Zuschläge für Schichtarbeit

Grundsätzliches

Einen gesetzlichen Anspruch auf Schichtzuschläge oder Wechselschichtzulagen gibt es nicht. Ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag ergeben. Mit Ausnahme der Zuschläge für Nachtarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge und Zulagen.

Schichtzuschläge oder Wechselschichtzulagen sind steuer- und beitragspflichtig.

Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei. Alle anderen Zuschläge sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Eine Ausnahme bildet ein möglicher Zuschlag für Spätarbeit.
Der für die Zeit ab 20 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit.

Bundesfinanzhof - Urteil vom 07.07.2005 - IX R 81/ 98

Leitsätze:

Zuschläge für Wechselschichtarbeit, die der Arbeitnehmer für seine Wechselschichttätigkeit regelmäßig und fortlaufend bezieht, sind dem steuerpflichtigen Grundlohn zugehörig; sie sind auch während der durch § 3b EStG begünstigten Nachtzeit nicht steuerbefreit.

Bundesfinanzhof - Urteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16

Leitsätze:

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Da der Zuschlag für Dienst zu wechselnden Zeiten ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse zielt, kommt auch eine teilweise Steuerfreistellung nicht in Betracht.

Ausführliche Informationen zur Schichtarbeit und Schichtsystemen


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