Berechnung des Elterngeldes

Aktuelles

Neue Regelungen beim Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 (Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024)
Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

  • Geburten bis zum 31. März 2024 (alte Regelung): Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte 300.000 Euro. Alleinerziehende 250.000 Euro.
  • Geburten ab dem 1. April 2024: Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende 200.000 Euro.
  • Geburten ab dem 1. April 2025: Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende 175.000 Euro.

Die Grenze des zu versteuernden Einkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Paare und für Alleinerziehende auf 175 000 Euro gesenkt (Änderung des § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Die Regelungen in § 28 Abs. 1a und Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthalten Übergangsvorschriften.
(1a) Für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) § 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. Für die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 200 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200 000 Euro beträgt.

Im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22. Dezember 2023 (am 29.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet) gab es noch andere Regelungen. Die Einkommensgrenzen für gemeinsam Elterngeldberechtigte und für Alleinerziehende waren unterschiedlich. Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die obige Regelung eingeführt.


Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen - Bundessozialgericht Urteil vom 7. September 2023, B 10 EG 2/22 R
Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.


Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - Gesetzentwurf am 29.01.2021 vom Bundestag angenommen - Bundesrat stimmt am 12.02.2021 zu
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einen Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt, der den Bezug von Elterngeld flexibler gestaltet. Die darin enthaltenen Corona-Sonderregelungen, die sicherstellen sollen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Elterngeld- und Partnerschaftsbonusbezug haben, reichen der Länderkammer aber nicht aus. In einer zusätzlichen Entschließung fordert sie daher die Bundesregierung auf, die nur für 2020 geschaffene Möglichkeit der Verschiebung der Elternzeit systemrelevanter Eltern bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern (Bundesrat 1000. Sitzung am 12.02.2021).
Neue Regelungen ab 01.09.2021:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs und während der Elternzeit von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Flexibilisierung des Partnerschaftsbonus (Stundenkorridor wird auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert).
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat beziehungsweise zwei weitere Elterngeld Plus-Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wird für Paare mit gemeinsamen Elterngeldanspruch auf 300.000 Euro gesenkt. Die Grenze für Alleinerziehende bleibt bei 250.000 Euro.

Das zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wurde am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit zu großen Teilen am 1. September 2021 in Kraft.

Grundsätzliches

Das Bundeserziehungsgeld gab es für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren wurden. Das Bundeserziehungsgeld wurde für Kinder, die seit dem 1. Januar 2007 geboren sind, durch das Elterngeld ersetzt. Die Bezugszeit des Erziehungsgeldes war damit spätestens Anfang 2009 beendet.
Die gesetzlichen Regelungen enthält das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG).
Informationen zum Elterngeld vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

Diese Varianten lassen sich miteinander kombinieren.

Mutterschaftsleistungen (Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) werden auf das Elterngeld angerechnet. Bei der Anrechnung kommt es darauf an, ob die Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind oder für ein anderes Kind gezahlt werden.

Die Elternzeit ist der Zeitraum der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung besteht ein Rechtsanspruch.
Mütter und Väter haben in ihrem jeweiligen Arbeitsverhältnis einen eigenständigen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Der Elternzeitanspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Elternzeiten für mehrere Kinder überschneiden. Pro Kind kann die Dauer der Elternzeit also bis zu 36 Monate betragen.
Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes ist möglich. Hier gab es 2015 eine Änderung.

Regelungen für Geburten bis 30. Juni 2015 Regelungen für Geburten ab 1. Juli 2015
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes möglich.
Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Dazu gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10. Mai 2016 (9 AZR 145/15). Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 23/16 des Bundesarbeitsgericht:

Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.

Spätestens 7 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss dem Arbeitgeber die entsprechende Mitteilung des Arbeitnehmers vorliegen.

Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate an Vater und Mutter gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate Elterngeld erhalten. Die zwei weiteren Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn sie das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen.
Diese klassische Variante bleibt auch mit der Einführung des "Elterngeld Plus" erhalten.
Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zum "Elterngeld Plus" in Kraft. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.
Eltern können sich künftig entweder für eine der beiden Varianten entscheiden oder beide kombinieren.
Damit ermöglicht die neue Regelung beiden Elternteilen zu arbeiten und gleichzeitig Elterngeld zu erhalten. Ein Monat klassisches Elterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Eltern können nun bis zu 28 Monate Auszeit in Anspruch nehmen und dabei bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten (ab 01.09.2021 gelten 32 Wochenstunden). Der Zeitraum ergibt sich, wenn Eltern zusätzlich den sogenannten Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.

Mit dem am 14.09.2011 veröffentlichten Beschluss v. 19.08.2011 (1 BvL 15/11) verwarf das Bundesverfassungsgericht eine Anfrage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zur Verfassungsmäßigkeit der Elterngeld-Regelung als unzulässig. In der Vorlage ging es um die Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, nach dem der Bezug von Elterngeld für 14 Monate durch einen Elternteil grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern mindestens zwei Monate Elterngeld vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden müssen, gegen das Grundgesetz verstößt.
Auszug aus den Gründen:

Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem "Zuständigkeitsbereich" der Mutter zugeordnet würde.
....
Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter - und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks - zumindest als möglich erscheinen.

Das Elterngeld ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).
Die Anwendung des Progressionsvorbehalts gilt nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.09.2009 (VI B 31/09) auch für den Sockelbetrag des Elterngeldes.

Höhe des Elterngeldes - Klassische Variante (§ 2 BEEG)

Höhe des "Elterngeld Plus"

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Höchstens werden aber 1.800 Euro und mindestens 300 Euro gezahlt. Als Berechnungsgrundlage gilt nur das zu versteuernde Einkommen. Steuerfreie Zuschläge aus Sonntags- oder Nachtarbeit fließen damit nicht in die Berechnung des Elterngelds ein.

Ab 2011 gibt es den Höchstbetrag von 1.800 Euro Elterngeld im Monat zwar weiter, doch werden künftig ab 1.240 Euro bereinigtem Nettoeinkommen nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt (Haushaltsbegleitgesetz 2011).

Ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 Euro gibt es einen Übergangsbereich. Dort wird der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro abgeschmolzen, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet. Bei einem Betrag von 1.240 Euro sind dann 65% erreicht (40 Euro / 2 Euro = 20; 20 * 0,1% = 2 %).

Wenn das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1% für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100%.
100% sind bei 340 Euro erreicht
1.000 Euro - 340 Euro = 660 Euro
330 * 0,1% = 33%
67% + 33% = 100%

Der Elterngeldanspruch entfällt ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen. Hier gab es in der Vergangenheit einige Änderungen.
Die Regelungen finden sich im § 1 Abs. 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der § 28 Abs. 1a und Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthält Übergangsvorschriften.

  • Geburten vor dem 1. September 2021: Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte 500.000 Euro. Alleinerziehende 250.000 Euro.
  • Geburten nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024: Einkommensgrenze für gemeinsam Elterngeldberechtigte 300.000 Euro. Alleinerziehende 250.000 Euro.
  • Geburten ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025: Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende 200.000 Euro.
  • Geburten ab dem 1. April 2025: Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende 175.000 Euro.

Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen. Das zu versteuernde Einkommen ist zu unterscheiden vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist als das zu versteuernde Einkommen.

Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen.


Keine Berücksichtigung von steuerfreien Zuschlägen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 05.04.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge aus Sonntags- oder Nachtarbeit nicht in die Berechnung des Elterngelds einfließen. Bei der Entscheidung B 10 EG 3/11 R ging es um einen Zeitraum vor 2011. Ab dem Jahr 2011 wurde das Gesetz präzisiert. Seither ist eindeutig klargestellt, dass nur das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage gilt. Das Gesetz wurde später nochmals präzisiert.
§ 2 Abs. 1 BEEG:

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
  1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
  2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

Die Bundesrichter haben aber auch für den Zeitraum vor 2011 entschieden, dass die Zuschläge nicht als Einkommen zu werten waren. Deshalb könnten sie bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt werden.


Keine Berücksichtigung sonstiger Bezüge

§ 2c Abs. 1 BEEG:

....
Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.
....

Damit werden Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Erfolgsbeteiligungen u.ä. Leistungen bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt nicht berücksichtigt.
Das hat das Bundessozialgericht am 29. Juni 2017 nochmals bestätigt (B 10 EG 5/16 R).
Auszug aus der Pressemitteilung 30/2017 des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2017 - Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld:

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. ....
....
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.

Bundessozialgericht Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 3/18 R
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Für die sonstigen Bezüge und ihre Abgrenzung von laufendem Arbeitslohn sind allein die lohnsteuerrechtlichen Begriffsbestimmungen maßgebend. Anders ausgedrückt ist hiernach jeder im Bemessungszeitraum zugeflossene Einkommensbestandteil, der lohnsteuerrechtlich sonstiger Bezug ist, auch elterngeldrechtlich sonstiger Bezug.
Ist eine Lohn- oder Gehaltsnachzahlung des Arbeitgebers danach als sonstiger Bezug nach § 2c Abs 1 S 2 BEEG zu bewerten, kann er dem Bemessungsentgelt nicht zugeordnet werden, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Nachzahlung schuldet oder der Arbeitnehmer diese "erwirtschaftet" oder "erarbeitet" also "erzielt" hat.

Gehaltsnachzahlungen müssen beim Elterngeld berücksichtigt werden - Bundessozialgericht Urteil vom 27.06.2019, B 10 EG 1/18 R
Auzug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.06.2019:

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) "erarbeitet" hat, ist der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte "im Bemessungszeitraum hat". Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18. September 2012.

Entscheidend ist damit bei der Berechnung nicht, wann das Geld verdient worden ist, sondern wann es zur Verfügung stand.


Höheres Elterngeld für Frauen nur bei Einkommensverlusten wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung - Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 10 EG 1/22 R
Auzug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2023:

Einer schwangeren Frau steht kein höheres Elterngeld zu, wenn sie im Bemessungszeitraum arbeitslos war und ihren bisherigen Beruf schwangerschaftsbedingt nicht wieder aufnehmen konnte. Vielmehr kommt die Gewährung eines höheren Elterngelds nur in Betracht, wenn Ursache des geringeren Erwerbseinkommens eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung war. ....

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Monate der Arbeitslosigkeit vor der Geburt ihres Kindes bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben und durch frühere Monate mit Erwerbseinkommen ersetzt werden, wie dies bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung vorgesehen ist. Eine solche Erkrankung lag bei ihr nicht vor. Die gesetzliche Regelung ist auch nicht entsprechend anzuwenden. ....


Provisionen können Elterngeld erhöhen - Provisionszahlungen als sonstige Bezüge bleiben beim Elterngeld unberücksichtigt

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2017

Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht.
....
Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils B 10 EG 7/17 R vom 14.12.2017:

Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit werden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c Abs 1 S 2 BEEG in der gemäß § 27 Abs 1 S 3 BEEG ab dem 1.1.2015 gültigen Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, aaO). Nach Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte erfasst diese Ausnahme alle Entgeltbestandteile, die abweichend vom regelmäßigen - hier monatlichen - Lohnzahlungszeitraum abgerechnet und gezahlt werden.

Mit dieser doppelten Anknüpfung an das materielle und das Steuerverfahrensrecht eröffnet schon der Wortlaut des § 2c Abs 1 S 2 BEEG keinen Auslegungsspielraum dafür, bei der Elterngeldbemessung auf andere als steuerrechtliche Begriffe zurückzugreifen wie etwa auf denjenigen der Einmalzahlung iS des § 23a SGB IV. Deshalb lässt das Gesetz in seiner ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung auch keine elterngeldspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der sonstigen Bezüge mehr zu. Vielmehr entspricht nur eine strenge Bindung an das formelle und materielle Steuerrecht der erklärten Zielsetzung des Gesetzgebers, wie sie maßgeblich in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommt.
....

Die Verbindlichkeit der beschriebenen materiell-rechtlichen Zuordnungsregelungen des Steuerrechts für die Elterngeldbemessung wird durch den Verweis in § 2c Abs 1 S 2 BEEG auf die Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren noch verstärkt. Eine nach dessen Durchführung bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung bindet auch die Beteiligten des Elterngeldverfahrens. Die durch diese Anmeldung erfolgte Einordnung von Lohnbestandteilen haben die Elterngeldstellen und Sozialgerichte materiell-rechtlich nicht mehr zu prüfen, sondern ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Rechtsstellung des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren.


Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 25.06.2020 (Urteil B 10 EG 3/19 R)

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist.
....
Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500,00 bis 600,00 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hat anders als das Sozialgericht - der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben.
Das Bundessozialgericht hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie - wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids - überholt ist.

Lohnersatzleistungen werden bei der Berechnung von Elterngeld nicht mit zugrunde geglegt

Basis der Berechnung darf nur das reguläre Erwerbseinkommen (einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit) sein, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt eines Kindes durchschnittlich erzielt wurde. Gegen die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen gab es mehrere Klagen. Das Bundessozialgericht hat aber in mehreren Urteilen am 17.02.2011 die Nichtberücksichtigung der Lohnersatzleistungen bestätigt.

Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 17/09 R
Leitsätze:

1. Streikgeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
2. Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 20/09 R
Leitsätze:

1. Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
2. Das Anknüpfen der Berechnung des Elterngelds an das in dem maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 17.2.2011, B 10 EG 21/09 R
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG. Es fällt nach Auffassung des Senats insbesondere nicht unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG.

Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV-Empfängern (Arbeitslosengeld II), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag

Das Elterngeld wird ab 2011 bei Hartz IV-Empfängern (Arbeitslosengeld II), bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet (auch der Mindestbetrag von 300 Euro).
Eine Ausnahme gibt es für Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Diese Personen erhalten ab dem 01.01.2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, maximal aber 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei.


Mindestsatz Elterngeld - Berücksichtigung der Elternzeit beim Elterngeld

Wenn zwischen der Geburt des ersten und des zweiten Kindes nicht gearbeitet wird (also Elternzeit auf Elternzeit folgt) müssen sich die Eltern in vielen Fällen mit dem Mindestsatz Elterngeld beim zweiten Kind begnügen. Das Bundessozialgericht hat auf Grund mehrerer Klagen diese Rechtsauffassung bestätigt.

Beispiel:

  • Vor der Geburt des ersten Kindes guter Verdienst
  • Elterngeld 1.500 Euro (angenommen) für 12 Monate
  • Weitere 2 Jahre Elternzeit wurden beansprucht
  • Am Ende der Elternzeit Geburt des zweiten Kindes
  • Elterngeld 300 Euro (Mindestsatz), da als Berechnungsgrundlage die letzten 12 Monate vor der Geburt gelten

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 1 BvR 2712/09 vom 6.6.2011).

Auszug aus den Gründen für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde:

Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundaussage: Das Elterngeld soll keine Herdprämie sein! Es soll keinen Anreiz bieten, aus dem Beruf auszusteigen.

Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile (Besonderheit bei der Berechnung des Elterngeldes bei vorheriger Kurzarbeit).

Elterngeld für Geschwisterkinder (Geschwisterbonus)

§ 2a BEEG:

(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit
  1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
  2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.
(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.
(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
....

Damit gelten folgende Altersgrenzen für den Anspruch auf den Geschwisterbonus:

  • bei zwei Kindern im Haushalt, bis das ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist;
  • bei drei und mehr Kindern im Haushalt dürfen mindestens zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sein;
  • bei einem behinderten Geschwisterkind im Haushalt, bis das Kind vierzehn Jahre alt ist.

Das ansonsten zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht.

Elterngeld bei Mehrlingsgeburten und Mehrlingsbonus

Eltern von Zwillingen konnten früher für beide Kinder Elterngeld bekommen. Das Bundessozialgericht gab am 27.06.2013 einer Familie aus Bayern Recht.
Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn und weitere zwei Monate für seine Tochter beantragt, die Mutter zwölf Monate für ihre Tochter und zwei weitere für ihren Sohn. Das Amt hatte das Elterngeld nur 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen bewilligt. Das Bundessozialgericht sah das anders (B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).
Auszug aus der Medieninformation Nr. 19/13:

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juni 2013 entschieden, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Der Elterngeldanspruch ist allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt. Dabei kann ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stehen also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu.

Das Urteil ist durch eine gesetzliche Änderung ab 01.01.2015 ohne Bedeutung. Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben damit nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld.

§ 2a Abs. 4 BEEG:

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.

Es werden also zusätzlich zum ansonsten zustehenden Elterngeld in Höhe des prozentualen Satzes oder zum Mindestbetrag von 300 Euro für jedes weitere Mehrlingskind monatlich jeweils 300 Euro gezahlt.

Mit dem vom Bundesrat am 28.11.2014 angenommenen Gesetz zur Einführung des "Elterngeld Plus" mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erfolgt eine Änderung. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur noch ein Anspruch auf Elterngeld. Für die weiteren Mehrlinge wird aber der Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro weiterhin gezahlt.

Die gesetzliche Klarstellung erfolgt im § 1 Abs. 1 BEEG. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

Elterngeld bei Teilzeitarbeit nach der Geburt

Nach § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer:
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Der § 1 Abs. 6 BEEG präzisiert:

Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

Vor dem 01.09.2021 galten 30 Wochenstunden als Arbeitszeit für Mütter und Väter, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen.

Die Höhe des Elterngeldes bei Teilzeitarbeit bestimmt der § 2 Abs. 3 BEEG:

Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.6.2013 (C-415/12) darf eine Verkürzung der Arbeitszeit nicht dazu führen, dass im Bezugszeitraum noch nicht genommener Urlaub wegfällt. (weiter ...)

Krankenversicherung bei Bezug von Elterngeld und in der Elternzeit

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort.

Aus dem Elterngeld sind keine Beiträge zu leisten. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst, nicht für andere beitragspflichtige Einnahmen.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit privat krankenversichert. Sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Damit müssen die Versicherungsprämien komplett selbst getragen werden (auch den bisherigen Beitragszuschuss des Arbeitgebers).

Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit (Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze und unterhalb der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze) wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.

Privatversicherte Arbeitnehmer können infolge der reduzierten Arbeitszeit wieder versicherungspflichtig werden. Sie können aber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen (§ 8 Abs. 1 SGB V).

Änderung der Steuerklassen von Eltern für mehr Elterngeld

Das Elterngeld berechnet sich bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach dem Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vom Elternteil, welches seine Tätigkeit für den Bezugszeitraum nicht ausübt. Die Höhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens. Nach §2 BEEG beträgt es höchstens 1.800 € und mindestens 300 € im Monat.

Um ein höheres Elterngeld zu bekommen wechseln einige Eltern in für sie eigentlich ungünstige Steuerklassenkombinationen. Der betreuende Elternteil wechselt also auch zur Steuerklasse 3, wenn er weniger verdient. Mit diesem Wechsel hat er mehr Nettoeinkommen und damit mehr Elterngeld. Der andere Elternteil in der Steuerklasse 5 hat zwar erst einmal weniger Nettoeinkommen durch einen höheren Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuererklärung wird die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aber zurückgeholt.
Es gilt: Die Steuerklasse hat für die Höhe des Elterngelds endgültige Folgen. Bei der Lohnsteuer bestimmt die Steuerklasse nur den vorläufigen Abzug. Eine ungünstige Steuerklasse kostet beim Lohnersatz unwiederbringlich Geld.

Wird der Steuerklassenwechsel rechtzeitig vorgenommen, kann das Nettoeinkommen über einen großen Teil des 12-Monatszeitraums erhöht werden, der für die Bemessung des Elterngelds zugrunde gelegt wird. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen kommt aber nicht in Betracht.

Mehrere Sozialgerichte haben diese Praxis gebilligt, da der Gesetzgeber diese Gestaltungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen hat. Das Bundessozialgericht hat sich den Vorinstanzen angeschlossen und entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Dieser Schritt wird damit als eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit angesehen. Den Eltern kann somit kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden.

Das Risiko dieser Steuerklassenwahl besteht beim Besserverdienenden Ehegatten. Er hätte ja die Steuerklasse 5 und damit im Falle einer längeren Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit weniger Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld.

Im Folgemonat der Geburt des Kindes sollte dann der nun allein verdienende Ehemann in die Steuerklasse III und die Ehefrau in die Steuerklasse V wechseln. Dieser Wechsel beeinflusst die Höhe des Elterngeldes nicht mehr.

Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidet (Bundessozialgerichts 28.03.2019; B 10 EG 8/17 R)
Auszug aus der Pressemitteilung vom 28.03.2019:

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. ....
Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

§ 2c Abs. 3 BEEG:

Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Kalendermonat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Damit haben verheiratete Elternteile unabhängig von der Einkommensverteilung die Möglichkeit, sieben Monate vor der Geburt in Steuerklasse III zu wechseln und können so ein höheres Elterngeld beziehen.

Berechnung des Arbeitslosengelds bei einer Kündigung nach langer Elternzeit

Das Bundessozialgericht hält mit dem Urteil B 11 AL 19/10 R vom 25.08.2011 an seiner bisherigen Rechtsprechung zur fiktiven Bemessung von Arbeitslosengeld in Fällen, in denen in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, fest. Damit müssen die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, als ihnen nach ihrem früheren Gehalt zustehen würde.

Eine fiktive Bemessung ist immer dann vorzunehmen, wenn eine Regelbemessung nicht möglich ist. Grundlage ist der § 152 SGB III (Fiktive Bemessung).

Das fiktive Arbeitsentgelt wird nach der Qualifikationsgruppe ermittelt, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken. Kommen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht, ist die Beschäftigung maßgebend, die die höchste Qualifikation erfordert.

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Es gilt § 17 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit):

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

Damit können Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.

Diese Auffassung hat der Europäische Gerichtshof am 4. Oktober 2018 bestätigt (Rechtssache C-12/17).
Es ging zwar um ein entsprechendes Gesetz aus Rumänien, trotzdem wird damit die deutsche Regelung bestätigt. Der bezahlte Jahresurlaub kann damit durch eine nationale Regelung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit (Elternurlaub) anteilig gekürzt werden. Der Zeitraum einer Elternzeit (Elternurlaub) steht einer tatsächlichen Arbeitsleistung nicht gleich.
Auszug aus dem Urteil:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung der einem Arbeitnehmer durch diesen Artikel gewährleisteten Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines von dem Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen wird.

Mit dem Urteil 9 AZR 362/18 vom 19. März 2019 hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 16/19 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019:

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29 ff.).

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2019 (9 AZR 495/17) stellt zur Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Elternzeit klare Leitsätze auf:

1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.
2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.
3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) aufgegeben.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 31/15 des Bundesarbeitsgerichts:

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Leitsätze des Urteils:

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Mit dem Ende der Beschäftigung wandle sich der Urlaubsanspruch in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber um. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch sei als Teil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen. Er unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Damit kann der Anspruch nicht mehr wegen einer genommenen Elternzeit verringert werden.

In einem weiteren Urteil wurde diese Rechtsprechung bestätigt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2022 (11 Sa 12/22) wurde zurückgewiesen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2024 (9 AZR 165/23)
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur, die nicht nur die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, sondern auch den Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub betrifft. Trotz des gemeinsamen Ursprungs besteht zwischen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch keine Zweckidentität, die es erforderte, den Urlaubsanspruch, der eine bezahlte Freistellung zum Inhalt hat, und den Abgeltungsanspruch, der einen reinen Geldanspruch darstellt, gleich zu behandeln. Der Arbeitnehmer kann nicht mehr zu Erholungszwecken unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht freigestellt werden (BAG 31. Januar 2023 - 9 AZR 456/20 - Rn. 41). An die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt der Urlaubsabgeltungsanspruch, bei dem es sich um einen Geldanspruch handelt. Das Gesetz unterstellt allein den "Erholungsurlaub" der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht dagegen den auf Geldzahlung gerichteten Abgeltungsanspruch (BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 38; 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 - Rn. 32).

Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der Bundesrat hat die Einführung des sogenannten "Elterngeld Plus" gebilligt (928. Sitzung des Bundesrates am 28.11.2014). Der Deutsche Bundestag hatte schon zuvor den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des "Elterngeld Plus" mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz angenommen. Das neue Gesetz ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben nur noch pro Geburt und nicht mehr pro Kind Anspruch auf Elterngeld. Diese Regelung galt schon bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts am 27.06.2013 (Elterngeld bei Mehrlingsgeburten).

Das Plus bezieht sich vor allem auf die Dauer der ausgezahlten Leistungen.
Es kommt finanziell den Eltern entgegen, die während der ersten Lebensmonate des Kindes in Teilzeit arbeiten wollen.

Bislang können Eltern zwar Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren, allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen Teil ihres Elterngeldanspruches. Der Lohn mindert die ausgezahlten Beträge, ohne dass es bisher einen längeren Bezug des Elterngeldes gibt. Mit der Neuregelung des ElterngeldPlus können aus 12 Monaten nun 24 Monate werden.

Wenn beide Eltern in Teilzeit arbeiten und sich damit die Kinderbetreuung teilen, können sie ein zusätzliches Elterngeld erhalten (Partnerschaftsbonus).
Dieser kann ab 01.09.2021 bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden (vorher 25 bis 30 Wochenstunden). Die Bezugsdauer kann ab 01.09.2021 flexibel zwischen zwei und vier Monaten gewählt werden. Vorher galt eine feste Bezugsdauer von vier Monaten.

Für Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen wird klargestellt, dass pro Geburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht.

§ 4 Abs. 3 BEEG:

Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

Das bisherige Elterngeld existiert auch weiterhin. Eltern können sich künftig entweder für eine der beiden Varianten entscheiden oder beide kombinieren.


Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren - Bundessozialgericht Urteil vom 18.03.2021, B 10 EG 3/20 R
Auzug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 18.03.2021:

Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren.
....
Krankengeld wird auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld (§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG idF des Gesetzes vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

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