521-Euro-Job ist die bessere Variante (Regelung ab 1. Oktober 2022)

Inhalt

Grundsätzliches

Der gesetzliche Mindestlohn ist am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro gestiegen.
Bei der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
Der Übergangsbereich umfasst von Oktober bis Dezember 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro (Beitragsberechnung im Übergangsbereich von Oktober bis Dezember 2022).
Zum 1. Januar 2023 wird die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.
Der Übergangsbereich umfasst ab 01.01.2023 den Entgeltbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro (Beitragsberechnung im Übergangsbereich für 2023).


Häufig führen Arbeitgeber bei einem Minijob "rechtliche Vorteile" an. Das ist aber ein Vorurteil und Unkenntnis, Dummheit oder mangelndem Rechtsbewusstsein geschuldet.
Diese "rechtlichen Vorteile" gibt es definitiv nicht! Grundsätzlich gilt:

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch für geringfügig Beschäftigte nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtet, geringfügig Beschäftigten während der Zeit von Beschäftigungsverboten sowie der Zeit der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Entgelt fortzuzahlen.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die häufig vereinbarte Arbeit auf Abruf ist in vielen praktizierten Fällen rechtlich problematisch.
  • Beim Thema Kündigung und Kündigungsschutz gibt es für Geringfügig Beschäftigte keine Unterschiede. Eine Kündigung von heute auf morgen ist auch bei einem Minijob nicht möglich.
  • Der § 2 NachwG gilt auch für Minijobs. Danach hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Schriftform ist nicht für Aushilfstätigkeiten von höchstens einem Monat erforderlich.
    Erfüllt der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben einen mündlichen bzw. formlosen Arbeitsvertrag geschlossen, der grundsätzlich voll wirksam ist.
    Bei einem Rechtsstreit kommt es häufig zu einer Beweislastumkehr. Der Arbeitnehmer kann alles Mögliche behaupten, wobei der Arbeitgeber diese Behauptung dann widerlegen müsste.
    In so einem Fall ist es für den Arbeitgeber fast unmöglich ein befristetes Arbeitsverhältnis zu beweisen.
  • Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob und Kurzfristige Beschäftigung).

Der Arbeitnehmer kann auch noch Jahre später nicht gewährten Urlaub nachfordern. Gerichte entscheiden in solchen Fällen immer zu Gunsten des Arbeitnehmers (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre). Wird ein Arbeitnehmer auf der Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrags tätig, hat er Anspruch auf die Zahlung des mündlich vereinbarten Arbeitslohns. Liegt auch eine mündliche Vereinbarung nicht vor, ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Regelung gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für Arbeitsverhältnisse.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08
Lohnwucher
Leitsätze:

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.

Es ist häufig der Unwissenheit der Arbeitnehmer geschuldet, dass bestimmte Arbeitgeber Minijobs ohne diese rechtlichen Grundsätze umsetzen.
Arbeitsrechtliche Grundsätze gelten für alle Arbeitnehmer.
Nur für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge gibt es Ausnahmen für Geringfügig Beschäftigte.

Minijobber haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte!

Mit einem 521-Euro-Job fahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber einfach besser.

  • Der Arbeitgeber hat bei einem 520-Euro-Job ca. 30% an Abgaben zu zahlen. Bei einem 521-Euro-Job ist die Belastung ähnlich.
  • Der Arbeitnehmer ist bei einem 521-Euro-Job voll sozialversichert.
  • Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).
    Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.
  • Durch einen 520-Euro-Job ist man nicht krankenversichert. Damit besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Bei einem 521-Euro-Job besteht im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. In einem 520-Euro-Job besteht lediglich der Anspruch auf die sechswöchige Lohnfortzahlung.
  • Vorteil für Arbeitgeber: Erhöhte rechtliche Sicherheit und Schutz vor Nachzahlungen.
    Hintergrund: Hat ein Beschäftigter nach einem geltenden Tarifvertrag Anspruch auf ein bestimmtes Entgelt, richtet sich die Beitragspflicht immer nach diesem Entgelt. Bei einer Betriebsprüfung werden den Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Entgelte zugerechnet. Auf diese Weise können aus 520-Euro-Kräften sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer werden. Damit drohen hohe Nachzahlungen (sogenannte Phantomlohnfalle).
  • Nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten besteht bei Verlust des Arbeitsplatzes ein (wenn auch geringer) Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
  • Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einen weiteren Job zu bekommen, so wird dieser nicht mit dem 521-Euro-Job zusammengerechnet. Der 521-Euro-Job zählt als Hauptbeschäftigung.
    Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 520-Euro-Minijob ausüben.

Der 520-Euro-Job hat für Arbeitnehmer nur einen Vorteil. Dieser besteht auch nur dann, wenn die Lohnsteuer mit 2% pauschaliert wird und

  • der 520-Euro-Job neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird oder
  • bei gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner der Hauptverdiener ist.

Die mit 2% pauschal besteuerten Beträge bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer unberücksichtigt.

Für den Arbeitgeber gibt es auch nur einen einzigen Vorteil: Es ist die einfache Abrechnung. Alle Pauschalabgaben (auch die Steuer von 2%) sind mit Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bundesknappschaft) abzuführen.

Vergleich der Abzüge beim 520-Euro-Job und beim 521-Euro-Job von Oktober bis Dezember 2022

Vergleich 520-Euro-Job 521-Euro-Job
Hinweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer wählt nicht die Befreiungsmöglichkeit). Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,6%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 3,6% aufstocken.
Lohnsteuer wird mit 2% pauschaliert.
Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,3% betragen. Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft. Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen.
Belastung Arbeitnehmer 18,72 Euro
520 Euro * 3,6%
0,30 Euro
Beiträge fallen nur von 1,48 Euro an (Berechnung siehe unten).
Belastung Arbeitgeber 156 Euro
520 Euro * 30% (13% Krankenversicherung + 15% Rentenversicherung + 2% Pauschalsteuer)
145,78 Euro

Abzüge beim 521-Euro-Job - Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) von Oktober bis Dezember 2022

Der Übergangsbereich umfasst von Oktober bis Dezember 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.
Der Faktor F wird ab Oktober 2022 folgendermaßen ermittelt: 28% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (bisher 30% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssat)
Damit beträgt der Faktor F für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 0,7009 (28%/39,95%).

Arbeitgeber entrichten für einen gewerblichen Minijob in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 28 Prozent. Mit der Neuregelung wird der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich erhöht und gleitend von 28 Prozent auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von in der Regel 19,975 Prozent abgeschmolzen.

Beispiel für 2022 (Oktober bis Dezember)

  • Abrechnungsmonat ist der Oktober 2022
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 521 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,3% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone von Oktober bis Dezember 2022:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt von Oktober bis Dezember 2022 nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV):
    F * 520 + ([1600/(1600-520)] - [520/(1600-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 365,61 €
  2. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 1 berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag (siehe Tabelle).
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV):
    (1600/(1600-520)) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 1,48 €
  4. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 3 berechnet man nun die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes (siehe Tabelle).
  5. Von den Gesamtbeiträgen (Punkt 2) zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile (Punkt 4) ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (siehe Tabelle).
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
365,61 €
(Schritt 2)
Arbeitnehmer-Anteil
Bemessungs­grundlage
1,48 €
(Schritt 4)
Arbeitgeber-Anteil
Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmer-Anteil
 
(Schritt 5)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,3%)
Arbeitnehmer-Anteil: 7,95% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
58,14 € 0,12 € 58,02 €
Pflegeversicherung
3,05%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,525%
11,16 € 0,02 € 11,14 €
Rentenversicherung
18,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 9,30%
68,00 € 0,14 € 67,86 €
Arbeitslosen­versicherung
2,4%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,20%
8,78 € 0,02 € 8,76 €
Summen 146,08 € 0,30 € 145,78 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 11,16 €.
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre aber 0,03 € (2,025% AG-Anteil * 1,48 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre dann aber 11,13 € (11,16 - 0,03).
  • Würde der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,35% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Die Erhöhung schlägt voll beim Arbeitnehmer durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 12,44 € (11,16 € + 1,28 €).
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre dann aber 1,30 € (0,02 € + 1,28 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre immer noch 11,14 €.

In den Steuerklassen I bis IV fallen keine Steuern an.
Nur in den Steuerklassen V und VI fallen Steuern an.

Steuerklasse V 2022
Lohnsteuer 43,75 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer (bei Kirchensteuerabzugsmerkmal lt. ELStAM) 3,50 € für Bayern oder Baden-Württemberg
bzw.
3,93 € für alle anderen Bundesländer

Vergleich der Abzüge beim 520-Euro-Job und beim 521-Euro-Job für 2023

Vergleich 520-Euro-Job 521-Euro-Job
Hinweise Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer wählt nicht die Befreiungsmöglichkeit). Beitragssatz in der Rentenversicherung 18,6%. Der Arbeitnehmer muss demzufolge um 3,6% aufstocken.
Lohnsteuer wird mit 2% pauschaliert.
Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,6% betragen. Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft. Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen.
Belastung Arbeitnehmer 18,72 Euro
520 Euro * 3,6%
0,28 Euro
Beiträge fallen nur von 1,35 Euro an (Berechnung siehe unten).
Belastung Arbeitgeber 156 Euro
520 Euro * 30% (13% Krankenversicherung + 15% Rentenversicherung + 2% Pauschalsteuer)
145,78 Euro

Abzüge beim 521-Euro-Job - Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) für 2023

Der Übergangsbereich umfasst ab 2023 den Entgeltbereich von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Der Faktor F wird ab Oktober 2022 folgendermaßen ermittelt: 28% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2023 0,6922 (28%/40,45%).

Beispiel für 2023

  • Abrechnungsmonat ist der Oktober 2023
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 521 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 1,6% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2023:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab 2023 nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV):
    F * 520 + ([2000/(2000-520)] - [520/(2000-520)] * F) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 361,05 €
  2. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 1 berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag (siehe Tabelle).
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV):
    (2000/(2000-520)) * (Arbeitsentgelt - 520) ergibt: 1,35 €
  4. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 3 berechnet man nun die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes (siehe Tabelle).
  5. Von den Gesamtbeiträgen (Punkt 2) zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile (Punkt 4) ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (siehe Tabelle).
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
361,05 €
(Schritt 2)
Arbeitnehmer-Anteil
Bemessungs­grundlage
1,35 €
(Schritt 4)
Arbeitgeber-Anteil
Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmer-Anteil
 
(Schritt 5)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 1,6%)
Arbeitnehmer-Anteil: 8,10% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
58,50 € 0,11 € 58,39 €
Pflegeversicherung
3,05%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,525%
11,02 € 0,02 € 11,00 €
Rentenversicherung
18,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 9,30%
67,16 € 0,13 € 67,03 €
Arbeitslosen­versicherung
2,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,30%
9,38 € 0,02 € 9,36 €
Summen 146,06 € 0,28 € 145,78 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 11,02 €.
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre aber 0,03 € (2,025% AG-Anteil * 1,35 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre dann aber 10,99 € (11,02 - 0,03).
  • Würde der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,35% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Die Erhöhung schlägt voll beim Arbeitnehmer durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 12,28 € (11,02 € + 1,26 €).
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre dann aber 1,28 € (0,02 € + 1,26 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre immer noch 11,00 €.

In den Steuerklassen I bis IV fallen keine Steuern an.
Nur in den Steuerklassen V und VI fallen Steuern an.

Steuerklasse V 2023
Lohnsteuer 42,58 €
Solidaritätszuschlag 0,00 €
Kirchensteuer (bei Kirchensteuerabzugsmerkmal lt. ELStAM) 3,40 € für Bayern oder Baden-Württemberg
bzw.
3,83 € für alle anderen Bundesländer

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