhalte dar, die im Verhältnis zu der Mehrzahl der Steuerpflichtigen die Ausnahme sind.
Ausführliche Informationen zur Entfernungspauschale ab 2014
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