Vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Aufgrund der Verpflichtung im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit dagegen ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI. Sofern eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI besteht, geht diese unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V der Versicherungspflicht als Praktikant vor.

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist - rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns - eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.

Ohne Entgeltzahlung

Wenn die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 in Verb. mit Satz 1 SGB XI.
Der Praktikant ist über ein Elternteil familienversichert oder zahlt seine Beiträge selbst. Der Arbeitgeber zahlt keine Beiträge.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt sich auch auf die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung aus.

Mit Entgeltzahlung

Wird während des vorgeschriebenen Praktikums Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI als zur Berufsausbildung Beschäftigte. Damit ist keine Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich. Es erfolgt auch keine Anwendung der Gleitzonenregelung. Es ist aber die Geringverdienergrenze zu beachten. Danach trägt der Arbeitgeber bis zu einem Entgelt von 325 Euro pro Monat die gesamten SV-Beiträge allein (AN- und AG-Anteile).

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Praktikanten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung. Dies gilt gleichermaßen für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn des Fachschulbesuchs oder im Anschluss daran abgeleistet werden.

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einschreibung - eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.

Ohne Entgeltzahlung

Pflichtversichert;
Versicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter.
Wenn kein Entgelt gezahlt wird, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt. Die Monatliche Bemessungsgrundlage ist 1% der monatlichen Bezugsgröße in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein (§ 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III i.V.m. § 20 Abs. 3 SGB IV).

Mit Entgeltzahlung

Es besteht Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Rentenversicherung und nach § 25 Abs. 1 SGB III in der Arbeitslosenversicherung. Damit ist keine Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich. Es erfolgt auch keine Anwendung der Gleitzonenregelung. Es ist aber die Geringverdienergrenze zu beachten. Danach trägt der Arbeitgeber bis zu einem Entgelt von 325 Euro pro Monat die gesamten SV-Beiträge allein (AN- und AG-Anteile).

Umlagen

Die Umlagebemessung erfolgt nach dem Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
Das gilt für die Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit; nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern), die Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) und die Insolvenzgeldumlage.

Meldungen

Differenzierung nach dem Arbeitsentgelt ab 2012:

  • Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt sind weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 Euro nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum mit mehr als 325 Euro sind weiterhin mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015 - Kein Anspruch

Für ein vorgeschriebenes Praktikum gilt der gesetzliche Mindestlohn ab 2015 nicht.


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